Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: RVO § 548 Abs 1 Satz 1; RVO § 539; RVO § 540; RVO § 543; RVO § 544; RVO § 545; RVO § 549; RVO § 548 ff; RVO § 550; RVO § 548 Abs 1; SGB VII § 8
Instanzenzug:
Gründe
I
Der Kläger beansprucht Entschädigungsleistungen wegen der Folgen eines am erlittenen Verkehrsunfalls.
Der im Jahre 1958 geborene Kläger betreibt in K einen Bootsverleih und ist bei der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) freiwillig gegen Unfall versichert. In der Nacht vom 24. auf den war er mit einem PKW in den Niederlanden auf der Autobahn A 15 in Richtung Rotterdam unterwegs. Dort erlitt er gegen 0.20 Uhr einen Unfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Der Kläger hatte sich vom Nachmittag des (Donnerstag) an in den Niederlanden aufgehalten und den mit ihm befreundeten Herrn D in Amsterdam besucht. Den Samstag hatten beide in Rotterdam verbracht, von wo aus der Kläger am späten Abend die Rückfahrt an seinen Wohnort K angetreten hatte. Unterwegs war er wieder umgekehrt, um einen für seinen Bootsverleih wichtigen Schlüssel zu holen, den er bei Herrn D vergessen hatte. Er wollte am Sonntag Morgen in der abgeschlossenen Bootshalle in K Ausbesserungsarbeiten an Booten vornehmen. Auf der Rückfahrt nach Rotterdam ereignete sich der Unfall.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom die Anerkennung des Unfalls vom als Arbeitsunfall ab. Dem sind die Vorinstanzen gefolgt. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat mit Urteil vom die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf (SG) vom zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe es sich bei der Reise des Klägers in die Niederlande nicht um eine unter Versicherungsschutz stehende Geschäftsreise gehandelt. Dies ergebe sich auch bei Anwendung der rechtlichen Kriterien über so genannte gemischte Tätigkeiten. Die Angaben des Klägers sowie die des als Zeugen vernommenen Herrn D über die geschäftlichen Aktivitäten des Klägers während der Reise (Besichtigung von Booten) seien widersprüchlich und könnten einen betrieblichen Bezug nicht belegen. Vielmehr hätten private und unternehmensfremde Zwecke im Vordergrund gestanden und der Gesamtreise das Gepräge gegeben, so dass nicht anzunehmen sei, dass die Reise auch dann unternommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre. Ein innerer Zusammenhang zu seiner versicherten Tätigkeit als Bootsverleiher sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitungshandlung anzunehmen. Vorbereitungshandlungen seien nur dann versichert, wenn sie der eigentlichen Betriebstätigkeit unmittelbar vorangingen. Es bedürfe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eines engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit der Arbeit, um die Betriebsbezogenheit der Vorbereitungshandlung herzustellen. Daran fehle es hier.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das LSG habe zu seinen Gunsten unterstellt, dass er die zum Unfall führende Rückfahrt nach Rotterdam unternommen habe, um einen für seinen Bootsverleih wichtigen Schlüssel zu holen. Damit habe es sich um eine notwendige Vorbereitungshandlung für die versicherte Tätigkeit gehandelt, denn die Beschaffung des Schlüssels sei für die Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit am nächsten Morgen zwingend erforderlich gewesen. Derartige Vorbereitungshandlungen aber stünden nach der Rechtsprechung ebenfalls unter Versicherungsschutz.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom , das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom und den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom als Arbeitsunfall zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision ist unbegründet. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sowie der angefochtene Bescheid sind rechtmäßig. Der Kläger hat am keinen Arbeitsunfall erlitten.
Die vom Kläger erhobenen Ansprüche richten sich nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der geltend gemachte Arbeitsunfall vor dem In-Kraft-Treten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).
Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; - USK 2000-95). Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der so genannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (ständige Rechtsprechung, vgl BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG SozR 2200 § 548 Nr 82, 95, 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 27; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 38; aaO). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 32; aaO).
Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handels im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19). Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4 und 17), so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 2200 § 548 Nr 90). Für die Verrichtungen eines Unternehmers ist darüber hinaus entscheidend, ob sich die jeweilige Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens hält (Krasney, NZS 2000, 373, 374). Die zum Unfall führende Verrichtung als solche muss im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit liegen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 25 und 28; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 30; - HVBG-Info 2002, 1886; Krasney, aaO, S 374, 379; Krasney in Schulin, HS-UV, § 8 RdNr 48). Das war hier nicht der Fall.
Ausgehend von dem im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt hat sich der Kläger am Unfalltag nicht auf einer zur versicherten Tätigkeit gehörenden Geschäfts- oder Dienstreise befunden, sondern in den Niederlanden einen privaten Besuch absolviert, in dessen Verlauf er allenfalls nebenbei und in geringem Umfang auch geschäftliche Aktivitäten entfaltet hat. Zwar kann auf Reisen außerhalb des Betriebsortes Versicherungsschutz auch dann bestehen, wenn mit der Reise betriebliche und eigenwirtschaftliche Zwecke nebeneinander verfolgt werden (vgl zum Ganzen Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl, Stand: 2004, § 8 RdNr 95 - Geschäftsreise - und RdNr 47 ff, 91 - gemischte Tätigkeit -, jeweils mwN aus Rechtsprechung und Literatur). Dafür ist jedoch kein Raum, wenn den betrieblichen Interessen lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt und nicht angenommen werden kann, dass die Reise vom Versicherten auch dann unternommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre. Das LSG hat deshalb das Beweisergebnis zutreffend dahin gewürdigt, dass die Reise des Klägers in die Niederlande zu seinem Freund D in vollem Umfang als - unversicherte - Privatreise anzusehen ist. Gegen diese rechtliche Bewertung erhebt die Revision auch ausdrücklich keine Einwände.
Während der Rückfahrt zu seinem Bekannten, bei dem er den Bootsschuppenschlüssel vergessen hatte, stand der Kläger des weiteren nicht nach § 549 RVO unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, nach der ein Unfall bei einer mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes als Arbeitsunfall gilt, liegen nicht vor. Es steht dahin, ob der Schlüssel Arbeitsgerät in dem angesprochenen Sinne ist. Selbst wenn man ihn als Gegenstand ansieht, der seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich der Tätigkeit im Unternehmen zu dienen bestimmt war (zum Begriff des Arbeitsgeräts vgl BSGE 24, 243 = SozR Nr 59 zu § 543 RVO aF; BSG SozR 2200 § 549 Nr 2; BSG SozR 3-2200 § 549 Nr 1), hat ihn der Kläger im Unfallzeitpunkt weder verwahrt noch befördert, und er befand sich auch nicht auf dem Weg zu dessen Verwahrung oder Beförderung. Verwahrung iS des § 549 RVO ist das Unterbringen des Arbeitsgerätes am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort; zur Verwahrung gehört als deren Gegenstück auch die Entwahrung. Das versehentliche Liegenlassen des Arbeitsgerätes erfüllt diesen Begriff nicht ( - HVBG-Info 2003, 1948 mwN). Das Wiederaufsuchen des vergessenen Gegenstandes ist demgemäß auch nicht Entwahrung iS des § 549 RVO. Eine den Versicherungsschutz begründende Beförderung des Arbeitsgerätes liegt nur vor, wenn die Zurücklegung des zu diesem Zweck unternommenen Weges von der Absicht, die Sache nach einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend geprägt wird, dass die Fortbewegung der eigenen Person demgegenüber als nebensächlich zurücktritt (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 3 mwN). Kein Versicherungsschutz besteht mithin, wenn das Arbeitsgerät lediglich mitgeführt wird (BSG aaO). So wäre es aber zu beurteilen, wenn der Kläger sich nach dem Wiedererlangen des Schlüssels auf den Weg nach Hause begeben hätte.
Der Verkehrsunfall am kann schließlich, wie das LSG zutreffend entschieden hat, auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer so genannten Vorbereitungshandlung als Arbeitsunfall gewertet werden. Als Vorbereitungshandlung oder vorbereitende Tätigkeit werden Verrichtungen bezeichnet, die der eigentlichen versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Die Frage nach dem Unfallversicherungsschutz bei solchen Vorbereitungshandlungen hat das BSG in zahlreichen Entscheidungen beschäftigt, wobei die Bandbreite von alltäglichen Verrichtungen (Nahrungsaufnahme: SozR Nr 40 zu § 542 RVO aF; SozR 2200 § 548 Nr 20; Nahrungsbeschaffung: SozR 2200 § 550 Nr 24; Ankleiden: BSGE 18, 143, 147 = SozR Nr 33 zu § 537 RVO aF; Wartung und Betanken des privateigenen PKW: BSGE 16, 77 = SozR Nr 35 zu § 543 RVO aF; Urteil vom - 2 RU 50/84 - USK 85224 = HV-Info 1985, 29) über speziell betriebsbezogene Handlungen (Kauf einer Bahnfahrkarte für den Weg zur Arbeit: BSGE 7, 255; Erkundungsfahrt zur neuen Arbeitsstelle: Urteil vom - 2 RU 8/91 - USK 91162; Erkundungsfahrt vor einer Dienstreise: Urteil vom - 2 RU 74/83 - HV-Info 1986, 1296; Besorgen von Arbeitsunterlagen oder Hilfsmitteln: SozR 2200 § 550 Nr 25; SozR 3-2700 § 8 Nr 3) oder die Beseitigung von Hindernissen bei der Zurücklegung des Arbeitsweges (unvorhergesehener Benzinmangel: SozR Nr 63 zu § 543 RVO aF; Schneeschippen zur Freilegung der Garagenausfahrt: Urteil vom - 2 RU 14/88 - USK 88112 = HV-Info 1988, 1718 sowie Urteil vom - B 2 U 33/98 R - USK 99123 = HVBG-Info 1999, 3383) bis zu Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft (Kauf von Medikamenten: SozR 3-2200 § 550 Nr 16; Kauf von Lebensmitteln: BSGE 55, 139 = SozR 2200 § 550 Nr 54; SozR 2200 § 548 Nr 73) reicht. Es wurde davon ausgegangen, dass Vorbereitungshandlungen trotz ihrer Betriebsdienlichkeit grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind und Versicherungsschutz nur ausnahmsweise besteht, wenn diese Tätigkeiten einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit aufweisen. Bereits in seinem Urteil vom (- 2 RU 8/91 - USK 91162) hat der Senat diese Rechtsprechung dahin präzisiert, dass Vorbereitungshandlungen regelmäßig nur dann unfallversicherungsgeschützt sind, wenn sie entweder nach den Gesamtumständen selbst bereits als Bestandteil der betrieblichen Tätigkeit anzusehen sind oder wenn das Gesetz sie durch besondere Regelung in die Versicherung einbezieht.
Die darin liegende Beschränkung trägt den gesetzlichen Vorgaben und der Systematik der §§ 548 ff RVO bzw jetzt des § 8 SGB VII Rechnung. Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen in §§ 549, 550 RVO (heute: § 8 Abs 2 SGB VII) bestimmte typische Vorbereitungshandlungen selbst dem Versicherungsschutz unterstellt, weil er insoweit ein über die eigentliche berufliche Tätigkeit hinausreichendes soziales Schutzbedürfnis angenommen hat. Er ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass etwa das Zurücklegen des Weges zum und vom Ort der Tätigkeit als die - der betrieblichen Tätigkeit sachlich, zeitlich und örtlich besonders nahe - klassische Vorbereitungshandlung nicht schon nach der Grundnorm des § 548 Abs 1 RVO (heute: § 8 Abs 1 SGB VII) mit versichert ist, es für ihre Einbeziehung vielmehr einer besonderen Regelung bedurft hat (so auch Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 64). Diese Konzeption lässt erkennen, dass der Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt ist, die das Gesetz selbst ausdrücklich nennt, und dass Ausnahmen nur in Betracht kommen, wenn die Vorbereitungshandlung mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung so eng verbunden ist, dass beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden.
Nach den dargestellten Grundsätzen stand das Holen des Bootsschuppenschlüssels am Abend bzw in der Nacht vor der beabsichtigten betrieblichen Tätigkeit durch den Kläger nicht unter Unfallversicherungsschutz, weil es keinen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Bezug zu dieser Tätigkeit hatte und weil es keine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift gibt, die diese Vorbereitungshandlung dem Versicherungsschutz unterstellt.
Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
EAAAC-15187