BSG Urteil v. - B 2 U 16/02 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: RVO § 550 Abs 1; RVO § 550 Abs 3

Instanzenzug: SG Dresden vom

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Verkehrsunfall des Klägers am ein Arbeitsunfall ist.

Der am geborene Kläger war seit dem Jahre 1961 mit Hauptwohnsitz bei seinen Eltern in G bei M gemeldet. Seit dem Jahre 1976 hatte er aus gewerberechtlichen Gründen einen Zweitwohnsitz in der Straße in M . Zu dieser Zeit studierte er dort und betrieb ein Taxiunternehmen. Im Jahre 1985 meldete er unter der Adresse Straße in M einen neuen Nebenwohnsitz an. Diese möblierte Drei-Zimmer-Wohnung erhielt er von Herrn S zur Untermiete. Im selben Jahr begab sich der Kläger nach S /Spanien und ließ sich dort für längere Zeit nieder. Von dort aus kam er zuweilen nach M ; das Taxiunternehmen ließ er durch einen Verwalter fortführen. Zur Jahreswende 1989/1990 kehrte der Kläger nach M zurück und zog in die Wohnung in der Straße ein. Er hatte darin nur wenige persönliche Gegenstände und bewahrte die Unterlagen für das Taxi-Unternehmen dort auf. Schon in Spanien hatte er den Entschluss gefasst, in D eine neue Existenz aufzubauen. Im Frühjahr 1990 zog Herr P als Mitbewohner in die M Wohnung ein; eine Aufteilung in Form einer Wohngemeinschaft erfolgte nicht. Eine emotionale Bindung an diese Wohnung hatte der Kläger nicht.

Erstmals fuhr der Kläger mit Herrn P am Wochenende um Christi Himmelfahrt 1990 nach D und blieb dort einige Tage. In der Folge erhielt der Kläger in der Kanzlei des Rechtsanwalts W in D , Straße , den ersten Geschäftsraum für ein Immobilienbüro. Er bemühte sich im zweiten Halbjahr 1990, in D als Immobilienkaufmann beruflich Fuß zu fassen. Ab Oktober 1990 war er in der Woche regelmäßig von Montagabend bis Freitagnachmittag in D ; an den Wochenenden fuhr er weiterhin in M Taxi. An den übrigen Wochentagen setzte er Herrn H als "Nachtfahrer" ein. Das Taxiunternehmen diente dem Kläger sowohl als Grundlage für seinen Lebensunterhalt als auch der Sicherung der Existenzgründung in D ; das Immobiliengeschäft dort gestaltete sich anfangs sehr schwierig. In dieser Zeit, jedenfalls vor dem , erhielt der Kläger in D die Wohnung der im Oktober 1990 nach M verzogenen Frau H , der späteren Ehefrau seines "Nachtfahrers", in der straße zur Untermiete. Auch dabei handelte es sich um eine möblierte Drei-Zimmer-Wohnung mit einem Telefonanschluss. Die bereits ausgezogene und nur sporadisch zurückkehrende Tochter von Frau H hatte dort noch ein Zimmer. Der Kläger sah in dieser Wohnung jedenfalls eine längerfristige Bleibe, ohne jedoch eine besondere emotionale Beziehung dazu zu haben. Er arbeitete im vierten Quartal 1990 sehr intensiv am Aufbau der neuen Existenz.

Am half Herr P dem Kläger beim Einbau einer Telefonanlage in seinem D Büro. Nach Beendigung der Arbeiten für das Immobiliengeschäft durch den Kläger am brachen dieser und Herr P auf, um am selben Abend von D nach M zu fahren. Der Kläger wollte sich nicht wegen seiner Eltern und Geschwister nach M begeben, sondern er beabsichtigte, dort an den folgenden Tagen Taxi zu fahren. Auf der Fahrt von D nach M ereignete sich dann auf der Autobahn zwischen P und Z gegen 19.25 Uhr ein Verkehrsunfall dergestalt, dass das vom Kläger gesteuerte Kfz mit einem Kleintransporter zusammenstieß, der von sich aus gesehen auf die Gegenfahrbahn geraten war. Der Kläger und Herr P wurden dabei schwer verletzt.

Im September 1993 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit der Bitte um Prüfung, ob er wegen des Unfalls Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung habe. Die Beklagte gab das Verfahren an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ab. Nach weiterer Abgabe des Verfahrens an die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung lehnte diese mit Bescheid vom Entschädigungsleistungen unter Hinweis auf anzuwendendes DDR-Recht ab. Danach sei der Kläger hinsichtlich des Immobilienunternehmens nicht pflichtversichert gewesen. Die nun erneut angegangene Beklagte lehnte mit Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ebenfalls Entschädigungsleistungen ab.

Das Sozialgericht (SG) Dresden hat nach Anhörung des Klägers und der Zeugen H und P sowie nach schriftlichen Einlassungen der Schwestern des Klägers und des Herrn S die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) nach Anhörung des Klägers, der Zeugen S und W sowie nach schriftlicher Einlassung von Frau H das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben sowie festgestellt, der Unfall des Klägers vom sei ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall gewesen (Urteil vom ). Der Kläger sei im Unfallzeitpunkt aufgrund seiner Eigenschaft als Taxi-Unternehmer bei der Beklagten versichert gewesen. Die Fahrt habe zwar nicht in einem sich unmittelbar aus der Tätigkeit als Immobilienkaufmann oder als Taxifahrer ergebenden versicherten Zusammenhang gestanden. Er habe aber einen Unfall erlitten, der nach § 550 Abs 1 und Abs 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) versichert sei. Er habe im Unfallzeitpunkt schon seine ständige Familienwohnung im Sinne von § 550 Abs 3 RVO in D gehabt und in M nur noch eine Unterkunft in der Nähe des Ortes seiner Tätigkeit als Taxi-Unternehmer unterhalten. Zwar erlaubten allein die Wohnverhältnisse weder in D noch in M eine Bestimmung des Lebensmittelpunktes des Klägers und damit seiner ständigen Familienwohnung. Hingegen komme seiner Entscheidung, in D die berufliche Zukunft zu sehen und sich dort eine Existenz aufzubauen, die insoweit entscheidende Bedeutung zu. Zudem habe der vom Kläger angestrebte Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung der objektiven Tatsachen im Unfallzeitpunkt bereits in D gelegen. Sein berufsbezogener Aufenthalt in D habe die ganze Woche in Anspruch genommen.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 550 Abs 1 iVm Abs 3 RVO sowie hilfsweise einen Verstoß gegen die Pflicht des LSG zur Aufklärung des Sachverhaltes. Es liege ein Verstoß gegen § 550 Abs 3 RVO vor, da sich der Kläger nicht auf einer Fahrt zwischen seiner Familienwohnung und einer Unterkunft befunden habe. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG habe der Kläger zwei Wohnungen gleicher Qualität unterhalten. Die zwingende Voraussetzung, nämlich das Vorliegen einer Familienwohnung in D und einer Unterkunft in M , sei nicht erfüllt. Von § 550 Abs 3 RVO sollten Fallgestaltungen erfasst werden, in denen ein Versicherter aufgrund familiärer und/oder anderweitiger sozialer Bindungen nicht am Ort seiner Arbeitsstätte wohnen könne und daher am Arbeitsort lediglich eine Unterkunft habe. Das LSG habe aber gerade verneint, dass der Kläger aufgrund familiärer oder sozialer Bindungen die Wege zu den jeweiligen Wohnungen zurückgelegt habe. Vielmehr sei er aus anderen, wenn auch beruflich geprägten, aber eigenwirtschaftlichen Gründen gependelt. Ein solcher Sachverhalt sei weder vom Wortlaut des § 550 Abs 3 RVO noch vom Regelungszweck erfasst. Einen Versicherungsschutz für Wege zwischen zwei gleichwertigen Wohnungen eines Versicherten sehe das Gesetz nicht vor. Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden. Zudem sei nach der Rechtsprechung des BSG bei einem Versicherten, der zwei Wohnungen gleicher Qualität unterhalte, diejenige die Familienwohnung, die dem Ort der beruflichen Tätigkeit am nächsten liege. Bei der Fahrt zwischen der Familienwohnung in diesem Sinne und der weiter entfernt liegenden Wohnung handele es sich um einen unversicherten Weg. Der einzige Unterschied zu dem vom BSG entschiedenen Fall liege darin, dass der Kläger hier bei beiden Wohnungen jeweils ein berufliches Tätigkeitsfeld gehabt habe. Dies aber habe zur Konsequenz, dass jeweils nur der Weg von der am Beschäftigungsort befindlichen Wohnung zum dortigen Arbeitsplatz versichert sei. Nach den Kriterien des BSG sei auch die Wohnung in M eine Familienwohnung, so dass der Kläger unversichert zwischen zwei Familienwohnungen unterwegs gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des BSG sei die Familienwohnung an dem Ort, an dem der Versicherte den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse habe. Die Beurteilung richte sich nach der tatsächlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse des Versicherten zum Unfallzeitpunkt, insbesondere auch nach den soziologischen und psychologischen Gegebenheiten. Die Absicht, den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu verlegen, sei nicht relevant. Zur Begründung oder Verlegung eines Familienwohnsitzes gehöre daher nicht nur ein entsprechender Wille, sondern auch dessen Verwirklichung. Schließlich habe das LSG die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung anzuwendenden Kriterien nicht beachtet. Bewertungskriterium für den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten sei ua das Ausmaß der sozialen Kontakte zu anderen Personen. Nach seinen eigenen Angaben habe der Kläger in D zum Unfallzeitpunkt noch keine sozialen Kontakte gehabt. Hingegen hätten in M lockere familiäre Kontakte zur Mutter und zu den Schwestern bestanden. Herr P habe ausgesagt, dass ihn und den Kläger ein enges freundschaftliches Verhältnis verbinde. Soweit das LSG meine, der Kläger sei nur zufällig aufgrund der wirtschaftlichen Notwendigkeiten nach M gefahren, lasse dies die tatsächlichen Verhältnisse gänzlich unberücksichtigt. Hilfsweise werde darauf verwiesen, dass das LSG seine Pflicht zur Sachverhaltsermittlung verletzt habe. Es habe nicht umfassend ermittelt, ob der Kläger nicht noch weitere soziale Kontakte, zB zu seinem leiblichen Kind, unterhalten habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

II

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger hat am auf der Fahrt von D nach M bei Z einen Arbeitsunfall erlitten.

Für diese Annahme maßgebend ist die bei der Beklagten versicherte selbstständige Tätigkeit des Klägers als Taxiunternehmer in M . Seine Tätigkeit als Immobilienmakler in D hat für die Frage des Versicherungsschutzes im Unfallzeitpunkt außer Betracht zu bleiben, weil diese Tätigkeit nach den aufgrund der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 4 des Einigungsvertrages (EinigVtr) im Unfallzeitpunkt für das Beitrittsgebiet noch weitergeltenden Vorschriften des Rechtes der ehemaligen DDR (vgl hierzu - HVBG-Info 2002, 321) dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht unterlag. Der Kläger war als Inhaber eines Gewerbebetriebes aufgrund fehlender bzw nicht nachgewiesener Jahreseinkünfte von über 900 Mark nach § 19 Abs 1 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom (GBl 1978 I Nr 1 S 1) in der Sozialversicherung - und damit auch in der gesetzlichen Unfallversicherung - nicht pflichtversichert. Infolgedessen konnte der Unfall des Klägers auch nicht als Arbeitsunfall iS des § 220 Abs 1 Arbeitsgesetzbuch der DDR vom (GBl 1977 I Nr 18 S 185) angesehen werden, selbst wenn er im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Immobilienmakler gestanden hätte.

Der Unfall ist indes nach den noch anzuwendenden Vorschriften der RVO als Arbeitsunfall anzusehen. Die Anwendbarkeit dieser Regelungen ergibt sich daraus, dass sich der Unfall noch vor Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am ereignet hat (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII). Der Umstand, dass der Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit als Immobilienmakler in D nicht unter Versicherungsschutz stand, hindert die Anwendung der Vorschriften der RVO nicht, da der Kläger jedenfalls bezüglich seines Taxi-Unternehmens in M bei der Beklagten versichert war.

Ein Arbeitsunfall nach § 548 RVO ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf einem mit den in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 550 Abs 1 RVO). Dass sich an die beabsichtigte Ankunft des Klägers in M , dem Sitz seines Taxi-Unternehmens, nicht eine unmittelbar zu diesem Unternehmen zu zählende Tätigkeit (etwa das Fahren eines Taxis) anschließen sollte, hat das LSG bindend festgestellt (§ 163 SGG). Insofern war eine nach § 550 Abs 1 RVO erforderliche ursächliche Verknüpfung (vgl hierzu - HVGBG RdSchr VB 15/82 mwN) zwischen der versicherten Tätigkeit des Klägers und dem Zurücklegen des Weges am von D nach M nicht gegeben. Ein Versicherungsschutz für den Kläger nach dieser Vorschrift ist daher ebenfalls ausgeschlossen.

Indes stand der Kläger zum Unfallzeitpunkt nach § 550 Abs 3 RVO unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Danach schließt der Umstand, dass der Versicherte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat, die Versicherung auf dem Weg von und nach der Familienwohnung nicht aus. Die Voraussetzungen der Regelung, dass der Kläger als Versicherter zum Zeitpunkt des Unfalls am Ort der Tätigkeit eine "Unterkunft" und an einem weiteren Ort eine "Familienwohnung" unterhalten hat, sind hier erfüllt.

Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 550 Abs 3 RVO für die Fahrten zur Familienwohnung und zurück zur Unterkunft einen Versicherungsschutz geschaffen, der über den Versicherungsschutz nach § 550 Abs 1 RVO hinausgeht und es ermöglicht, rechtlich die dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnenden Beweggründe für die Fahrt weitgehend unberücksichtigt zu lassen (vgl BSGE 1, 171, 173; BSGE 2, 78, 80; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 13). Nach den von der Rechtsprechung zu dem weit auszulegenden Begriff (BSGE 20, 110, 111 = SozR Nr 48 zu § 543 RVO aF) der "ständigen Familienwohnung" entwickelten Grundsätzen muss die betreffende Wohnung für nicht unerhebliche Zeit den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bilden (stRspr, vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 13 mwN; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 273). Maßgebend für die Bestimmung der "ständigen Familienwohnung" ist allein die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt, bei deren Prüfung insbesondere auch soziologische und psychologische Gegebenheiten zu berücksichtigen sind (BSGE 25, 93, 95 = SozR Nr 60 zu § 543 RVO aF). Kriterien für den im Wege einer wertenden Betrachtungsweise zu ermittelnden Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten sind ua das Ausmaß der sozialen Kontakte zu anderen Personen. Bei einem verheirateten Versicherten zB befindet sich daher der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Allgemeinen an dem Ort, an dem sich der Ehepartner und - gegebenenfalls - die gemeinsamen Kinder nicht nur vorübergehend aufhalten (BSGE 35, 32, 33 = SozR Nr 21 zu § 550 RVO; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 13 mwN); allerdings wird durch § 550 Abs 3 RVO ein Familienverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts oder entsprechender Normen nicht vorausgesetzt (vgl BSGE 17, 270, 271 = SozR Nr 38 zu § 543 RVO aF; BSGE 20, 110, 111 = SozR Nr 48 zu § 543 RVO aF; BSGE 25, 93, 96 = SozR Nr 60 zu § 543 RVO aF). Ebenso kann die Wohnung eines Ledigen dessen "ständige Familienwohnung" sein, wenn diese den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse bildet (vgl BSGE 5, 165, 166; BSG SozR Nr 17 zu § 543 RVO aF; BSGE 20, 110 f = SozR Nr 48 zu § 543 RVO aF). Daraus folgt, dass - unabhängig vom Familienstand des Versicherten - auch psychologischen Faktoren jenseits familiärer bzw verwandtschaftlicher Bindungen maßgebende Indizwirkung für die Feststellung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse zukommen kann. Daneben sind aber bei der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse in gleicher Weise objektive Kriterien in die Wertung mit einzubeziehen, in denen dann die subjektiven Verhältnisse uU ihre Bestätigung finden. So kann beispielsweise die Gestaltung der Wohnverhältnisse (Größe des Wohnraums, Einrichtung, Anzahl der Wohnungsnutzer etc) darüber Auskunft geben, ob eine "ständige Familienwohnung" vorliegt oder nicht (BSGE 35, 32, 34 = SozR Nr 21 zu § 550 RVO). Allerdings ist dies auch nicht in jedem Falle das allein entscheidende Kriterium (BSG SozR Nr 17 zu § 543 RVO aF), denn eine "Familienwohnung" kann etwa auch noch im Rahmen einer Wohngemeinschaft unterhalten werden (BSGE 17, 270, 272 = SozR Nr 38 zu § 543 RVO aF). Aus einer polizeilichen Anmeldung von Wohnsitzen lässt sich in der Regel demgegenüber noch kein verlässlicher Rückschluss auf die tatsächliche Wohnsituation ziehen (BSGE 2, 78, 81; - HVGBG RdSchr VB 15/82). Mitunter kann aber etwa das Alter eines Versicherten einen Anhaltspunkt dafür geben, ob in der Zwischenzeit die Lebensverhältnisse außerhalb der elterlichen Wohnung ihren Mittelpunkt gefunden haben (BSG SozR Nr 24 zu § 543 RVO aF, - USK 74108). Indizielle Bedeutung für die Feststellung des Lebensmittelpunkts kann außerdem dem Umstand zukommen, wie häufig die betreffende Wohnung aufgesucht wird (BSG aaO). Schließlich ist bei der Feststellung, ob es sich um eine "ständige Familienwohnung" handelt, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die jeweiligen Wohnverhältnisse auf eine längere bzw "nicht unerhebliche" Zeit angelegt sind. Diese gerade in Situationen, die von der Verlegung des Lebensmittelpunktes geprägt sind, bedeutsame Dauerhaftigkeit ergibt sich grundsätzlich durch einen vom Unfallzeitpunkt aus in die Zukunft gerichteten Blick (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 13; Brackmann/Krasney, aaO RdNr 281 mwN).

Nach diesen Maßstäben ist die Bewertung des LSG, die Wohnung des Klägers in D , zum Zeitpunkt des Unfalles am als dessen Lebensmittelpunkt und damit als "ständige Familienwohnung" iS des § 550 Abs 3 RVO anzusehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Wie der Begriff der ständigen Familienwohnung ist auch der des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von der Verwaltung und den Gerichten aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu bestimmen ist. Während Verwaltung und Tatsachengerichte zur selbständigen und vollständigen Aufklärung des für die rechtliche Subsumtion unter den unbestimmten Rechtsbegriff notwendigen Sachverhalts verpflichtet sind (§ 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch; § 103 SGG), ist das BSG an den - hier vom LSG - festgestellten Sachverhalt gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen - was hier nicht geschehen ist - zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 163 SGG). Die - hilfsweise - von der Beklagten vorgetragene Rüge, das LSG habe dadurch, dass es weitere soziale Kontakte des Klägers in M , insbesondere zu seinem leiblichen Kind, nicht erschöpfend ermittelt habe, seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhaltes verletzt und damit gegen § 103 SGG verstoßen, ist unbegründet. Bei der Erforschung des einer Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhaltes handelt das Gericht hinsichtlich des Ausmaßes der Ermittlungen im pflichtgemäßen Ermessen; diese Ermittlungen richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall und dem Vortrag der Beteiligten im Verfahren. Es braucht dabei nicht nach Tatsachen zu forschen, für deren Bestehen die Umstände des speziellen Falles keine Anhaltspunkte bieten (BSGE 30, 192, 205 = SozR Nr 20 zu § 1247 RVO; BSGE 81, 259, 262, 263 = SozR 3-4100 § 128 Nr 5). Dass das LSG die sozialen Kontakte des Klägers in M , soweit diese aus Sicht des Gerichts wesentlich für die zu entscheidende Rechtsfrage waren, im Verlauf des Verfahrens ermittelt und im Rahmen seiner Entscheidung verwertet hat, wird noch erörtert. Eine Pflicht des LSG zur weiteren Sachaufklärung, etwa auch im Hinblick auf ein Kind des Klägers, ergab sich vorliegend nicht, da sich im gesamten Verfahren diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hatten.

Die vom LSG bindend festgestellten Tatsachen reichen für die Entscheidung der Rechtssache hin. Zu den objektiven Verhältnissen der beiden vom Kläger in D und M benutzten Wohnungen hat das LSG festgestellt, dass diese sich nicht wesentlich unterschieden haben (dauerhafte Untermietverhältnisse; auf Dauer angelegte Wohnmöglichkeiten) und der Kläger zu keiner der Wohnungen eine emotionale Bindung hatte. Ab Oktober 1990 hat sich der Kläger in D von Montagabend bis Freitagnachmittag aufgehalten. Zu den sozialen Bindungen des Klägers hat das LSG festgestellt, dass er schon bei seiner Rückkehr aus Spanien zur Jahreswende 1989/1990 von seinem Elterhaus "abgenabelt" war und danach nur sporadisch Kontakt zu den Eltern hatte. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers hat das LSG schließlich festgestellt, dass im Unfallzeitpunkt die Taxilizenz die wirtschaftliche Basis des Klägers war, dass er aber in D seine berufliche Zukunft sah. An den Wochenenden fuhr der Kläger weiterhin in M Taxi.

Diese tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt seinen Lebensmittelpunkt in D hatte. Insbesondere war das LSG im Rahmen seiner rechtlichen Wertung trotz der Feststellung, dass die objektiven Gegebenheiten der Wohnung des Klägers in D mit denen der Wohnung in M durchaus vergleichbar bzw gleichwertig seien, nicht daran gehindert, die Wohnung des Klägers in D als "ständige Familienwohnung" zu qualifizieren. Entgegen der Auffassung der Revision konnte das LSG insoweit, dh wenn wie hier die Berücksichtigung sämtlicher objektiver Umstände gerade nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen, den von ihm ermittelten psychologischen Gegebenheiten zum Unfallzeitpunkt die maßgebende rechtliche Bedeutung beimessen. Denn - und dies ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt - der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Unfallzeitpunkt bestimmt sich anhand der tatsächlichen Gegebenheiten, für die auch psychologische und soziologische Faktoren ausschlaggebend sind (BSGE 25, 93, 95 = SozR Nr 60 zu § 543 RVO aF). Die Einwendungen der Revision gegen die Wertung des LSG sind unbegründet.

So wird die von der Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des - 2 RU 108/68 - USK 7130) gezogene Schlussfolgerung, dass wegen des sowohl in D als auch in M gegebenen beruflichen Tätigkeitsfeldes nur der Weg von der jeweils am Beschäftigungsort befindlichen (Familien-)Wohnung zum dortigen Arbeitsplatz versichert sei, dem Begriff der "ständigen Familienwohnung" nach § 550 Abs 3 RVO nicht gerecht. Zwar entspricht auch die Auffassung der Beklagten, dass sich bei Vorhandensein zweier Familienwohnungen ein Unfallversicherungsschutz nicht aus § 550 Abs 3 RVO ergibt, der ständigen Rechtsprechung des BSG (BSGE 44, 100, 105, 106 = SozR 2200 § 539 Nr 36; - mwN). Mit dem LSG ist indes davon auszugehen, dass der Kläger gerade nicht zwei "Familienwohnungen" unterhielt, nämlich eine in D und die andere in M , sondern dass die Wohnung in D letztlich aufgrund der maßgeblichen psychologischen Faktoren im Unfallzeitpunkt die "ständige Familienwohnung" iS des § 550 Abs 3 RVO war. Einer solchen Wertung stehen auch nicht die Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom (- 2 RU 108/68 - USK 7130) entgegen. Die Lage im dortigen Fall - und dies verkennt letztlich die Beklagte auch nicht - unterschied sich schon dadurch vom vorliegenden Fall, dass der Versicherte dort anders als hier nicht an beiden der in Rede stehenden Orte einer beruflichen Tätigkeit nachging und eine der Wohnungen eher als Ferien- oder Wochenenddomizil diente. Zudem war im dortigen Fall die Wohnung am Ort der beruflichen Tätigkeit des Versicherten auch relativ eindeutig anhand der oben dargelegten Kriterien als "ständige Familienwohnung" iS des § 550 Abs 3 RVO auszumachen.

Zwar verweist die Beklagte - unter Bezugnahme auf die letztgenannte Entscheidung des Senats, auf den Beschluss vom (- 2 BU 64/82 - HVGBG RdSchr VB 115/83) und auf das Urteil vom (SozR 3-2200 § 550 Nr 13) - darauf, dass es für die Bestimmung des Begriffes der Familienwohnung nicht auf die frühere oder spätere, sondern nur auf die tatsächliche Gestaltung der Lebensverhältnisse im Unfallzeitpunkt maßgeblich ankomme und daher zB die Absicht, die Familienwohnung zu verlegen, nicht relevant sei. Gerade diese Rechtsauffassung aber hat das LSG vertreten, denn es hat bei seiner Bewertung nicht auf eine irgendwie geartete Absicht des Klägers abgestellt, in Zukunft den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse von M nach D zu verlegen, sondern ist auf der Grundlage der durchgeführten tatsächlichen Ermittlungen davon ausgegangen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls am den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse - und damit seine "ständige Familienwohnung" - bereits nach D verlegt hatte. Zutreffend hat das LSG hierbei neben den objektiv fassbaren Gegebenheiten, nämlich die intensive Arbeit des Klägers für sein Geschäft in D vor dem Unfall und die Dauer der regelmäßigen Aufenthalte in D , den Willen des Klägers, seine berufliche Zukunft ausschließlich in D zu sehen, berücksichtigt. Darin zeigt sich andererseits die durch objektive Umstände bestätigte Motivationslage des Klägers zum Unfallzeitpunkt, seinen Lebensmittelpunkt in D zu sehen. Einen so festgestellten Tatbestand konnte das LSG unter dem Aspekt der "psychologischen Gegebenheiten" als maßgebend für die Bestimmung der Familienwohnung heranziehen. Zu Recht hat das LSG im Kontext seiner Ausführungen dazu darauf hingewiesen, dass eine Berücksichtigung "innerer Tatsachen" nicht auf die hier in Rede stehende Bestimmung des Begriffs der "ständigen Familienwohnung" beschränkt ist, sondern auch andernorts im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ihren Platz hat, so etwa im Rahmen der Ermittlung des inneren Zusammenhanges zwischen einem Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit unter dem Aspekt der "Handlungstendenz" (vgl BSG SozR 2200 § 550 Nr 66; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 6; -).

Ebenso vermag der Einwand der Beklagten, das LSG habe in seiner Entscheidung das Ausmaß der sozialen Kontakte des Klägers zu seinen Eltern, den Geschwistern und sonstigen Personen in M unberücksichtigt gelassen bzw unterschätzt, einen Verfahrensfehler nicht zu belegen. So ist zum einen zu sehen, dass das LSG sehr wohl der Beleuchtung der Verbindungen des Klägers zu seinem Elternhaus relativ breiten Raum gibt, indem es etwa eine "Abnabelung" des (im Unfallzeitpunkt 36 Jahre alten) Klägers von seinen Eltern und nur noch gelegentliche Kontakte zu ihnen konstatiert. Dass das LSG jedoch demgegenüber dem Umstand, dass der Kläger mit der Fahrt nach M in erster Linie erwerbswirtschaftliche Gründe verfolgt hat und daher die Tatsache, dass seine Eltern gleichsam nur "zufällig" in M gewohnt haben, mehr Gewicht beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Denn es ist zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens erkennbar geworden, dass der Kläger etwa in erster Linie wegen des bevorstehenden Weihnachtsfestes und der damit eventuell verbundenen Familienbesuche die Reise nach M angetreten hätte. Im Übrigen geht auch die Revision nicht von einer besonders intensiven Nähe des Klägers zu seinen Eltern oder Geschwistern aus. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Reichweite und der Umfang sozialer Kontakte an einem Ort nicht allein dafür ausschlaggebend sind, ob eine Person dort den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse hat, sondern dass sich insoweit ergebende Indizien - wie andere Gesichtspunkte auch - einer Gesamtwertung unterliegen. Es ist nicht festzustellen, dass das LSG bei der Bewertung der sozialen Kontakte des Klägers in M willkürlich vorgegangen wäre; es hat diese Umstände lediglich in ihrer Relation zu anderen Belangen, nämlich ebenfalls eindeutigen wirtschaftlichen Faktoren und beruflichen Absichten, gesehen. Zwar hat das LSG - wie von der Beklagten angeführt - die Frage der freundschaftlichen Beziehungen des Klägers zu Herrn P nicht ausdrücklich behandelt. Da es jedoch das in diesem Zusammenhang ganz allgemein von "persönlichen Beziehungen zu dritten Personen" spricht, ist davon auszugehen, dass damit auch derartige Sachverhalte erfasst sind. Insbesondere hat das LSG in Anlehnung an die Angaben des Klägers im Termin am die M Wohnung für die Zeit nach dem Zuzug von Herrn P als "weit entfernt von dem Idealbild eines gemütlichen Heims" angesehen, so dass damit auch hinreichend dem von der Beklagten aufgezeigten Aspekt Rechnung getragen wurde.

Schließlich war das LSG, da hier die Verlegung der Familienwohnung von M nach D noch nicht allzu lange zurück lag - ein genaues Datum dafür konnte das LSG nicht angeben -, im Hinblick auf die Anforderungen zur Bestimmung des Begriffs der "ständigen Familienwohnung" gehalten, auch einen "Blick in die Zukunft" zu werfen (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 13; Brackmann/Krasney, aaO RdNr 281 mwN). Eine solche Betrachtungsweise ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, der das Vorliegen einer "ständigen" Familienwohnung fordert und daher solche Wohnverhältnisse nicht mitberücksichtigt wissen will, die etwa nur auf kurze Dauer angelegt sind. Dass daher das LSG in seiner Entscheidung herausstellt, der Kläger habe seine berufliche Zukunft in D "gesehen", spiegelt eine solche Betrachtungsweise wider und ist jedenfalls von einer rechtlich unzutreffenden Berücksichtigung einer bloßen Absicht, zukünftig den Lebensmittelpunkt zu verlegen, strikt zu unterscheiden.

Der Unfall hat sich auch auf der Fahrt zu einer "Unterkunft" iS des § 550 Abs 3 RVO ereignet. Zwar ist der Beklagten insoweit zuzustimmen, dass beim Vorliegen zweier "Familienwohnungen" an zwei verschiedenen Orten § 550 Abs 3 RVO nicht anwendbar ist (vgl - unveröffentlicht); jedoch spricht der Umstand, dass sich die Wohnverhältnisse des Klägers in D und in M nach den Feststellungen des LSG objektiv als nahezu gleichwertig darstellten, nicht gegen die Qualifizierung der Wohnung in der Straße in M als Unterkunft. Als Unterkunft iS des § 550 Abs 3 RVO kann jedes vom Versicherten zu Wohnzwecken genutzte Gebäude am Arbeitsort oder in dessen Nähe gelten, ohne dass das Wohnen dort dem Charakter eines behelfsmäßigen Unterkommens entsprechen müsste ( - HVGBG RdSchr VB 129/83 mwN). Dass der Kläger in M nur noch eine Unterkunft haben konnte, und nicht eine zweite "Familienwohnung", ergibt sich in diesem Falle bereits aus der Bewertung der Indizien, die für das Vorliegen einer Familienwohnung in D sprechen. Insbesondere ist das Vorhandensein von zwei Familienwohnungen nach der hier festgestellten subjektiven Konstellation beim Kläger zum Zeitpunkt des Unfalles ausgeschlossen. Dass hier die Wohnung des Klägers in M zur "Unterkunft" wurde, nachdem sie zuvor - wie vom LSG ausgeführt - noch "Familienwohnung" war, entspricht der Situation bei der Verlegung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse. Aufgrund der Feststellungen des LSG ist auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Kläger die Unterkunft in M wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung von dem Ort der - versicherten - Tätigkeit unterhalten hat.

Schließlich vermag der Einwand der Revision, die Situation, dass der Kläger mit seiner Reise nach M wirtschaftliche Ziele verfolgt habe, entspreche weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, nicht zu überzeugen. Es ist nämlich gerade typisch für den Anwendungsbereich des § 550 Abs 3 RVO, dass ein Versicherter die vom Ort der Familienwohnung in einiger Entfernung gelegene Unterkunft aufsucht, um dort einer -versicherten- Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Nach alledem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EAAAC-15148