BSG Urteil v. - B 2 U 33/02 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: RVO § 549; SGG § 163

Instanzenzug:

Gründe

I

Der Kläger beansprucht die Entschädigung des Unfalls vom als Arbeitsunfall.

Der Kläger ist Geschäftsführer der Autohaus G GmbH in E /Sachsen und Haupthändler der Marke Ford. Er ist als Unternehmer bei der Beklagten versichert. Am Abend des hielt er sich mit seinem Arbeitnehmer J R (R) in Bad D zu einer geschäftlichen Besprechung mit einem anderen Ford-Vertragshändler auf. Diese Besprechung endete gegen 23.00 Uhr oder 23.30 Uhr. R hatte zwei Glas Bier, der Kläger etwas Whisky getrunken. Mit dem von R gefahrenen im Besitz der GmbH befindlichen Geländewagen fuhren der Kläger und R von Bad D nach E zurück. Dort entschlossen sie sich, das Lokal "A " aufzusuchen. Nach Verlassen des Lokals wollten der Kläger und R zum Haus des Klägers in E fahren. Als sie fast dort waren, bemerkte der Kläger, dass er das von ihm benutzte, der GmbH gehörende Funktelefon im Lokal liegen gelassen hatte. Um dieses Telefon zu holen, fuhren R und der Kläger zum Lokal zurück. An einer Kreuzung fuhr R über diese hinweg und prallte gegen die Stadtmauer. Der Kläger wurde als Beifahrer am rechten Handgelenk erheblich verletzt. R entfernte sich vom Unfallort, angeblich um die Ehefrau des Klägers zu informieren und kehrte danach an den Unfallort zurück, ohne sich jedoch als Unfallfahrer zu erkennen zu geben. Aufgrund einer dem Kläger gegen 2.30 Uhr entnommenen Blutprobe wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,46 °/oo ermittelt. Die Blutalkoholkonzentration bei R wurde nicht festgestellt.

Mit Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab, weil der Kläger im Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Auch wenn der versicherte Rückweg noch keine zwei Stunden unterbrochen gewesen sei, erlösche der Versicherungsschutz, wenn nach den Gesamtumständen, insbesondere der Art der Unterbrechung davon ausgegangen werden müsse, dass eine endgültige Zuwendung hin zum privaten Bereich erfolgt sei. Durch den Lokalbesuch habe sich der Kläger endgültig dem privaten Bereich zugewandt. Selbst wenn es sich bei dem Funktelefon um ein Arbeitsgerät gehandelt haben sollte, fehle es am inneren Zusammenhang, da es während eines rein privat motivierten Lokalbesuches vergessen worden sei. Dahingestellt werde, ob der Versicherungsschutz nicht bereits aufgrund der Trunkenheit des Klägers entfallen sei.

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom als Unfall iS der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen und zu entschädigen (Urteil vom ). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom ). Gegenstand des Berufungsverfahrens sei trotz des weiter gehenden Tenors des sozialgerichtlichen Urteils allein die Frage, ob der Verkehrsunfall Arbeitsunfall sei. Die Klage sei gemäß § 55 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet. Zwar ergebe sich der Versicherungsschutz nicht aus § 548 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) unter dem Gesichtspunkt des Betriebsweges, denn es stehe nicht fest, dass der Kläger das Funktelefon aus dem Lokal habe holen wollen, um wegen des Abschleppdienstes in Rufbereitschaft zu bleiben. Er habe indes das hauptsächlich für Zwecke der GmbH genutzte Funktelefon, das deswegen Arbeitsgerät iS des § 549 RVO sei, in Verwahrung nehmen wollen und sei deshalb auf dem Weg dorthin versichert gewesen. Dass die Gefahr des Verlustes des Arbeitsgerätes außerhalb der versicherten Tätigkeit verursacht worden sei, sei unschädlich, da der konkrete Weg zur Wiedererlangung des Gerätes nicht länger gewesen sei als der Weg zwischen den üblichen Verwahrungsorten des Funktelefons in der Wohnung und der Betriebsstätte des Klägers. Das Unfallrisiko sei hier nicht aufgrund eigenwirtschaftlicher Umstände erhöht worden. Träten - wie hier - bei Tätigkeiten nach § 549 RVO Probleme bei der Bewertung des Unfallrisikos auf, die strukturell denjenigen im Wegeunfallrecht entsprächen, müssten die gleichen unfallversicherungsrechtlichten Bewertungen eingreifen, hier diejenigen von Wegen vom oder zum sog dritten Ort. Unerheblich sei, dass der Arbeitsunfall durch R als Fahrer des Wagens verursacht worden sei, weil der Senat sich nicht davon habe überzeugen können, dass der im Auftrag des Klägers das Unfallfahrzeug führende R - mindestens - relativ fahruntüchtig gewesen sei.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 549 RVO. Das Verwahren und Befördern eines Arbeitsgerätes begründe nur dann Versicherungsschutz, wenn diese Handlungen in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden. Daran fehle es hier, denn der nächtliche Besuch des Lokals "A " erfülle diese Voraussetzungen in keinem Falle. Soweit das LSG meine, dass von einer "Entwidmung" nur dann ausgegangen werden könne, wenn sich das Arbeitsgerät aufgrund eigenwirtschaftlicher Umstände an einem Ort befinde, der einen unverhältnismäßig langen Weg erfordere, um es wieder in Verwahrung zu nehmen, sei dies nicht plausibel. Für Fahrten zu einem Ort, an dem das Arbeitsgerät aus eigenwirtschaftlichen Gründen liegen gelassen worden sei, bestehe generell kein Versicherungsschutz. Eine Parallele bilde der Fall, dass der Nutzer eines firmeneigenen Fahrzeuges aus privaten Gründen nach dem Besuch einer Gaststätte mit Alkoholgenuss das Fahrzeug dort stehen lasse. Bei der Abholung des Fahrzeugs am nächsten Morgen, um zur Arbeit zu fahren, sei Versicherungsschutz für den Weg zum Kraftfahrzeug nicht gegeben. Nicht gefolgt werden könne dem LSG auch in seiner weiteren Argumentation, dass auch bei § 549 RVO die beim Wegeunfall entwickelten Grundsätze des Weges vom und zum dritten Ort zu beachten seien. Abgesehen davon, dass das LSG hierfür eine Begründung nicht gebe, passten die Grundsätze des dritten Ortes auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt in keiner Weise, denn die Zwei-Stunden-Grenze sei in jedem Fall unterschritten.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom und das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteile für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

II

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Urteile des LSG und des SG sind aufzuheben, und die Klage ist abzuweisen, weil der Kläger durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten nicht beschwert ist (§ 54 Abs 2 SGG). Er hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen der Folgen des Unfalles am oder auf gerichtliche Feststellung, dass es sich dabei um einen Arbeitsunfall handelt, denn dieser Unfall ist nicht als Arbeitsunfall anzusehen.

Die vom Kläger erhobenen Ansprüche richten sich noch nach den Vorschriften der RVO, da der geltend gemachte Arbeitsunfall vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am eingetreten ist (Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII).

Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 41 und 43). Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (stRspr BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG SozR 2200 § 548 Nr 82, 95, 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 27; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 38). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 32). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19). Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4 und 17), so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 2200 § 548 Nr 90; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 14). Für die Verrichtungen eines Unternehmers ist darüber hinaus entscheidend, ob sich die jeweilige Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens hält (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 41). Maßgebend ist, dass die zum Unfall führende Verrichtung als solche im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit liegt (BSG aaO). Das war hier nicht der Fall.

Aufgrund der nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und daher den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG stand die unfallbringende Autofahrt nicht in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer des Autohauses, weil nicht feststeht, dass er seine betriebliche Tätigkeit, wenn auch nur im Rahmen der Rufbereitschaft als Abschleppunternehmer, fortsetzen wollte und dazu das Funktelefon benötigte. Er wollte unmittelbar keine betriebsdienliche Tätigkeit mehr ausüben, sondern sich letztlich nach Hause zur Nachtruhe begeben. Dass er das Funktelefon, welches das LSG als Arbeitsgerät iS von § 549 RVO angesehen hat (s dazu unten), wieder an sich nehmen wollte, qualifiziert die Rückfahrt zum Lokal nicht als unmittelbar betriebsdienlich iS von § 548 Abs 1 Satz 1 RVO. Es handelte sich somit nicht um einen Betriebsweg, also einen Weg, der in Ausübung der versicherten Tätigkeit im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wurde (vgl BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 3 mwN). Der Unfall ist auch nicht bei einer mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Verwahrung des Arbeitsgerätes (§ 549 RVO, s dazu unten) eingetreten.

Nach § 550 Abs 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Voraussetzung ist, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, im inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Maßgeblich ist dabei, wie im Rahmen des § 548 Abs 1 RVO, die Handlungstendenz des Versicherten. Fehlt es an einem inneren Zusammenhang in diesem Sinne, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 14 mwN).

Es kann dahin stehen, ob der Kläger von der geschäftlichen Besprechung in Bad D nur auf dem Weg zu seiner Betriebsstätte in E - als Betriebsweg - (vgl BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 3; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 87 ff mwN) unter Unfallversicherungsschutz gestanden hätte, oder ob auf dem Weg zu seiner Wohnung Unfallversicherungsschutz unmittelbar als Betriebsweg oder gemäß § 550 Abs 1 RVO bestanden haben kann. Selbst wenn man dies annimmt, befand sich der Kläger im Unfallzeitpunkt nicht mehr auf dem versicherten Weg von dem Ort der Tätigkeit in Bad D , denn der Endpunkt des im Unfallzeitpunkt zurückgelegten Weges war weder die Betriebsstätte in E noch seine Wohnung und auch kein sog dritter Ort, den der Kläger an Stelle seiner Wohnung aufsuchen wollte (zum Begriff des dritten Ortes s BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 6 und zuletzt Urteil vom - B 2 U 19/02 R -zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 3-2700 § 8 Nr 14, jeweils mwN). Selbst wenn man, anders als die Beklagte, weiter annimmt, dass der versicherte Weg mit dem Besuch des Lokals "A " nicht beendet, sondern möglicherweise nur unterbrochen und mit dem Antritt der Fahrt nach Hause wieder aufgenommen worden ist, wurde der Versicherungsschutz mit dem Einschlagen des Rückweges zum Lokal unterbrochen. Während einer privaten Verrichtungen dienenden Unterbrechung des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit besteht nämlich nur dann Versicherungsschutz, wenn die Unterbrechung nur als geringfügig anzusehen ist (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 14 und 19 jeweils mwN; weitere Nachweise bei Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 240). Das - wie hier - erfolgte Umkehren und die Rückfahrt zu dem Lokal sind nicht mehr als nur geringfügige Unterbrechung anzusehen. Das Holen des Funktelefons war zudem eine eigenwirtschaftliche Verrichtung, denn eine Unfallversicherungsschutz begründende Norm ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind auch die Voraussetzungen des § 549 RVO nicht erfüllt.

Nach dieser Vorschrift gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall bei einer mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn es vom Versicherten gestellt wird. Da das Funktelefon nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hauptsächlich für Zwecke der GmbH genutzt wurde, ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, dass es als Arbeitsgerät iS des § 549 RVO zu qualifizieren ist (vgl zum Begriff des Arbeitsgeräts BSGE 24, 243 = SozR Nr 59 zu § 543a RVO aF; BSG SozR 3-2200 § 549 Nr 1 mwN; - HVBG-Info 1998, 2715). Im Unfallzeitpunkt hatte der Kläger dieses Arbeitsgerät indes weder verwahrt oder entwahrt, noch befördert, noch in Stand gehalten und auch nicht erneuert. Das Funktelefon befand sich vielmehr im Unfallzeitpunkt in dem Lokal "A ", und der Kläger war auf dem Weg dorthin, um es wieder in Besitz zu nehmen. Dieser Weg diente indes nicht der Verwahrung oder Entwahrung des Arbeitsgerätes. Verwahrung iS des § 549 RVO ist das Unterbringen des Arbeitsgerätes am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort; zur Verwahrung in diesem Sinne gehört auch als deren Gegenstück die Entwahrung des Arbeitsgerätes (vgl BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 3; BSG SozR Nr 1 zu § 549 RVO; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 8 RdNr 53; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 6/96, § 549 RVO RdNr 2; Schmitt, SGB VII, § 8 RdNr 251, 252). Anders als im Rahmen des zivilrechtlichen Dauerschuldverhältnisses der Verwahrung beschränkt sich die Verwahrungshandlung iS des § 549 RVO auf den einmaligen Akt der Unterbringung des Arbeitsgerätes an einem bestimmten Ort oder deren Beendigung (Entwahrung) und die damit zusammenhängenden Wege und Handlungen sowohl auf dem Arbeitsplatz als auch an einer anderen Stelle (vgl Mehrtens, aaO, mwN). Wege, die mit dem Arbeitsgerät zurückgelegt werden, sind begrifflich nicht als Verwahrung zu bezeichnen, sondern können den Begriff der Beförderung erfüllen, wenn die Zurücklegung des zu diesem Zweck unternommenen Weges von der Absicht, die Sache nach einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, dass demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 3). Kein Versicherungsschutz besteht mithin, wenn das Arbeitsgerät lediglich mitgeführt wird (BSG aaO; Jung, SGb 2001, 398, 399).

Setzt also die Verwahrung iS des § 549 RVO voraus, dass das Arbeitsgerät von dem Versicherten an einem bestimmten Ort untergebracht wird oder diese Unterbringung beendet wird (Entwahrung), so erfüllt das versehentliche Liegenlassen des Gerätes den Begriff der Verwahrung nicht (Keller in Hauck/Noftz aaO; noch offen gelassen BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 3). Das gilt, gleichgültig, ob das Arbeitsgerät - wie hier - anlässlich einer rein eigenwirtschaftlichen Verrichtung versehentlich liegen gelassen wird, oder ob dies bei einer anderweitig unter Versicherungsschutz stehenden Verrichtung, wie etwa einer betrieblichen Besprechung, geschieht. In letzterem Fall kann uU Versicherungsschutz aus einem anderen Rechtsgrund als dem des § 549 RVO bestehen.

Mit dem Antritt des Rückweges zum Lokal war somit der Versicherungsschutz zumindest unterbrochen. Der Kläger stand im Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auf die Revision der Beklagten waren daher die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Fundstelle(n):
RAAAC-15216