Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 8 Abs 1 Satz 1
Instanzenzug:
Gründe
I
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall.
Der 1957 geborene G. D. (im Folgenden: Versicherter) war der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. bis 4.. Am , dem 3. Tag nach Beginn seines Beschäftigungsverhältnisses in dem Mitgliedunternehmen der beklagten Berufsgenossenschaft, montierte er zusammen mit dem Zeugen J. auf dem Dach einer Lagerhalle eine Regenabdeckung für eine Fördereinrichtung. Diese befand sich auf einem beidseitig mit Geländer gesicherten Laufsteg oberhalb des Daches. Das Dach bestand aus Asbestzement-Wellplatten und lichtdurchlässigen Glasfaserplatten. Die zu montierenden Bleche für die Regenabdeckung waren auf dem Dach gelagert. Ein Teil des Daches war gegen Durchtritt gesichert, zur Montage musste das Dach jedoch wiederholt auch in nichtgesicherten Bereichen betreten werden. Am Nachmittag wurde der Zeuge J. vom Dach gerufen. Während dessen 15 bis 30 Minuten dauernden Abwesenheit stürzte der Versicherte durch eine ca 7 m vom Laufsteg entfernte Lichtplatte, in deren Nähe Zweige eines Kirschbaums auf das Dach ragten, auf den Hallenboden. Hierbei zog er sich schwere Verletzungen zu, an denen er am verstarb, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen aufgrund des Unfalls ab, weil die Ermittlungen nicht ergeben hätten, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe, denn es sei ungeklärt, weshalb er sich an die Absturzstelle begeben habe (Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ).
Das angerufene Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ), weil nicht festgestellt werden könne, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Das Landessozialgericht (LSG) hat dagegen festgestellt, dass der Tod des Versicherten Folge seines Arbeitsunfalls am gewesen ist (Urteil vom ). Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es sei möglich, dass der Versicherte sich an die Absturzstelle begeben habe, um nach dem Zeugen J. Ausschau zu halten, möglich sei aber auch, wie dieser vermute, dass der Versicherte von dem benachbarten Baum Kirschen habe essen wollen. In beiden Fällen sei er versichert gewesen. Zwar sei die Nahrungsaufnahme als menschliches Grundbedürfnis grundsätzlich nicht versichert, vorliegend bestehe jedoch Versicherungsschutz, da es sich lediglich um eine geringfügige Unterbrechung gehandelt habe. Ob eine Unterbrechung geringfügig sei, richte sich nach der räumlichen Entfernung vom Arbeitsplatz und der erforderlichen Zeit. Vorliegend sei bereits zweifelhaft, ob der Versicherte sich überhaupt von seinem Arbeitsplatz entfernt habe. Denn nach natürlicher Betrachtungsweise seien nicht nur der Laufsteg und die gesicherten Teile des Dachs, sondern sei das Dach insgesamt der Arbeitsplatz gewesen, zumal die Absturzstelle nur ca 7 m vom Laufsteg entfernt gewesen sei. Es habe sich um eine betriebsbedingte Unterbrechung der Arbeit gehandelt, auf die der Versicherte keinen Einfluss gehabt habe, weil der vom Dach heruntergerufene Zeuge J. jederzeit habe zurückkehren können und dann die Arbeit fortzusetzen gewesen sei. Selbst wenn der Versicherte zum Kirschenpflücken an den Dachrand gegangen sei, habe dies nur eine unwesentliche Unterbrechung dargestellt, weil er sich stets in Hör- und Sichtweite des zurückerwarteten Zeugen J. befunden habe. Dem Zeitfaktor komme angesichts dieser Situation keine wesentliche Bedeutung bei.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts und führt aus: Das LSG habe bindend festgestellt, der Aufenthalt des Versicherten an der Unfallstelle habe nicht betrieblichen Zwecken gedient, vielmehr habe er seine betriebliche Tätigkeit durch eigenwirtschaftliches Handeln unterbrochen. Entgegen der Auffassung des LSG habe es sich nicht um eine geringfügige Unterbrechung gehandelt, denn der Zeitfaktor sei sehr wohl zu berücksichtigen. Der Versicherte habe sich ca 30 Minuten allein auf dem Dach befunden und eine Unterbrechung von mehr als 10 Minuten könne nicht mehr als geringfügig gewertet werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend, weil der Versicherte seinen Arbeitsplatz nicht bzw höchstens um zwei bis drei Meter verlassen habe.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
II
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht festgestellt, dass der Tod des Versicherten Folge seines Arbeitsunfalls am gewesen ist.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zurechnungszusammenhang vgl BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 10, BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 2 RdNr 4). Dieser Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zur Zeit des Unfalls ausgeübten Verrichtung (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 10).
Bei einem nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherten Beschäftigten, wie dem Ehemann bzw Vater der Kläger, sind Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr in dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Dies bedeutet nicht, dass alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen so genannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt (§ 10 SGB VII), nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt (stRspr BSGE 41, 137, 139 = SozR 2200 § 555 Nr 1; SozR 3-2200 § 548 Nr 38; SozR 3-2700 § 8 Nr 11). Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen, wie zB Essen (vgl BSGE 11, 267, 268 f; SozR 3-2700 § 8 Nr 11), oder eigenwirtschaftliche, wie zB Einkaufen (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 22). Sie führen zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit.
Für die wertende Entscheidung, ob die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, kommt der Handlungstendenz des grundsätzlich Versicherten, so wie sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird, besondere Bedeutung zu (stRspr BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; zuletzt BSGE 91, 293 RdNr 6 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3 RdNr 5). Denn aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der versicherte Arbeitnehmer mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine auf seinem Arbeitsvertrag (§ 611 Bürgerliches Gesetzbuch) beruhende, dem Unternehmen dienende und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Versicherte am einen Arbeitsunfall erlitten. Seine versicherte Tätigkeit an diesem Tag bestand nach den unangefochtenen und daher bindenden (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG darin, zusammen mit dem Zeugen J. eine Regenabdeckung für eine Fördereinrichtung auf dem Dach der Lagerhalle zu montieren. Die eigentliche Montagearbeit wurde dadurch unterbrochen, dass der Zeuge J. vom Dach heruntergerufen wurde. Der Versicherte blieb auf dem Dach und wartete auf die Rückkehr des Zeugen J. . Dieses Warten war Teil seiner versicherten Tätigkeit, denn die Unterbrechung hatte betriebliche Gründe und der Versicherte war verpflichtet, sich für die Wiederaufnahme der Arbeit bei Rückkehr des Zeugen J. bereitzuhalten. Die Beklagte selbst räumt ein, dass nicht jede Unterbrechung des Arbeitsprozesses auch zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes führt. Die Gründe für eine Unterbrechung der eigentlichen Arbeit können vielfältig sein: Es kann sein, dass der Beschäftigte die versicherte Tätigkeit unterbricht, um einer eigenwirtschaftlichen Betätigung nachzugehen. Dann ist er in der Regel nicht versichert, weil seine Handlungstendenz nicht mehr auf die Ausübung seiner versicherten Tätigkeit als Beschäftigter gerichtet ist. Es kann aber auch sein, dass der Produktionsfluss an einem Montageband stockt und der Beschäftigte deswegen nicht weiterarbeiten kann. Wenn dieser Beschäftigte an seinem Arbeitsplatz verbleibt und darauf wartet, weiter arbeiten zu können, so ist seine Handlungstendenz auf die Ausübung seiner versicherten Tätigkeit gerichtet und das Warten ist der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, steht also mit ihr in sachlichem Zusammenhang (BSG SozR 2200 § 548 Nr 15; Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3 Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: Januar 2004, § 8 RdNr 67; Keller in: Hauck, Sozialgesetzbuch VII, Stand: August 2004, § 8 RdNr 41). Dass reines Warten auf einen Einsatz Teil der versicherten Tätigkeit ist, zeigt auch der Vergleich mit Bereitschaftsdienst, der Teil der versicherten Tätigkeit ist, obwohl während eines solchen ggf keine produktive Arbeit geleistet wird (vgl BSGE 50, 100, 104 = SozR 2200 § 548 Nr 50; BSG SozR 2200 § 539 Nr 67; Krasney in: Brackmann, aaO; Keller, aaO). Geht ein Versicherter während einer Arbeitspause oder während eines Bereitschaftsdienstes einer höchst persönlichen oder eigenwirtschaftlichen Verrichtung nach, so ist er ebenso, wie wenn er dies während der normalen Arbeitszeit tut, in der Regel nicht versichert, weil er seine versicherte Tätigkeit unterbrochen hat (s oben).
Eine derartige persönlichen Zwecken dienende Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und der konkreten Verrichtung "Warten auf den Zeugen J. , um die Arbeit fortzusetzen" durch den Versicherten hat das LSG - entgegen der Auffassung der Revision - nicht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt. Es hat sich lediglich spekulativ mit der Möglichkeit befasst, dass der Versicherte den ungesicherten Teil des Daches betreten haben könnte, um während der erzwungenen Arbeitspause Kirschen zu pflücken, und hat daran die rechtliche Wertung geknüpft, dass der Versicherungsschutz auch dann nicht entfallen wäre, weil diese Unterbrechung nur geringfügig gewesen wäre. Tatsächliche Feststellungen hat es in diesem Zusammenhang gerade nicht getroffen.
Für eine rechtlich bedeutsame - weil privaten Zwecken dienende und möglicherweise nicht geringfügige - Unterbrechung der versicherten Verrichtung "Warten auf den Zeugen J. " spricht vorliegend nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG nur, dass die Absturzstelle ca 7 Meter von dem Förderband entfernt war. Gründe, warum und mit welcher Handlungstendenz der Versicherte sich an diese Stelle begeben hat, sind nicht bekannt und auch den objektiven Umständen nicht zu entnehmen. Die Vermutung, er habe sich an die Absturzstelle begeben, um die in deren Nähe auf das Dach ragenden Kirschen zu essen, ist ebenso spekulativ wie die Überlegung, er hätte wegen der Fortsetzung der versicherten Arbeit nach dem Zeugen J. Ausschau halten wollen. Weitere derartige spekulative Überlegungen in die eine oder andere Richtung, zB der Versicherte habe sich das bisherige Ergebnis der Montage aus einer bestimmten Entfernung (zur Überprüfung des Arbeitsergebnisses?) ansehen wollen, sind denkbar.
Aus der Entfernung der Absturzstelle vom Förderband alleine kann nicht auf eine Unterbrechung der versicherten Verrichtung "Warten" geschlossen werden. Denn der räumliche Arbeitsbereich des Versicherten war nicht auf das Förderband beschränkt, wie sich aus der tatsächlichen Feststellung des LSG ergibt, dass die zu montierenden Bleche auf dem Dach lagen. Aus dem Umstand, dass die Absturzstelle nicht gegen Durchtreten gesichert war, folgt nichts Anderes, weil selbstgefährdendes oder verbotswidriges Verhalten den Versicherungsschutz nicht ausschließt (§ 7 Abs 2 SGB VII) und auch schon im Laufe des Tages bei den Arbeiten derartige nicht gesicherte Bereiche betreten worden waren. Im Übrigen war die Durchführung der Montagearbeiten, was bei solchen Arbeiten nicht ungewöhnlich ist, räumlich nicht auf das Förderband beschränkt, sondern umfasste zumindest einen Teil des Dachs. Angesichts dessen gibt es in Würdigung aller Umstände des Einzelfalls keine durchschlagenden Gründe dafür, alleine aus der Entfernung von sieben Metern zwischen Absturzstelle und Förderband eine eigenwirtschaftliche und unversicherte Unterbrechung der versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls "Warten auf den Zeugen J. " abzuleiten.
Die Ungewissheit darüber, was den Versicherten bewogen hatte, sich während der Abwesenheit des Zeugen J. in den ungesicherten Bereich des Daches zu begeben, geht zu Lasten der Beklagten. Denn sie trägt bei der gegebenen Sachlage die objektive Beweislast dafür, dass der Verunglückte sich während der grundsätzlich versicherten Wartephase vorübergehend einer anderen, privaten Zwecken dienenden Verrichtung zugewandt hatte. Verunglückt ein Versicherter wie hier unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hatte, so entfällt der Versicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen wird, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat. Das ist hier wie dargelegt nicht der Fall.
Aus ähnlich gelagerten früheren Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) lässt sich nichts Anderes herleiten. In dem der Entscheidung vom (2 RU 135/75, USK 7684) zugrunde liegenden Sachverhalt war keine im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verrichtung erkennbar, derentwegen der Versicherte sich von seinem Arbeitsplatz im 2. Obergeschoss eines Rohbaus in dessen Keller begeben hatte, wo er aufgefunden wurde. In dem zur Entscheidung vom (2 RU 75/79) führenden Fall hatte der Versicherte sich aus ungeklärten Gründen von seinem relativ genau bestimmten Arbeitsplatz um 15 Meter entfernt, ohne dass eine Arbeitspause vorlag, und war aus ungeklärten Gründen abgestürzt. In der Entscheidung vom (SozR 3-2200 § 548 Nr 14) schließlich stand nicht der sachliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls im Vordergrund, wie vorliegend, sondern der Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden bzw Tod aufgrund einer möglichen inneren Ursache. In der Entscheidung vom (2 RU 24/95, USK 96105) waren die letzten Stunden vor dem zum Tode führenden Geschehen und die Umstände des Todes völlig unklar.
Da schon keine Unterbrechung der versicherten Tätigkeit durch den Versicherten festgestellt werden kann, kommt es nicht darauf an, ob diese eine ggf versicherte geringfügige Unterbrechung war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NZA 2005 S. 806 Nr. 14
WAAAC-15181