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Erbschaftsteuer bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs
Bezifferung des Anspruchs nicht erforderlich
Durch eine letztwillige Verfügung hat der Erblasser die Möglichkeit, Personen von der Erbfolge auszuschließen. In diesem Fall können die Pflichtteilsberechtigten von dem eingesetzten Erben die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils verlangen. Die Geltendmachung eines solchen Pflichtteilsanspruchs gilt als Erwerb von Todes wegen. Häufig ist ein Pflichtteilsberechtigter jedoch nicht in der Lage, diesen Anspruch sofort zu beziffern, sondern die Geltendmachung wird mit einem entsprechenden Auskunftsverlangen kombiniert. Auf die Entstehung der Erbschaftsteuer hat dies jedoch keinen Einfluss. Nach der Entscheidung des setzt die zur Entstehung der Erbschaftsteuer führende Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nicht deren Bezifferung voraus.
Bedeutung des Zeitpunkts
In dem entschiedenen Fall hatte der Pflichtteilsberechtigte mit anwaltlichem Schreiben aus 1995 dem Erben mitgeteilt, dass er Pflichtteilsansprüche geltend macht, und ihn aufgefordert, im Einzelnen bezeichnete Auskünfte zu erteilen. Im Jahre 1998 einigten sich dann der Kläger und der Erbe über die Höhe des Pflichtteilsanspruchs. Der Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer war in diesem Fall rele...