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Erhöhte Investitionszulage bei Betrieben des verarbeitenden Gewerbes
Wandelt sich ein Betrieb erst im Laufe des Wirtschaftsjahrs zu einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, so steht ihm die erhöhte InvZul nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1996 nur dann zu, wenn er im Zeitpunkt der Investitionen nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigte. Es reicht hingegen nicht aus, dass die Zahl der Arbeitnehmer zu Beginn des Wirtschaftsjahrs geringer als 250 war, als der Betrieb noch nicht zum verarbeitenden Gewerbe gehörte ( RiFG Bernd Rätke, Berlin).