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OLG Saarbrücken 25.02.2006 5 W 42/06-14, NWB 40/2006 S. 326

Firmenrecht | Name eines Kommanditisten in Firma einer KG

Die Firma einer KG darf den Namen ihres Kommanditisten tragen. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 HGB a. F., die die Aufnahme des Namens wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters verlangte, ist durch das Handelsrechtsreformgesetz ersatzlos entfallen. Da seither auch Sach- oder namensähnliche Phantasiebezeichnungen zur Firmierung einer KG grundsätzlich zulässig sind, ist das zur Identifikation geeignete Band zwischen dem Namen und den Haftungsverhältnissen offenkundig gelöst (-14, ZIP 2006 S. 1772).