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Keine Steuerbefreiung bei Tätigkeit als Versicherungsvertreter
Das nur gelegentliche Vermitteln von Geschäftsbeziehungen zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherungsmakler, die zum Abschluss von Versicherungsverträgen führen, entspricht weder dem Beruf eines Handelsvertreters noch seiner Tätigkeit und ist daher nicht nach § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerbefreit.