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Keine Bankenhaftung bei Unbedenklichkeitsbescheinigung
Eine Bank haftet nach § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG u. a. in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Erbschaftsteuer, soweit sie in ihrem Gewahrsam befindliches Vermögen eines Erblassers vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer einem außerhalb des Geltungsbereichs wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellt. Erteilt das Finanzamt der Bank eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, wonach (erbschaftsteuerlich) keine Bedenken bestehen, die im Gewahrsam der Bank befindlichen Vermögenswerte des Erblassers in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG zu verbringen, kommt ein Schuldvorwurf gegenüber der Bank nicht in Betracht.