Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB VI § 237 Abs 4; SGB VI § 237 Abs 1; SGB VI § 237 Abs 3
Instanzenzug:
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne Absenkung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente über die nach dem Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) vorgesehenen Abschläge hinaus sowie unter Bewertung weiterer 33 Kalendermonate Anrechnungszeiten im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung.
Der am geborene Kläger entrichtete seit April 1958 insgesamt 488 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, darunter 32 von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) in der Zeit vom bis entrichtete Beiträge. Sein langjähriges, unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der Firma I GmbH wurde am im Rahmen einer Betriebsvereinbarung über den gleitenden Ruhestand mit Abfindung abgelöst durch einen befristeten Arbeitsvertrag, der vom bis lief.
Am beantragte der Kläger Kontenklärung. Mit Bescheid vom stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf für Zeiten bis zum gemäß § 149 Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) verbindlich fest. Im Rahmen des § 109 SGB VI erteilte sie Auskünfte über die derzeitige Höhe der Altersrente und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Auskunft enthielt ua Hinweise zur stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen für Altersrente. Der Widerspruch des Klägers mit der Begründung, die Stichtagsregelung bezüglich der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze (§ 237 Abs 3 SGB VI) verstoße gegen den Vertrauensschutz, blieb ebenso erfolglos (Widerspruchsbescheid vom ) wie das anschließende Klage-, Berufungs- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
Am beantragte der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres ohne jeglichen Abschlag, weil die vorgesehene Kürzung verfassungswidrig sei. Mit Rentenbescheid vom gewährte die Beklagte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab in Höhe von 2.380,89 DM unter Berücksichtigung von 58,0085 Entgeltpunkten (EP). Für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wurde der Zugangsfaktor von 1,0 um 0,171 (57 Kalendermonate x 0,003) vermindert, so dass die persönlichen EP mit 48,0890 (58,0085 x 0,829) festgestellt wurden. Der unter Hinweis auf die geänderten EP für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten gegenüber der Rentenauskunft vom bei einem Rentenabschlag von insgesamt 17,1 % erhobene Widerspruch des Klägers vom blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom ). Die Beklagte nahm Neuberechnungen der Rente durch Bescheide vom (Gewährung von Zuschüssen für die Pflege- und Krankenversicherung) sowie vom (Ausweisung des Auszahlungsbetrags in Euro) vor, die jedoch zu keiner Anhebung der Altersrente führten.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach der bei Rentenbeginn () gültigen und anzuwendenden (§ 300 Abs 1 SGB VI) Fassung des § 237 SGB VI vom (BGBl I 910) hätten Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie vor dem geboren seien, das 60. Lebensjahr vollendet hätten, entweder bei Beginn der Rente arbeitslos seien oder nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos gewesen seien oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hätten oder die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit iS von §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 des Altersteilzeitgesetzes (ATG) für mindestens 24 Monate vermindert hätten, in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hätten, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit seien, verlängere und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hätten (§ 237 Abs 1 SGB VI). Nach Abs 3 dieser Vorschrift werde die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem geboren seien, angehoben, wobei die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente möglich sei; die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimme sich nach Anlage 19 zum SGB VI. Die Altersgrenze von 60 Jahren werde nach Maßgabe des Abs 4 der Vorschrift für Versicherte angehoben, die bis zum geboren seien und deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem erfolgt sei, nach dem beendet worden sei und die daran anschließend arbeitslos geworden seien. Einer vor dem abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehe eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz werde insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt. Nach der Anlage 19 zum SGB VI idF vom (BGBl I 2998) werde die Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bei einem - wie dem Kläger - im September 1941 geborenen Versicherten um 57 Monate auf das Alter von 64 Jahren und 9 Monaten angehoben, wobei eine vorzeitige Inanspruchnahme ab dem 60. Lebensjahr möglich sei. Bei Versicherten, die die Voraussetzungen des § 237 Abs 4 SGB VI erfüllten, erfolge nach der dortigen Tabelle lediglich eine Anhebung um drei Monate.
Nach § 63 Abs 1 SGB VI richte sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe des während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, wobei unter Vervielfältigung mit dem Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) persönliche EP zu ermitteln seien. Gemäß § 77 Abs 2 Nr 3 Buchst a SGB VI werde der Zugangsfaktor 1,0 um 0,003 für jeden Kalendermonat abgesenkt, für den die Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen werde (§ 63 Abs 5 SGB VI).
Der Kläger habe hiernach Anspruch auf Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres, wobei ein Abschlag von 57 x 0,003 beim Zugangsfaktor vorzunehmen sei. Die Altersgrenze von 60 Jahren werde für den Kläger nicht lediglich nach § 237 Abs 4 SGB VI (um drei Monate) angehoben; denn der Kläger sei weder bis zum geboren (§ 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB VI) noch habe er 45 Jahre (540 Monate) mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen (§ 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI). Für ihn seien lediglich für 488 Monate Beiträge abgeführt worden; hinzu komme, dass die von der BA entrichteten 32 Kalendermonate Beiträge nicht berücksichtigt werden könnten. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe somit eine Vertrauensschutzregelung für langjährig Versicherte, unter die er jedoch nicht falle. Die Beklagte habe zutreffend die Altersgrenze um 57 Monate angehoben (§ 237 Abs 3 SGB VI) und bei vorzeitiger Inanspruchnahme von 57 Monaten den Zugangsfaktor 1,0 um 0,171 (57 x 0,003) vermindert.
Die Unterschiede zur Rentenauskunft vom erklärten sich daraus, dass der Rentenauskunft eine Zurechnungszeit von 19 Monaten zugrunde gelegt worden sei, weil sie für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erteilt worden sei, und Beiträge der BA nur von Mai bis Dezember 1996 berücksichtige, der Rentenbescheid jedoch Beitragszeiten von Mai 1996 bis Dezember 1998 sowie Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vom bis enthalte. Im Übrigen könne der Kläger aus der Rentenauskunft keine Rechte herleiten, weil diese gemäß § 109 Abs 4 Satz 2 SGB VI unverbindlich sei. Über die Anrechnung und Bewertung von rentenrechtlichen Zeiten werde erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden (§ 149 Abs 5 Satz 3 SGB VI). Gemäß § 74 Satz 3 Nr 1 SGB VI idF vom würden Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten seien, weil Arbeitslosigkeit nach dem vorgelegen habe, für die nicht Arbeitslosengeld (Alg) oder Arbeitslosenhilfe (Alhi) gezahlt worden sei, nicht bewertet.
Das Verfahren sei auch nicht gemäß Art 100 Abs 1 Grundgesetz (GG) auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen, weil die gesetzliche Regelung nicht verfassungswidrig sei. Die im Interesse der Allgemeinheit die Wahrung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung bezweckende Gesetzesänderung sei dem Kläger zumutbar. Sie bestimme Inhalt und Schranken des Eigentums (Art 14 GG) in zulässiger Weise.
Der Kläger habe auch bei Aufhebung seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses am - im Alter von 52 Jahren - nicht darauf vertrauen können, dass die Regelungen für die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bis zu seinem 60. Lebensjahr unverändert fortbestünden; gerade bei vorzeitigen Altersrenten müsse dem Gesetzgeber ein größerer Handlungsspielraum eingeräumt werden als bei der Regelaltersrente.
Die gesetzgeberische Maßnahme sei wegen der spätestens seit Anfang der neunziger Jahre ungünstig verlaufenden ökonomischen und demoskopischen Entwicklung auch erforderlich und geeignet gewesen, um die finanziellen Verluste der Rentenversicherung abzumildern. Sie sei auch für den Kläger angemessen und zumutbar. Die weitere Anhebung der Altersgrenze um 54 Monate sei von der Ausgleichsmöglichkeit des § 187a SGB VI begleitet; rentennahe Jahrgänge seien durch die Übergangsvorschrift des § 237 Abs 4 SGB VI ausgenommen. Die Erstreckung dieser Übergangsvorschrift auf den Kläger sei auch nicht nach Art 3 Abs 1 GG geboten; der Gesetzgeber habe in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Form einen Stichtag (Vollendung des 55. Lebensjahrs) gewählt. Auch unter die Privilegierung langjährig Versicherter mit einer Beitragszeit von mindestens 540 Kalendermonaten nach § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI falle der Kläger nicht.
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Durch die Minderung des Zugangsfaktors von 1,0 auf 0,829 für 57 Kalendermonate werde seine Altersrente dauerhaft um 17,1 % (oder 491,11 DM monatlich) gekürzt. Nach der bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags am bestehenden Rechtslage hätte er aber lediglich einen Abschlag in Höhe von 1 % hinnehmen müssen. Nach Erlass des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) am (BGBl I 1461) habe er die mit seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarungen nicht mehr rückgängig machen können. Mit einer drastischen Änderung der bereits im RRG 1992 beschlossenen stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen habe er bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages nicht rechnen können. Die allein am 55. Lebensjahr orientierte Stichtagsregelung des § 237 Abs 4 SGB VI sei nicht sachgerecht, weil die aus dieser Altersgrenze herausfallenden Versicherten genauso betroffen seien wie die von ihr geschützten. Überdies sei die Regelung des RRG 1992 als langfristige Regelung angelegt gewesen; insoweit habe sie Vertrauen geschaffen. Diese Position könne nicht ohne Berücksichtigung der von den Betroffenen getroffenen Dispositionen verändert werden. Der Fall sei vergleichbar mit dem einer vorzeitigen Aufhebung eines befristeten Gesetzes, bei der der Vertrauensschutz besonders weit gehe.
Die Regelung des § 74 Satz 3 (heute Satz 5) Nr 1 SGB VI iVm der Übergangsvorschrift des § 263 Abs 2a SGB VI sei ebenfalls durch das WFG eingefügt worden; die Fallkonstellation des Klägers werde bei dieser Regelung ebenfalls nicht berücksichtigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom und das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihrer Bescheide vom 25. Juli und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom und des Bescheids vom zu verurteilen, ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne Abschläge, die über die nach dem RRG 1992 vorgesehenen Abschläge hinausgehen, sowie unter Bewertung der Anrechnungszeit vom bis im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger begehrt zunächst die Ermittlung des Monatsbetrags der ihm zuerkannten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung eines - gegenüber dem Rechtszustand im Jahre 1994 - unverminderten Zugangsfaktors. Der Streitgegenstand wird insoweit durch den prozessualen Anspruch begrenzt, dh durch das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (stRspr, vgl - veröffentlicht in JURIS, mwN). Wie sich aus seinem Vorbringen in allen Instanzen ergibt, begehrt der Kläger mit der Zugrundelegung des Rechtszustands im Jahre 1994 insbesondere die Festsetzung einer höheren Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne Absenkung des Zugangsfaktors wegen deren vorzeitiger Inanspruchnahme über die nach dem RRG 1992 vorgesehenen Abschläge von drei Monaten hinaus (vgl dazu nachfolgend unter A.).
Sein weitergehender auf die Bewertung auch der Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vom bis im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung zielender Antrag hebt ebenfalls auf die Zugrundelegung des Rechtszustands im Jahre 1994 - vor Inkrafttreten des WFG - ab (dazu nachfolgend unter B.).
Wegen der vom Kläger vorgenommenen Bestimmung des Streitgegenstands unterliegt der angefochtene Rentenbescheid der Beklagten auch nur insoweit der Nachprüfung im vorliegenden Rechtsstreit.
A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit einem unverminderten Zugangsfaktor. Die Vorinstanzen haben den angefochtenen Bescheid der Beklagten insoweit zu Recht bestätigt (1.). Verfassungsmäßige Rechte des Klägers werden dadurch nicht verletzt (2.).
1. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, richtet sich der Rentenanspruch des im September 1941 geborenen Klägers nach den Vorschriften des SGB VI in der zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am geltenden Fassung. Danach ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit dem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 Nr 1 SGB VI). Der Zugangsfaktor ist also ein Berechnungselement der persönlichen EP; durch ihn werden nach § 63 Abs 5 SGB VI Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer ausgeglichen. Gemäß § 77 Abs 1 SGB VI richtet sich der Zugangsfaktor nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn und bestimmt, in welchem Umfang EP bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente zu berücksichtigen sind. EP, die noch nicht Grundlage einer Rente wegen Alters waren, werden bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, in vollem Umfang berücksichtigt (Zugangsfaktor 1,0 - § 77 Abs 2 Nr 1 SGB VI). Bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, ist der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 (§ 77 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI). So liegt der Fall beim Kläger; dieser hat entsprechend der Sonderregelung des § 237 SGB VI Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen.
a) Unter den hier unstreitigen Voraussetzungen des § 237 Abs 1 SGB VI haben Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem geboren sind, ab Vollendung des 60. Lebensjahrs Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Nach § 237 Abs 3 SGB VI wird jedoch die Altersgrenze von 60 Jahren für diese Rente für Versicherte, die nach dem geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich (Satz 2); die Anhebung der Altersgrenze und die vorzeitige Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 19 (Satz 3). Daraus ergibt sich für den im September 1941 geborenen Kläger eine Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit um 57 Monate. Er kann diese Altersrente entweder erst ab Vollendung eines Lebensalters von 64 Jahren und 9 Monaten in Anspruch nehmen oder muss bei vorzeitiger Inanspruchnahme ab dem 60. Lebensjahr Abschläge in Gestalt des verminderten Zugangsfaktors in Kauf nehmen.
b) Die Ausnahmeregelung des § 237 Abs 4 SGB VI greift zu Gunsten des Klägers nicht ein. Nach dieser Vorschrift wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit für bestimmte Versicherte nur in dem dort festgelegten Umfang angehoben. Begünstigt sind:
(1) Versicherte, die bis zum geboren sind und
(a) am arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
(b) deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem erfolgt ist, nach dem beendet worden ist (Fassung durch Art 1 Nr 44 Buchst c des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom (BGBl I 1791), in Kraft getreten am (Art 15 Abs 1 RV-Nachhaltigkeitsgesetz), ferner
(2) Versicherte, die bis zum geboren sind und auf Grund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchst b des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die vor dem genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind, und schließlich
(3) Versicherte, die vor dem geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren, nicht mitzählen.
Der Kläger gehört lediglich zu den Jahrgängen, die von den beiden zuletzt genannten Ausnahmeregelungen begünstigt sind; es besteht jedoch keinerlei Anhalt dafür, dass er die weiteren Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt hat. Insbesondere hat der Kläger mit den ab April 1958 durchgehend geleisteten Pflichtbeiträgen nicht die von § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI geforderten 45 Pflichtbeitragsjahre (= 540 Monate) zurückgelegt; nach den Feststellungen des LSG sowie ausweislich der vom LSG beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sind insgesamt nur 488 berücksichtigungsfähige Monate nachgewiesen.
2. Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach Maßgabe des § 237 Abs 3 SGB VI und sein Ausschluss von der Ausnahmeregelung nach § 237 Abs 4 SGB VI nicht gegen das GG. Dies gilt nicht nur, soweit der Kläger von der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB VI ausgeschlossen ist, sondern auch im Hinblick auf die - vom LSG nicht näher erörterte - Ausnahmeregelung des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB Vl.
a) § 237 SGB VI hat seine jetzige Fassung - soweit hier von Bedeutung - durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) vom (BGBl I 2998) erhalten. Dieses Gesetz hat die mit dem RRG 1992 eingeleitete Entwicklung zur Begrenzung der vorgezogenen Altersrenten nochmals fortgeführt und hinsichtlich der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit abgeschlossen.
Die oben angesprochenen Rechtsänderungen in Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst b durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom tangieren den klägerischen Anspruch nicht. Ihn betrifft auch nicht die Anfügung eines Abs 5 durch Art 1 Nr 45 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes zum (Art 15 Abs 1 RV-Nachhaltigkeitsgesetz). Die hier getroffene Regelung betrifft allein die Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme; Versicherten,
1. die am arbeitslos waren,
2. deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem erfolgt ist, nach dem beendet worden ist,
3. deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem beendet worden ist und die am beschäftigungslos im Sinne des § 118 Abs 1 Nr 1 des Dritten Buches waren,
4. die vor dem Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 ATG vereinbart haben oder
5. die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird auch weiterhin aus Vertrauensschutzgründen (vgl BT-Drucks 15/2149 S 27 zu Nr 41) die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme (gegen Abschläge) eingeräumt, während die Altersgrenze 60 Jahre für 1946 geborene und jüngere Versicherte ansonsten ab 2006 bis 2008 in Monatsschritten auf 63 Jahre angehoben wird (vgl Änderung der Anlage 19 zum SGB VI durch Art 1 Nr 78 RV-Nachhaltigkeitsgesetz, in Kraft getreten am <Art 15 Abs 1 RV-Nachhaltigkeitsgesetz>). Hiervon wird der Kläger ersichtlich nicht betroffen.
Seit der Reform des Rentenversicherungsrechts durch das Arbeiterrenten- und das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom (BGBl I 45, 88) konnten Arbeitslose unter bestimmten weiteren Voraussetzungen vorzeitig ohne Abschläge bei Vollendung des 60. Lebensjahrs in Rente gehen, wenn sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hatten, mindestens 52 Wochen innerhalb der letzten eineinhalb Jahre arbeitslos waren und in den letzten zehn Jahren mindestens acht Jahre eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hatten. Für Frauen galt eine ähnliche Regelung, dh auch sie konnten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls vorzeitig ohne Abschläge mit 60 Jahren in Rente gehen. Das regelmäßige Renteneintrittsalter wurde bei 65 Jahren belassen. Das Rentenreformgesetz vom (BGBl I 1965) führte eine Altersgrenze von 63 Jahren für langjährig Versicherte und 62 Jahren für langjährig versicherte Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige ein; die zuletzt genannte Altersgrenze wurde mit dem Gesetz zur Herabsetzung der flexiblen Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Schwerbehinderte vom (5. RVÄndG - BGBl I 1710) auf 60 Jahre herabgesetzt. In der knappschaftlichen Rentenversicherung gibt es außerdem die Altersgrenze von 60 Jahren für langjährig unter Tage beschäftigte Versicherte.
Mit dem am in Kraft getretenen RRG 1992 vom (BGBl I 2261) wurden die Altersgrenzen von 60 und 63 Jahren stufenweise auf die Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben. Ein vorzeitiger Rentenbeginn blieb möglich, hatte aber je Kalendermonat einen dauerhaften Abschlag von 0,003 zur Folge (§ 41 Abs 1, 2 und 3 iVm § 77 Abs 2 Nr 1 SGB VI idF des RRG 1992). Langjährig versicherte Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige sowie langjährig unter Tage Beschäftigte waren von der Anhebung der Altersgrenzen nicht betroffen und konnten weiterhin die vorgezogene Altersrente ohne Abschläge in Anspruch nehmen. Die Anhebung erfolgte für Arbeitslose und Frauen beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1941 und endend mit dem Geburtsjahrgang 1952, dh sie sollte mit dem Rentenzugangsjahr 2001 einsetzen und im Jahre 2012 abgeschlossen sein. Für den Kläger (geboren im September 1941) betrug die Anhebung drei Monate (§ 41 Abs 1 SGB VI idF des RRG 1992).
Das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom (RuStFöG - BGBl I 1078) zog die Anhebung der Altersgrenze für Renten wegen Arbeitslosigkeit vor und beschleunigte sie. Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wurde bereits für Versicherte, die nach dem geboren sind, angehoben (§ 41 Abs 1a Satz 1 SGB VI aF), die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente war jedoch weiterhin möglich (aaO Satz 2). Die Regelung erging mit den jetzt in § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 und 2 und Satz 2 SGB VI enthaltenen Vertrauensschutzbestimmungen (§ 237 Abs 2 SGB VI idF des RuStFöG). Das WFG vom weitete die schon durch das RuStFöG eingeleitete Beschleunigung noch einmal aus, nämlich für Jahrgänge ab 1940 in Monatsschritten (§ 41 Abs 1 SGB VI iVm der Anlage 19 idF des WFG). Die Anhebung der Altersgrenze ist danach bereits mit dem Geburtsjahrgang 1941 im Jahre 2006 abgeschlossen. Gleichzeitig - allerdings in geringerem Umfang - wurde auch die Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen und langjährig Versicherte vorgezogen und beschleunigt (§ 41 Abs 2 und 3 SGB VI iVm Anlage 20 bzw 21 idF des WFG).
In Konsequenz der Änderungen durch das WFG wurde durch das RRG 1999 zum der Zugang zur Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für nach dem geborene Versicherte ganz abgeschafft (§ 237 Abs 1 Nr 1 SGB VI). Gleichzeitig wurde in § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI - rückwirkend zum (Art 75 iVm Art 33 Abs 9 RRG 1999) - die Regelung aufgenommen, dass es für solche Versicherte bei den Anhebungen bleibt, wie sie das RRG 1992 vorsah, die vor dem geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei Zeiten nicht anzurechnen sind, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Alg oder Alhi versicherungspflichtig waren.
Für alle von der Anhebung Betroffenen wurde weiter - worauf auch das LSG schon hingewiesen hat - durch § 187a SGB VI idF des RuStFöG die Möglichkeit eingeführt, die Abschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn durch die nachträgliche Zahlung von Beiträgen ganz oder teilweise zu vermeiden. Diese Zahlung kann entsprechend der Möglichkeit des Versicherten, ab Vollendung des 54. Lebensjahrs eine Auskunft des Rentenversicherungsträgers einzuholen (vgl § 109 Abs 1 Satz 2 SGB VI), bis zu sechs Jahren vor dem beabsichtigten Eintritt in die jeweilige vorzeitige Rente erfolgen. Ausgleichszahlungen werden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs berücksichtigt (vgl dazu im Einzelnen Schmeiduch, AmtlMittLVA Rheinprovinz, 1997, 65 ff, 72).
b) Der Kläger ist nicht dadurch in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG verletzt, dass er statt - wie nach dem RRG 1992 - mit Vollendung des 60. Lebensjahrs und 3 Monaten die Altersrente beziehen zu können, nunmehr vor der Wahl stand, erst im Alter von 64 Jahren und 9 Monaten (Anhebung der Altersgrenze 60 Jahre um 57 Monate) die Rente in Anspruch zu nehmen oder bei früherem Renteneintritt eine entsprechende Kürzung (bis zu 17,1 vH bei frühestmöglicher Inanspruchnahme) in Kauf zu nehmen.
Der Senat neigt zwar in Übereinstimmung mit dem 5. Senat (vgl dessen Urteil vom - B 5 RJ 44/02 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) und dem 8. Senat (Urteil vom - B 8 KN 3/03 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) der Auffassung zu, dass die vor der Rechtsänderung durch das RuStFöG einfachgesetzlich ausgestaltete Rechtsposition auch insoweit vom Schutzbereich des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG erfasst wird, als mit dem Leistungsversprechen auf eine Rente wegen Alters die Möglichkeit verbunden war, unter bestimmten Voraussetzungen ab Vollendung eines bestimmten Lebensjahres den Versicherungsfall des Alters gewillkürt herbeizuführen, dh eine (zukünftige) Gestaltungsmöglichkeit zu haben (vgl - BVerfGE 22, 241, 253; offen gelassen in - veröffentlicht in JURIS). Dass der Gesetzgeber nicht die EP als solche gekürzt hat, sondern die Altersgrenze angehoben und den Zugangsfaktor bei einem vorzeitigen Rentenbezug gemindert hat, ändert am Ergebnis einer Verschlechterung der bisherigen Rechtsposition - kürzere Laufzeit bzw geringerer Zahlbetrag der Rente - nichts (vgl zur Kürzung von EP - BSGE 85, 161, 164 ff = SozR 3-5050 § 22 Nr 7; Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des - und - B 4 RA 18/99 R - veröffentlicht in JURIS).
Auch dann jedoch wird der Kläger durch die Neuregelung nicht in seinem Grundrecht aus Art 14 GG verletzt. Gemessen an der gesetzgeberischen Zielsetzung erweist sich der Eingriff als geeignet und erforderlich. Gemessen an der vom Kläger erworbenen Rechtsposition ergibt die gebotene Abwägung zwischen seinem Interesse an deren Erhalt und dem öffentlichen Interesse an der Änderung auch, dass der Eingriff verhältnismäßig und zumutbar ist.
aa) Das LSG hat zutreffend dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der in Frage stehenden, auf das RuStFöG und das WFG zurückgehenden Regelung in § 237 Abs 1 und 3 SGB VI einem wesentlichen Anstieg der Frühverrentungen in der ersten Hälfte der 90er-Jahre Rechnung getragen hat. Wie bereits zuvor mit § 41 SGB VI idF des RRG 1992 wollte der Gesetzgeber die Beitragssätze senken oder jedenfalls stabilisieren, um so die Rentenversicherung dauerhaft für die Beitragspflichtigen bezahlbar zu erhalten und den Produktionsfaktor Arbeit im Interesse der Schaffung oder jedenfalls der Erhaltung von Arbeitsplätzen von zusätzlichen Lohnnebenkosten frei zu halten. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung und der finanziellen Auswirkungen stellt die vorgezogene Anhebung der Altersgrenze insgesamt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, die ersichtlich dazu dient, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 5. Senats des BSG in seinem Urteil vom (B 5 RJ 44/02 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) an und verweist auf dessen ausführliche Begründung.
bb) Wie vom 5. Senat, aaO, ebenfalls schon dargelegt, durfte der Gesetzgeber die durch den massiven Anstieg der Ausgaben der Rentenversicherungsträger bedingte Entwicklung mit ihren nachteiligen Folgen für Beitragszahler, Wirtschaft und Arbeitsmarkt als gewichtig bewerten. Der ungünstigen Beitragsentwicklung (vgl auch die Ausführungen des BVerfG in seinem Kammerbeschluss vom - 1 BvR 2491/97 - veröffentlicht in JURIS, wonach für die Zukunft Beiträge von 26 bis 28 vH befürchtet wurden) stand auf Seiten der betroffenen Versicherten - wie hier dem Kläger - ein Eingriff nicht in einen schon bestehenden Rentenanspruch, sondern lediglich in eine Rentenanwartschaft gegenüber. Anwartschaften aber sind - so auch das BVerfG in seinem erwähnten Kammerbeschluss - wegen des großen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und der Aktivierung des Rentenanspruchs naturgemäß stärker einer Veränderung der für die Rentenversicherung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen. Der Kläger hatte zwar eine durch das RRG 1992 vorgesehene Anwartschaft auf eine abschlagsfreie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab einem Alter von 60 Jahren und 3 Monaten. Er war im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aber noch mehr als neun Jahre von der möglichen Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahrs entfernt und auch bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags am erst 52 Jahre alt.
Der Abschlag als solcher mit 0,003 je Kalendermonat ist auch versicherungsmathematisch fair angesetzt (BSG aaO, Umdruck S 14 mwN). Der Kläger hat anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im April 1996 eine Abfindung in Höhe von 145.765,00 DM brutto (= 115.700,00 DM netto) erhalten. Wenn die Abfindung auch nicht ausreichte, um den Rentenabschlag vollständig auszugleichen (nach Berechnungen der Beklagten gemäß Auskunft vom hätten 127.002,24 DM aufgewendet werden müssen) oder den Rentenbeginn bis zur Vollendung eines Lebensalters von 64 Jahren und 9 Monaten hinauszuzögern, so hätte der Kläger damit den für ihn mit der Rechtsänderung verbundenen Nachteil doch erheblich - fast vollständig - abmildern können. Hinzu kommt, dass er ausweislich seines Versicherungskontos bis Leistungen des Arbeitsamts bezogen hat.
c) Die Neuregelung durch das RuStFöG bzw das WFG genügt auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dabei kann - wie vom BVerfG in seinem og Kammerbeschluss ausgeführt - offen bleiben, ob sich dieser Grundsatz bei Rentenanwartschaften aus Art 14 Abs 1 GG ergibt oder aus Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsgebot des Art 20 Abs 3 GG hergeleitet wird (vgl - BVerfGE 67, 1, 14 f).
Die beschleunigte Anhebung der Altersgrenze durch das RuStFöG am (vgl Art 10 RuStFöG) bzw das WFG am (vgl Art 12 WFG) griff allerdings in eine den Kläger begünstigende, durch das RRG 1992 begründete Rechtslage ein. Bei der dort vorgesehenen stufenweisen Anhebung der Altersgrenze in einem Übergangszeitraum von zwölf Jahren wurde er nur in erheblich geringerem Umfang von Rentenabschlägen erfasst als jüngere Versicherte. Eine solche begünstigende Regelung darf der Gesetzgeber, sofern das Interesse am Fortbestand der Regelung schutzwürdig ist und hinreichendes Gewicht hat, vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Frist nur ändern, wenn schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter zu erwarten sind, falls die geltende Übergangsregelung bestehen bleibt (vgl ua - BVerfGE 102, 68, 97 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42 S 192). Wie das BVerfG in seinem Kammerbeschluss vom (1 BvR 2491/97 - mwN) bezogen auf die dort entschiedene Fallgestaltung (beschleunigte Anhebung des Renteneintrittsalters von Frauen) ausgeführt hat, sind jedoch geringere Anforderungen zu stellen, wenn - wie hier die Regelungen des RRG 1992 zum Auslaufen der Rente mit 60 wegen Arbeitslosigkeit - die Übergangsregelungen langfristig angelegt sind. Je länger dieser Zeitraum ist, umso wahrscheinlicher ist es, dass sich die für das Übergangskonzept maßgeblichen Umstände ändern und den Gesetzgeber vor eine neue Situation stellen, insbesondere wenn nunmehr erhebliche Gemeinschaftsgüter gefährdet sind. Das gilt unabhängig davon, ob das Konzept des Gesetzgebers von einer breiten gesellschaftlichen Übereinstimmung getragen ist.
Der Gesetzgeber des RRG 1992 hatte bei Erlass dieses Gesetzes im Jahr 1989 - wie vom BVerfG aaO ausgeführt - weder die Entwicklung der Frühverrentungen noch die vollen Auswirkungen der deutschen Vereinigung voraussehen können (vgl BT-Drucks 12/405 S 190 ff; 12/786 S VII). Die mit langfristigen Regelungen, auch mit solchen des Übergangsrechts, verbundene Unsicherheit ist regelmäßig dem Bürger auch bewusst (BVerfG, aaO), auch wenn der Kläger dies in seinem Fall bestreitet. Im Übrigen zählt die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht zum Kernbestand der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung; das Vertrauen in die Beibehaltung einer eher systemfremden Regelung erscheint von vornherein weniger schutzwürdig als das Interesse an der Abdeckung des eigentlich versicherten Risikos (vgl dazu - Umdruck S 14). Ferner hat der Gesetzgeber die frühere Übergangsregelung nicht vollständig, sondern nur für die am Stichtag noch nicht 55 Jahre alten Versicherten beseitigt. Damit hat er berücksichtigt, dass das Interesse der Versicherten an der Beibehaltung der früheren Rechtslage umso schutzwürdiger ist, je weniger sie noch in der Lage sind, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.
Offen bleiben kann, ob die "enttäuschten Erwartungen" des Klägers und letztlich auch seines Arbeitsgebers in den Fortbestand der rentenrechtlichen Regelungen zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente bei Arbeitslosigkeit ohne - gegenüber dem Rechtszustand nach dem RRG 1992 - weitere Abschläge als "Wegfall der Geschäftsgrundlage" bezüglich der Vereinbarung eines befristeten Arbeitsvertrags mit dem Ziel des "gleitenden Übergangs in den Ruhestand" zu werten sind und möglicherweise zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen hätten führen können. Immerhin stand der Kläger zuvor jahrelang in einem unbefristeten, ungekündigten und wohl auch unkündbaren Beschäftigungsverhältnis zu der Firma I GmbH und hätte ohne die oa "Erwartung" keinerlei Veranlassung gehabt, das unbefristete in ein befristetes Arbeitsverhältnis (mit allen Nachteilen bezüglich des Arbeitsplatzschutzes) umzuwandeln. Hierfür spricht auch, dass zumindest in anderen Fällen solcher Betriebsvereinbarungen von den dortigen Arbeitgebern hohe "Übergangshilfen" gezahlt worden sein sollen, die bei Fehlschlagen der ursprünglichen Erwartungen in einen (nahezu) ungeschmälerten Altersrentenbezug nochmals aufgestockt wurden.
Entsprechende Feststellungen tatsächlicher Art hat das LSG vorliegend nicht getroffen. Auch ohne solche Feststellungen ist der Senat jedoch der Auffassung, dass zur Korrektur enttäuschter Erwartungen bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung - und hierauf basierend des befristeten Arbeitsvertrags des Klägers - ein Anspruch auf arbeitsrechtliche "Nachbesserung" zumindest näher liegt, als eine (erweiterte) Vertrauensschutzregelung des Rentengesetzgebers anzumahnen.
d) Es liegt auch kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor. Dieses Grundrecht ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 75, 348, 357 = SozR 2200 § 555a Nr 3, stRspr). Dies hat der Gesetzgeber bei den in § 237 Abs 4 SGB VI vorgenommenen Differenzierungen aber hinreichend beachtet.
aa) Von der im RuStFöG vorgesehenen Anhebung der Altersgrenze waren vornehmlich die Versicherten betroffen, die kurz vor der Altersgrenze von 60 Jahren standen und bei denen mit der Rechtsänderung bereits getroffene Dispositionen unterlaufen wurden. Sie hätten ihre weitere Lebensplanung auf die Veränderung der Rechtslage kaum noch abstimmen können - im Gegensatz zu Versicherten, die noch weiter von der Altersgrenze entfernt waren, auch wenn sie am Stichtag bereits arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht waren. Die vornehmlich betroffenen Versicherten hätten mangels einer Chance, nochmals einen Arbeitsplatz zu finden, in aller Regel eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit vorzeitig in Anspruch nehmen und entsprechende finanzielle Einbußen hinnehmen müssen. Jüngeren arbeitslosen Versicherten konnte demgegenüber zugemutet werden, (erneut) ins Arbeitsleben einzutreten und über das 60. Lebensjahr hinaus zu arbeiten.
Dabei hat der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an die Vollendung des 55. Lebensjahrs eine sachgerechte Differenzierung getroffen. Ein Lebensalter von 55 Jahren wird allgemein als Grenze dafür angenommen, von der an bei einem angespannten Arbeitsmarkt sich die Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz im vorgerückten Alter zunehmend verschlechtern; zum Personenkreis der älteren Arbeitnehmer werden daher allgemein die 55- bis 65-jährigen Arbeitnehmer gerechnet (vgl und 48/87 - BVerfGE 81, 156, 196 = SozR 3-4100 § 128 Nr 1 S 11 und BT-Drucks 7/2484 S 1 ff); sie machen die "rentennahen" Jahrgänge aus, für die in der Literatur und Rechtsprechung im Hinblick darauf, dass die Reaktion auf die veränderten Lebensumstände wegen des vorgerückten Alters erschwert ist, generell ein erhöhter Vertrauensschutz diskutiert wird (vgl Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des - bzw vom - B 4 RA 18/99 R - sowie andererseits - einen erhöhten Vertrauensschutz für ältere Arbeitnehmer verneinend - Urteil des 5. Senats des BSGE 85, 161, 176 = SozR 3-5050 § 22 Nr 7 S 36 f).
bb) Dass dem Kläger die Vertrauensschutzregelung nicht zugute kommt, obwohl er bei Inkrafttreten der Rechtsänderung am das 54. Lebensjahr und am bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatte, ist Folge der Verknüpfung dieses Differenzierungsmerkmals mit dem Stichtag . Die Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt begegnet aber keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Zeitpunkt entspricht dem Datum, an dem das Bundeskabinett das dem RuStFöG zu Grunde liegende (am in der sog Kanzlerrunde mit den Sozialpartnern abgestimmte) Eckpunktepapier beschlossen und die entsprechenden gesetzgeberischen Schritte angekündigt hatte (vgl dazu - zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck S 15 mwN). Spätestens ab diesem Tag konnte ein zu schützendes Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Regelung nicht mehr vorliegen. Bei Wahl eines späteren Zeitpunkts, etwa dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes, wäre der beabsichtigte Einspareffekt gefährdet worden.
Allerdings hat der Kläger das für die Vertrauensschutzregelung erforderliche Lebensalter nur um wenige Monate verfehlt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG müssen indes mit einem Stichtag verbundene unvermeidliche Härten hingenommen werden, wenn der Stichtag sachlich gerechtfertigt ist ( - BVerfGE 79, 212, 219 mwN). Ob es dem Kläger wegen des bereits geschlossenen bis befristeten Arbeitsvertrags unter der veränderten Rechtslage nicht möglich war, sein Arbeitsverhältnis über den hinaus noch fortzusetzen oder eine höhere Abfindung oder eine Überbrückungshilfe von seinem Arbeitgeber zu verlangen, kann daher dahinstehen.
e) Verfassungswidrig ist schließlich auch die an 45 Pflichtbeitragsjahre anknüpfende Übergangsregelung des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI nicht, die der Kläger mit nur 488 anrechenbaren Monaten (relativ knapp) verfehlt. Wie oben unter a) dargelegt, stellt diese Regelung eine Erweiterung der 1996 bereits eingeführten Vertrauensschutzregelungen zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit dar. Sie stimmt in ihren Voraussetzungen mit gleich lautenden Regelungen bei vorzeitigen Altersrenten für langjährig Versicherte und Frauen (§ 236 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 bzw § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI idF des RRG 1999) überein und wurde in § 236a Satz 5 Nr 2 SGB VI mit Anhebung der Altersgrenze bei den vorzeitigen Renten für Schwerbehinderte durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom (BGBl I 1827) zum auch für diese vorgezogene Altersrente eingeführt. Für die von ihr Begünstigten (Jahrgänge vor 1942) hat die Regelung nachträglich den durch das RRG 1992 geschaffenen Rechtszustand wiederhergestellt (vgl BT-Drucks 13/8011 S 62 zu Nr 70 <§§ 236 bis 237a>) bzw diesen Rechtszustand beibehalten.
Der 5. Senat hat in seinem Urteil vom - B 5 RJ 44/02 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck S 16 f) dargelegt, dass die Regelung in § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI verfassungsrechtlich nicht geboten war und es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass sie für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit entsprechend dem früheren Recht von den Versicherten der betroffenen Jahrgänge nur in seltenen Fällen erfüllt werden kann (vgl BSG, aaO, sowie Götz ua, DRV 1998, S 6). Dieser Auffassung stimmt der erkennende Senat zu. Denn es verbleibt ein Anwendungsbereich für die Inanspruchnahme der Rente mit einem höheren Lebensalter als exakt dem, das nach dem RRG 1992 zu einer Rente ohne oder nur mit einem geringen Abschlag führte; zudem können Versicherte mit Altersteilzeit von der Regelung profitieren. Dass die Beibehaltung der früheren Rechtslage bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit schwieriger erfüllbar ist als bei der Altersrente für langjährig Versicherte mit vollendetem 63. Lebensjahr ist durch die unterschiedlich langen Rentenlaufzeiten sachlich gerechtfertigt.
B. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Bewertung der Anrechnungszeiten vom bis im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung. Diese 33 Monate - der Monat Dezember 1998 findet bereits als Pflichtbeitragszeit Berücksichtigung -, die im Bescheid vom als Zeit einer "Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug" ausgewiesen sind, sind nur deshalb Anrechnungszeiten, weil Arbeitslosigkeit nach dem vorgelegen hat, für die nicht Alg oder Alhi gezahlt worden ist. Solche Zeiten werden nach § 74 Satz 5 Nr 1 SGB VI in der begrenzten Gesamtleistungsbewertung nicht bewertet.
Einen Verfassungsverstoß dieser ebenfalls durch das WFG - damals als § 74 Satz 3 Nr 1 SGB VI - eingefügten Vorschrift hat das LSG zutreffend verneint; die Neufassung des § 74 Satz 5 Nr 1 SGB VI durch Art 1 Nr 13 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom , die im Übrigen den Regelungsgehalt der Vorschrift nicht ändert, soweit der klägerische Anspruch betroffen ist, tritt gemäß Art 15 Abs 11 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes erst zum in Kraft. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber bei der Gestaltung sozialer Sicherungssysteme in ständiger Rechtsprechung einen großen Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3; BVerfGE 100, 59 = SozR 3-8570 § 6 Nr 3; BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2; vgl auch BVerfGE 48, 346 = SozR 2200 § 1268 Nr 11; BVerfG SozR 3-2600 § 256a Nr 9 und BVerfG NZS 2003, 87). Dieser Gestaltungsspielraum ist besonders weit, wenn von der Rechtsänderung Zeiten betroffen werden, deren rentenrechtlicher Berücksichtigung keine Beitragsleistung des Versicherten zugrunde liegt (vgl zB BVerfGE 58, 81 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 zur Abwertung von Ausbildungsausfallzeiten durch das 20. Rentenanpassungsgesetz; vgl auch - SozR 3-2600 § 71 Nr 2; zuletzt: - SozR 4-2500 § 5 Nr 1). Der Senat hat daher keinen Zweifel daran, dass die vom Kläger angegriffene Einfügung des Satzes 3 Nr 1 (heute: Satz 5 Nr 1) in den § 74 SGB VI durch das WFG verfassungskonform erfolgte.
Insbesondere der vom Kläger betonte Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist nicht in verfassungswidriger Weise tangiert, zumal die durch das WFG vorgenommene Änderung des § 74 SGB VI nicht in bereits vorhandene Rechtspositionen des Klägers eingreift, sondern - rein zukunftsbezogen - nachfolgende Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug von einer Berücksichtigung bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung ausnimmt. Zudem hat der Gesetzgeber mit § 263 Abs 2a SGB VI eine Übergangsvorschrift geschaffen, die die Interessen der Versicherten ausreichend berücksichtigt. Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der vorgenannten Vorschriften hat der Kläger überdies nicht dargetan, sondern sich auf die reine Behauptung der Verfassungswidrigkeit beschränkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz.
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Fundstelle(n):
XAAAC-15078