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Gemeinschaftliche Einkünfteerzielung durch Miteigentümer einer Immobilie bei Bruchteilsgemeinschaft
Eine gemeinschaftliche Einkünfteerzielung durch die Miteigentümer einer Immobilie ist bei einer Bruchteilsgemeinschaft auch dann gegeben, wenn nur einer der Miteigentümer nach außen allein die Vermietungstätigkeit ausübt, solange er dies im Namen der Bruchteilsgemeinschaft tut und hierzu bevollmächtigt ist. Hat eine Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaft ein Büro- und Fabrikgebäude errichtet, sind die Einkünfte aus der Verpachtung der Immobilie auch dann den Ehegatten nach ihren Miteigentumsanteilen zuzurechnen, wenn nur der Ehemann nach außen, z. B. im Pachtvertrag als Verpächter, auftritt, wenn die Ehegatten aber von einem gemeinsamen Engagement ausgehen und die Ehefrau von Anfang an dadurch das finanzielle Risiko für den Erfolg der Investition und der Verpachtung mitübernommen hat, dass sämtl...