BFH Beschluss v. - III S 19/05 (PKH)

Instanzenzug:

Gründe

Der für das Revisionsverfahren gestellte Antrag vom ist unzulässig, weil dem Antragsteller bereits mit Beschluss vom III S 10/05 (PKH) Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gewährt worden ist.

Da das Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision und das Revisionsverfahren im Falle der Zulassung der Revision durch den Bundesfinanzhof (BFH) als einheitlicher Rechtszug i.S. des § 119 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) anzusehen sind, bedarf es keiner erneuten Bewilligung von PKH (vgl. (PKH), BFH/NV 2004, 1289). Vielmehr erstreckt sich die Bewilligung von PKH in dem Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision auch auf das Revisionsverfahren. Für eine erneute Bewilligung fehlt dem Antragsteller insoweit das Rechtsschutzinteresse.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2121 Nr. 11
DAAAC-16048