BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1224/03

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 116; GG Art. 20; GG Art. 3 Abs. 1

Instanzenzug: BSG B 4 RA 149/02 B vom SG Chemnitz S 16 RA 145/98 vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, bei der Berechnung der Renten von Aussiedlern und Spätaussiedlern die für Beitrags- und Beschäftigungszeiten auf der Grundlage des Fremdrentengesetzes (FRG) ermittelten Entgeltpunkte auf 25 Entgeltpunkte für Alleinstehende zu begrenzen.

I.

1. a) Der 1922 in Oberschlesien geborenen Beschwerdeführer war bis Februar 1987 in der ehemaligen Sowjetunion versicherungspflichtig beschäftigt und bezog im Anschluss daran eine Altersrente. Am übersiedelte er in die Bundesrepublik Deutschland und nahm seinen Wohnsitz in den neuen Bundesländern. Er ist als Spätaussiedler nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt.

b) Auf seinen Antrag bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom Oktober 1997 eine Regelaltersrente ab dem Tag des Zuzugs. Dabei errechnete die Bundesversicherungsanstalt aufgrund des Versicherungsverlaufs persönliche Entgeltpunkte im Umfang von 35,8362 und kürzte diese anschließend auf 25 Entgeltpunkte (§ 22 b Abs. 1 FRG in der Fassung des Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung <Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG> vom , BGBl I S. 1461; zur Rechtsentwicklung vgl. im Einzelnen Beschluss des Ersten Senats des u.a.; im Internet verfügbar unter www.bundesverfassungsgericht.de). Ausgehend von dem bis geltenden aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 38,38 DM ergab sich eine Bruttorente in Höhe von 959,50 DM monatlich.

c) Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die hiergegen erhobene Klage ab. Die von dem Beschwerdeführer erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht als unzulässig.

2. Der Beschwerdeführer hat fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 116 GG und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und darüber hinaus unbegründet.

1. a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts wendet, genügt ihre Begründung nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. In der Begründung der Verfassungsbeschwerde muss das angeblich verletzte Recht bezeichnet und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt werden (vgl. BVerfGE 9, 109 <114 f.>; 81, 208 <214>). Dazu gehört, dass sich ein Beschwerdeführer in der im Einzelnen gebotenen Intensität mit der Begründung der angegriffenen Gerichtsentscheidung auseinander setzt. Dem ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden. Seine Begründung geht am Inhalt des Beschlusses des Bundessozialgerichts vorbei. Es fehlt an Ausführungen, weshalb das Bundessozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision möglicherweise zu Unrecht verworfen hat.

b) Auch im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht beachtet hat. Dieser gebietet, dass der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 84, 203 <208>; stRspr). Wird die Revision durch das Berufungsgericht nicht zugelassen, muss der Beschwerdeführer nicht nur regelmäßig Nichtzulassungsbeschwerde erheben (BVerfGE 16, 1 <2 f.>), sondern diese auch ausreichend begründen (vgl. BVerfGE 83, 216 <228>). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Ein Verzicht auf die Erschöpfung des Rechtswegs im Hinblick auf eine gefestigte jüngere und einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung, die im konkreten Einzelfall kein von dieser Rechtsprechung abweichendes Ergebnis erwarten ließe (vgl. BVerfGE 9, 3 <7 f.>), kommt hier nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat selbst in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde darauf hingewiesen, dass sein Fall sich von dem vom (BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22 b Nr. 1) entschiedenen Fall dadurch unterscheide, dass er bereits vor der Verkündung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sei.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber auch ohne Aussicht auf Erfolg, weil eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann.

a) Die Annahme eines Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG scheidet aus. Die durch das Fremdrentengesetz begründeten Anwartschaften unterliegen nicht dem Eigentumsschutz, wenn ihnen - wie hier - ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden. Aus Art. 116 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip kann der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Anspruch auf eine bestimmte Form der sozialen Integration ableiten. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses des Ersten Senats des u.a.) verwiesen.

b) Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip ist ebenfalls nicht verletzt. Zwar entfaltet § 22 b Abs. 1 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes in Bezug auf den Beschwerdeführer echte Rückwirkung. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs der Rechtsnorm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre ordnungsgemäße Verkündung rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 63, 343 <353>, 72, 200 <241 f.>; 87, 48 <60>; 97, 67 <78>).

Es fehlt jedoch an einem Vertrauenstatbestand, da der Beschwerdeführer erst nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages vom (vgl. BRDrucks 459/96) über die Neuregelung in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte. Hängt die Entstehung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs von der Mitwirkung des Betroffenen ab, wie hier von dem Zuzug in die Bundesrepublik, so kann kein Vertrauen auf den Fortbestand der alten Regelung mehr entstehen, wenn er die Anspruchsvoraussetzungen erst zu einem Zeitpunkt erfüllt, in dem die Rechtsänderung bereits beschlossen ist (vgl. BVerfGE 27, 167 <174>). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfällt schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer gesetzlichen Regel mit dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Bundestages über die Neuregelung (vgl. BVerfGE 97, 67 <79> m.w.N.).

c) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Norm ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer durch die Begrenzung seiner nach dem Fremdrentengesetz ermittelten Entgeltpunkte auf 25 im Vergleich zu anderen Versichertengruppen benachteiligt wird, ist diese ungleiche Behandlung hinreichend gerechtfertigt. Auch insoweit kann auf den Beschluss des Ersten Senats des u.a.) verwiesen werden.

d) § 22 b FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 3 GG. Die Vorschrift knüpft allein an unterschiedliche Versichertenbiographien an; eine Benachteiligung wegen der Herkunft oder der Heimat der nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten bewirkt sie nicht (vgl. hierzu Beschluss des Ersten Senats des u.a.).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
ZAAAC-15637