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Die Erbengemeinschaft und ihre Auseinandersetzung aus erbschaftsteuerlicher Sicht
Im Anschluss an die Auseinandersetzung mit den ertragsteuerlichen Konsequenzen einer Erbengemeinschaft und deren Auseinandersetzung (vgl. BBV 2006 S. 187 ff. und 214 ff. und darüber hinaus den Beitrag von Schoor ab S. 312 dieser Ausgabe), stehen in dem folgenden Beitrag die erbschaftsteuerlichen Auswirkungen im Mittelpunkt.
I. Tod einer Person mit Privatvermögen
1. Allgemeines
Verstirbt eine Person und hinterlässt ausschließlich Vermögensgegenstände, die dem Privatvermögen zuzuordnen sind, bilden die Erben zivilrechtlich eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Anders sieht dies jedoch das Erbschaftsteuerrecht. Denn insoweit liegt eine Bruchteilsgemeinschaft vor (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Dementsprechend ist der übergegangene Nachlass auf die Erben nach Bruchteilen – den jeweiligen Erbquoten – aufzuteilen. Die Erben müssen den anteiligen Steuerwert des Nachlasses als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG versteuern.
Erblasserin E verstirbt. Im Nachlass befindet sich ein unbebautes Privatgrundstück (= Verkehrswert 1.100.000 € und Steuerwert 675.000 €), ein Bankguthaben i. H. von 345.000 € und eine Forderung mit einem Nennwert von 260.000 €. Darüber hinaus ...