Leitsatz
1. Die Befähigungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV sind auch dann im bisherigen Bundesgebiet erworben worden, wenn die im bisherigen Bundesgebiet absolvierten Teile der Ausbildung zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung ausmachen.
(Wie Urteil vom heutigen Tage BVerwG 2 C 14.05)
2. Wird mit einem Widerspruch beanstandet, dass die Höhe der Besoldung nicht der Besoldung im bisherigen Bundesgebiet entspricht, hat der Dienstherr regelmäßig auch zu prüfen, ob dem Beamten der Zuschuss gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV zusteht.
(Wie Urteil vom heutigen Tage BVerwG 2 C 17.05)
Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; 2. BesÜV § 4; BGB a.F. § 210
Instanzenzug: VG Weimar VG 4 K 3880/03 .We vom Fachpresse: nein BVerwGE: ja
Gründe
I
Die Klägerin wurde mit Wirkung vom unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Rechtspflegeranwärterin des Landes Thüringen ernannt. Am trat sie den Dienst beim Amtsgericht Erfurt an. Ab dem absolvierte sie den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes an der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen/Baden-Württemberg sowie im Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Koblenz. Nach der schriftlichen Laufbahnprüfung war sie vom 22. Juli bis dem Amtsgericht Gotha zur Aushilfe im gehobenen Justizdienst zugewiesen. Den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung legte sie vor dem Landesjustizprüfungsamt bei dem Justizministerium des Landes Baden-Württemberg ab. Am wurde sie durch den Thüringer Generalstaatsanwalt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Justizinspektorin z.A. ernannt.
Die Klägerin erhält seitdem abgesenkte Dienstbezüge gemäß § 73 BBesG i.V.m. §§ 1, 2 der 2. BesÜV. Den Antrag von Dezember 1999, sie nach dem Bundesbesoldungsgesetz ungekürzt zu besolden und ihr die Differenz zwischen "Ost-" und "Westbesoldung" nachzuzahlen, lehnte der Beklagte ab.
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage auf Zahlung des ruhegehaltfähigen Zuschusses gemäß § 4 der 2. BesÜV für die Zeit ab November 1996 hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Das Bundesverfassungsgericht weiche mit seinen Kammerbeschlüssen von November 2003 zu § 4 der 2. BesÜV von einer am Laufbahnprinzip orientierten Auslegung des Begriffs ab, wenn es davon ausgehe, dass es für das Merkmal der Befähigungsvoraussetzungen nicht auf die Vorbildungsvoraussetzungen ankomme. An diese Auslegung sei das Verwaltungsgericht nicht gebunden. Zwar entfalteten auch Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG. Dies gelte aber auf der Grundlage, dass den Kammern - lediglich - die Funktion zukomme, die Senatsrechtsprechung nachzuvollziehen. Aussagen über die Unvereinbarkeit oder Vereinbarkeit von Gesetzen, einschließlich verfassungskonformer Auslegungen stehe den Kammern nicht zu. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entfalteten eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung beachtet werden müssten. Dies gelte nicht für den Begriff "Befähigungsvoraussetzungen", der einen eigenen laufbahnrechtlichen Bedeutungsgehalt habe und nicht mit den Voraussetzungen "Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung" gleichzusetzen sei. Für die Erfüllung des Tatbestands müssten deshalb Vorbildung, Vorbereitungsdienst und - soweit vorgeschrieben - Laufbahnprüfung im bisherigen Bundesgebiet abgeleistet worden sein. Die Klägerin erfülle diese Voraussetzungen nicht. Sie habe das Abitur als notwendige Vorbildung für den gehobenen Justizdienst im Beitrittsgebiet abgelegt. Darüber hinaus habe sie den Vorbereitungsdienst nur teilweise im bisherigen Bundesgebiet absolviert.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom zu verurteilen, der Klägerin einen ruhegehaltfähigen Zuschuss gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV ab November 1996 zu gewähren und ihr Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Vertreterin des Bundesinteresses trägt vor, es müsse im Einzelfall entschieden werden, inwieweit Zeiten, die im Rahmen des Erwerbs der Befähigungsvoraussetzungen für die jeweilige Laufbahn im Beitrittsgebiet abgeleistet worden seien, dem Zweck der Zuschussregelung entgegenstünden.
II
Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf den begehrten ruhegehaltfähigen Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge gemäß § 4 Abs. 1 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 779) und mit Wirkung ab dem , ergänzt durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom (BGBl I S. 2186). Zwar ist § 4 durch Art. 1 Nr. 1 der zum in Kraft getretenen Vierten Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung vom (BGBl I S. 2713) geändert und der Zuschuss - nunmehr als Ermessensleistung - an strengere Voraussetzungen gebunden worden. Gemäß § 12 der 2. BesÜV in der Fassung des Art. 1 Nr. 6 der Vierten Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung ist § 4 allerdings noch in der bis zum geltenden Fassung auf Beamte, Richter und Soldaten weiter anzuwenden, die - wie die Klägerin - bis zu diesem Tage ernannt worden sind.
Gemäß § 4 Abs. 1 der 2. BesÜV in der hier noch maßgeblichen Fassung erhalten Beamte mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 der 2. BesÜV einen ruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden.
Die Klägerin hatte seit ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe zum Anspruch auf Besoldung. Sie stand zwar bereits während ihres Vorbereitungsdienstes in einem Dienstverhältnis zu dem Land Thüringen. Als Beamtin auf Widerruf erhielt sie jedoch keine Dienstbezüge, sondern sonstige Bezüge (vgl. § 59 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 BBesG). Seit dem gehört die Klägerin zu dem in § 1 und § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV bestimmten Personenkreis und erhält abgesenkte Dienstbezüge gemäß § 73 BBesG i.V.m. §§ 1, 2 der 2. BesÜV, die gegenwärtig noch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (vgl. - BVerfGE 107, 257 <268 f.> unter Hinweis auf den - BVerfGE 107, 218 ff.; Kammerbeschluss vom - 2 BvR 1883/99 - ZBR 2004, 100; BVerwG 2 C 27.95 - BVerwGE 101, 116 <120 ff.> und vom - BVerwG 2 C 24.98 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 3 S. 6).
Den Begriff "Befähigungsvoraussetzungen" definieren weder die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung noch sonstige besoldungsrechtliche Vorschriften. Er entstammt dem Laufbahnrecht und umfasst sämtliche Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, die die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben der jeweiligen Laufbahn vermitteln (vgl. Urteile vom a.a.O. S. 118, vom - BVerwG 2 C 5.00 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 8 S. 17, vom - BVerwG 2 C 69.03 - ZBR 2005, 39, vom - BVerwG 2 C 70.03 - LKV 2005, 68). Allerdings gehören nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts allgemeine Schul- und Bildungsabschlüsse aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu der geforderten dienstrechtlichen Vorbildung, weil die fachliche Qualifikation, auf die es insofern maßgeblich ankomme, regelmäßig durch den Vorbereitungsdienst und - soweit vorgeschrieben - die Laufbahnprüfung erworben werde (vgl. a.a.O. S. 272, Kammerbeschlüsse vom a.a.O. und vom - 2 BvR 538/00 - ZBR 2004, 169, 171). Dadurch werden dem Anwendungsbereich des § 4 der 2. BesÜV auch Beamte zugeordnet, die ihre Kindheit und Jugend bis zum Abitur im Beitrittsgebiet verbracht haben und sich nur vorübergehend und unter Beibehaltung ihres Lebensmittelpunkts im Beitrittsgebiet zur Ausbildung in das bisherige Bundesgebiet begeben haben. Der Senat ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefolgt.
Davon ausgehend werden die Befähigungsvoraussetzungen für den gehobenen Dienst gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, 3 BRRG durch den Vorbereitungsdienst erworben, der mit der Laufbahnprüfung abschließt. Entsprechende landesrechtliche Regelungen enthalten § 21 ThürBG i.V.m. §§ 29 ff. der Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten vom (GVBl 1995, 382). Ob diese Befähigungsvoraussetzungen "im bisherigen Bundesgebiet" erlangt worden sind, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich ortsbezogen zu beurteilen. Es kommt maßgeblich darauf an, ob der Beamte, Richter oder Soldat die als Befähigungsvoraussetzungen bestimmten Ausbildungen und Prüfungen an einem Ort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb der Grenzen der in Art. 3 EV genannten Länder und Landesteile oder im Ausland absolviert hat. Denn § 4 der 2. BesÜV enthält sich jeglicher Bewertung der Qualität von Ausbildung, von Vorbildungs- und Ausbildungsabschlüssen sowie der Eignung, Leistung und fachlichen Befähigung des begünstigten Personenkreises. Die Gleichwertigkeit der Vor- und Ausbildungen im bisherigen Bundesgebiet und dem Beitrittsgebiet wird vielmehr ohne weiteres vorausgesetzt (vgl. z.B. §§ 13 ff., 122 BRRG).
Nicht entscheidend ist hingegen die dienstrechtliche Verbindung eines Bediensteten zu einer Behörde oder einem Dienstherrn mit Gebietshoheit (vgl. dazu im Einzelnen Urteil vom a.a.O.). Deshalb kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin ihren Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung statusrechtlich als Beamtin auf Widerruf des Landes Thüringen absolviert hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Klägerin vor Beginn des Vorbereitungsdienstes ihren Hauptwohnsitz im bisherigen Bundesgebiet begründet hatte. § 4 der 2. BesÜV stellt nicht auf den früheren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt ab. Im Übrigen wird der Lebensmittelpunkt in aller Regel im Beitrittsgebiet gelegen haben, wenn dort die allgemeine Schulausbildung abgeschlossen worden ist.
§ 4 der 2. BesÜV enthält keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass die Befähigungsvoraussetzungen sowohl im bisherigen Bundesgebiet als auch im Beitrittsgebiet erworben werden. Namentlich dem Wortlaut lässt sich hierfür nichts entnehmen.
Die Befähigungsvoraussetzungen müssen auch dann als im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erworben gelten, wenn der dort durchgeführte Teil der fachspezifischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung ausmacht. Unter dieser Voraussetzung ist die örtliche Zuordnung der Ausbildung zu dem bisherigen Bundesgebiet von einem solchen Gewicht, dass ihr aus Gründen der Gleichbehandlung Rechnung getragen werden muss. Vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wäre es nicht zu rechtfertigen, dass diejenigen, die die Befähigungsvoraussetzungen gänzlich im ehemaligen Bundesgebiet erworben haben, in den Genuss des Zuschusses gelangen, während diejenigen, die Ausbildungs- oder Prüfungsteile von nachrangigem Gewicht im Beitrittsgebiet abgelegt haben, davon ausgeschlossen sind.
Danach erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 4 der 2. BesÜV, weil sie ihre Fachausbildung ganz überwiegend im bisherigen Bundesgebiet durchlaufen hat. Das Verwaltungsgericht hat bindend (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass die Klägerin ihre Ausbildung an der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen und im Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Koblenz absolviert hat. Die Laufbahnprüfung hat sie vor dem Landesjustizprüfungsamt bei dem Justizministerium des Landes Baden-Württemberg abgelegt. Nur für die Zeit nach der schriftlichen Laufbahnprüfung war sie vom 22. Juli bis dem Amtsgericht Gotha zur Aushilfe im gehobenen Justizdienst zugewiesen. Diese Tätigkeit war von untergeordneter Bedeutung. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob diese Zeit erforderlich war, um Befähigungsvoraussetzungen im Sinne der Laufbahnvorschriften zu erwerben.
Die Klägerin hat damit Anspruch auf den von ihr begehrten ruhegehaltfähigen Zuschuss zur Ergänzung ihrer Dienstbezüge gemäß § 4 Abs. 1 der 2. BesÜV und in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB (vgl. BVerwG 9 C 6.01 - BVerwGE 116, 312 <325> m.w.N.) auch auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der rückständigen Beträge.
2. Der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses gemäß § 4 der 2. BesÜV ist nicht teilweise verjährt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin im Dezember 1999 der abgesenkten Besoldung widersprochen und die "volle" Besoldung ab ihrer Ernennung im November 1996 geltend gemacht.
Dieser Widerspruch unterbrach die Verjährung von Besoldungsansprüchen ab dem Jahre 1996. Nach § 210 BGB in der bis zum geltenden Fassung war der Widerspruch als notwendige Voraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren in beamtenrechtlichen Angelegenheiten (§ 126 Abs. 3 BRRG) geeignet, eine Verjährungsfrist zu unterbrechen (vgl. BVerwG 2 C 23.95 - BVerwGE 102, 33 <38 >).
Mit ihrem Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Absenkung ihrer Bezüge im Vergleich zum Westniveau. Zwar hat die Klägerin nicht ausdrücklich die Zahlung eines Zuschusses gemäß § 4 der 2. BesÜV beantragt, sondern eine Angleichung an die "Besoldung West" verlangt. Dieses Ziel konnte nicht nur durch eine Beseitigung der Absenkung der Dienstbezüge, sondern auch durch den Zuschuss gemäß § 4 der 2. BesÜV erreicht werden. Für die Klägerin bestand kein Anlass, ihren Antrag auf eine allgemeine Anhebung der Besoldung zu beschränken. Vielmehr hätte ihr Begehren den erwünschten wirtschaftlichen Erfolg auch dann gehabt, wenn ihr der Beklagte den Zuschuss gemäß § 4 der 2. BesÜV zuerkannt hätte. Da weder der Zuschuss noch die Erhöhung des Grundgehalts von einem besonderen Antrag abhängig waren, bestand für den Dienstherrn die Pflicht, den Besoldungsanspruch der Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Dieses Widerspruchsverfahren war bis zur Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin im Dezember 2003 noch nicht abgeschlossen.
Gemäß § 6 Abs. 2 des Art. 229 EGBGB i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB in der seit dem geltenden Fassung gilt diese Unterbrechung als mit dem Ablauf des beendigt. Die neue Verjährung ist seit dem gehemmt. Die Ansprüche der Klägerin für die Zeit ab dem sind damit noch nicht verjährt.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 079 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; zweifacher Jahresbetrag des geltend gemachten Zuschusses).
Fundstelle(n):
RAAAC-15913