Einbindung eines Arbeitszimmers in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen
Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
Instanzenzug:
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage, ob die streitigen Büro- und Nebenräume im Wohnhaus der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als häusliches Arbeitszimmer der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes unterliegen, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Insoweit ist auch eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich.
Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist häusliches Arbeitszimmer ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Das „Arbeitszimmer” kann auch mehrere Räume umfassen (vgl. z.B. , BFH/NV 2004, 1387; vom IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203, jeweils m.w.N.). Ob im Einzelfall das Arbeitszimmer in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, lässt sich nicht generell, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. z.B. , BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43). Dies hat das Finanzgericht unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Einzelumständen bejaht (keine bauliche Trennung, Arbeitsräume über den privaten Wohnbereich verteilt und in diesen integriert, die neben —den Familienangehörigen— tätige familienfremde Angestellte ist nur teilzeitbeschäftigt, kein Publikumsverkehr).
Danach kann die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Beschäftigung einer familienfremden Teilzeitkraft im häuslichen Büro die Einbindung in die häusliche Sphäre auflöst, in einem Revisionsverfahren nicht allgemeingültig geklärt werden. Dass die Nutzung eines Büros durch nicht familienangehörige Personen dessen Einbindung in die häusliche Sphäre aufheben oder überlagern kann, hat der BFH mit Urteil in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203 bereits bestätigt. Zwar weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass in dem dort zu entscheidenden Fall familienfremde Angestellte nicht beschäftigt wurden. Gleichwohl bedarf es insoweit nicht noch einmal einer Bestätigung dieser Aussage durch den erkennenden Senat, denn die Beschäftigung von familienfremden Angehörigen ist nur ein (Teil-)Aspekt der gesamten Würdigung der tatsächlichen Umstände und enthält insoweit keine gesondert zu prüfende Rechtsfrage.
Fundstelle(n):
KÖSDI 2007 S. 15419 Nr. 2
GAAAC-16034