Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB III § 53
Instanzenzug:
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Mobilitätshilfe (hier: Fahrkostenbeihilfe) zur Aufnahme einer Beschäftigung.
Die Klägerin bezog bis zum Arbeitslosenhilfe. Sie nahm anschließend vom bis zum an einer von der Beklagten geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit 37,5 Unterrichtsstunden pro Woche teil und bezog Unterhaltsgeld (Uhg). Zu der Maßnahme gehörte außerdem ein Praktikum mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, das die Klägerin vom bis zum bei der P. AG in Cottbus absolvierte. Von diesem Unternehmen wurde die Klägerin im unmittelbaren Anschluss an die Weiterbildungsmaßnahme ab als Lagergehilfin eingestellt. Die Beschäftigung war zunächst bis zum befristet und wurde in der Folgezeit noch zweimal verlängert, zuletzt bis zum .
Den Antrag der Klägerin, ihr für die Aufnahme der Beschäftigung bei der P. AG ab eine Fahrkostenbeihilfe für die Benutzung nicht öffentlicher Verkehrsmittel (Selbstfahrerin mit privatem PKW, 1.800 ccm Hubraum, 40 Fahrtkilometer) zu gewähren, lehnte die Beklagte ab, weil die Klägerin nicht zum förderungsfähigen Personenkreis gehöre (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ).
Klage und Berufung blieben erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus <SG> vom ; Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg <LSG> vom ).
Das LSG hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach der in der Zeit vom 1. März bis geltenden Rechtslage könnten nur Arbeitslose, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden. Die Klägerin sei jedoch vor der Aufnahme der Beschäftigung nicht arbeitslos gewesen. Während der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme habe sie den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht zur Verfügung gestanden, weil sie auf Grund des zeitlichen Umfangs des Unterrichts und des Praktikums tatsächlich gehindert gewesen sei, eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Die Verfügbarkeit der Klägerin könne nicht nach § 120 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) fingiert werden, weil die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme von dieser Vorschrift weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Zweck erfasst werde. Eine Mobilitätshilfe könne der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt gewährt werden, dass sie nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen sei. Denn eine solche Förderungsmöglichkeit habe der Gesetzgeber beim Übergang vom Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zum SGB III ab nicht mehr vorgesehen und erst mit Wirkung ab wieder eingeführt. Dass von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen nach der vom bis zum geltenden Gesetzesfassung von einer Förderung ausgenommen gewesen seien, lasse sich nicht auf ein von den Gerichten korrigierbares Versehen des Gesetzgebers zurückführen. Eine Gleichbehandlung von Personen, bei denen der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit bereits eingetreten sei, und solchen Personen, bei denen der Eintritt des Versicherungsfalles erst drohe, sei auch von Verfassungs wegen nicht geboten. Schließlich könne mit einem etwaigen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen einer Falschberatung nur etwas rechtlich Zulässiges begehrt werden, nicht aber die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe entgegen der damaligen Rechtslage.
Die Revision rügt die Verletzung von § 53 SGB III. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, denn der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus einer zulässigen analogen Anwendung des vor dem geltenden Rechts, das auch eine Förderung von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohter Arbeitsuchender vorgesehen habe. Die Gesetzesmaterialien zum SGB III zeigten, dass insoweit keine Änderung ab beabsichtigt gewesen sei. Auch der Bundestag habe sich in der Annahme befunden, dass von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende weiterhin anspruchsberechtigt blieben. Dies sei durch Zeugnis von sechs namentlich benannten Bundestagsabgeordneten zu beweisen. Im Übrigen sei die Klägerin während der Zeit der Weiterbildungsmaßnahme auch als arbeitslos anzusehen. Aus der Regelung in § 120 SGB III werde deutlich, dass es systemwidrig wäre, die Verfügbarkeit anders zu beurteilen als in den dort geregelten Sonderfällen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts sowie den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe für die Zeit vom 1. März bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Der Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom , durch den es die Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin eine Fahrkostenbeihilfe zur Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung zu gewähren, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Vorinstanzen haben die dagegen erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu Recht als unbegründet angesehen.
Nach § 53 Abs 1 SGB III in der vom bis geltenden und daher hier maßgebenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG vom , BGBl I S 594 - § 53 SGB III aF -) können Arbeitslose, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist (Nr 1) und sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können (Nr 2). Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen (ua) bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe; § 53 Abs 2 Nr 3 Buchst a SGB III aF).
Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Klägerin schon nicht zum förderungsberechtigten Personenkreis gehört hat, denn sie war nicht arbeitslos. Arbeitslos sind nach der für das SGB III maßgeblichen Begriffsbestimmung (§ 12 SGB III) des § 16 SGB III (§ 16 SGB III aF; seit : § 16 Abs 1 SGB III idF des Art 1 Nr 12 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl I S 2848) Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Nr 1), eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehen (Nr 2) und sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben (Nr 3). Durch den in der Definition enthaltenen Hinweis auf das Alg soll eine Übereinstimmung der Einzelmerkmale und eine Anwendung der entsprechenden Regelungen gewährleistet werden (BT-Drucks 13/4941 S 156 zu § 16). Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes (§ 16 Nr 2 SGB III aF) steht nach § 119 Abs 2 SGB III (in der bis zum geltenden Fassung des AFRG; § 119 SGB III aF) zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist. Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser, wenn er (ua) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben sowie Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf (§ 119 Abs 3 Nr 1 und Nr 3 SGB III idF des Art 1 Nr 18 1. SGB III-Änderungsgesetz vom , BGBl I 2970). Die Klägerin war während der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme nicht verfügbar, weil der Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme durch Unterricht und Praktikum sie daran hinderte, eine mehr als kurzzeitige (mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende) Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Nach den gemäß § 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindenden Feststellungen des LSG war der während der Maßnahme werktäglich abgehaltene Unterricht (ohne die erforderlichen Vor- und Nachbereitungen sowie die Fahrzeiten) jedenfalls mit einem Zeitaufwand von 37,5 Stunden wöchentlich verbunden und betrug die Arbeitszeit während des Praktikums 40 Stunden pro Woche. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits zu § 103 AFG entschieden, dass die Teilnahme an einer ganztägigen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme in der Regel die gleichzeitige Verfügbarkeit ausschließt, weil der Abbruch der Maßnahme als gestaltende Entscheidung notwendig ist, um einem Arbeitsangebot Folge zu leisten (vgl Senatsurteil vom - 11 RAr 39/96 -, DBlR Nr 4386 zu § 103 AFG; BSG SozR 4100 § 103 Nr 46). Das BSG hat allerdings zugleich jeweils für Fallgestaltungen, in denen kein Uhg bezogen wurde, entschieden, dass während der Teilnahme an einer ganztägigen Bildungsmaßnahme ausnahmsweise Verfügbarkeit vorliegen könne, falls der Teilnehmer ungeachtet der Belastung, die mit der Maßnahme - unter Berücksichtigung von Wegezeiten und ggf erforderlichen Zeiten zur Vor- und Nachbereitung - verbunden ist, gleichwohl noch in der Lage bleibt und auch bereit ist, daneben eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben (vgl Senatsurteil vom - 11 RAr 39/96 - aaO; BSG SozR 4100 § 103 Nr 46). Feststellungen dazu, ob ausnahmsweise Verfügbarkeit im Sinne dieser Rechtsprechung anzunehmen wäre, musste das LSG nicht treffen. Unter Geltung des SGB III ist ohne weiteres davon auszugehen, dass bei Teilnahme an einer in Vollzeit durchgeführten Weiterbildungsmaßnahme bei Bezug von Uhg die Verfügbarkeit ausgeschlossen ist. Eine Vollzeitmaßnahme liegt jedenfalls dann vor, wenn Unterricht von im Regelfall 35 Stunden wöchentlich erteilt wird (vgl § 92 Abs 1 Satz 2 SGB III in der bis zum geltenden Fassung des AFRG). Bei der Teilnahme an einer Maßnahme mit diesem zeitlichen Umfang kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Fähigkeit und Bereitschaft besteht, daneben eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben (vgl zum Ausschluss der Arbeitslosigkeit bei Teilnahme an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktförderung ab § 16 Abs 2 idF des Art 1 Nr 12 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt aaO).
Die Verfügbarkeit der Klägerin war auch nicht nach § 120 Abs 1 SGB III (in der bis zum geltenden Fassung des AFRG) oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift anzunehmen. Nach § 120 Abs 1 SGB III schließen bestimmte, in dieser Vorschrift enumerativ aufgeführte Betätigungen die Verfügbarkeit nicht aus. Zu diesen Betätigungen gehört die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (§ 77 Abs 1 SGB III) nicht, was auch die Revision nicht mehr bezweifelt. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht lässt sich aus § 120 Abs 1 SGB III nicht herleiten, dass es systemwidrig ist, das Vorliegen von Verfügbarkeit während der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach den allgemeinen Vorschriften in § 119 SGB III zu beurteilen. Der wesentliche Zweck der Sonderregelung in § 120 Abs 1 SGB III besteht darin, den Verlust des Anspruchs auf Alg wegen und während der Ausübung einer der in der Vorschrift genannten Betätigungen zu vermeiden (vgl dazu Steinmeyer in Gagel, SGB III § 120 Nr 11). Einer auf den Erhalt des Anspruchs auf Alg abzielenden Fiktion der Verfügbarkeit bedarf es indes bei der Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme nicht, weil in diesem Fall das Uhg als Lohnersatzleistung gewährt werden kann (§ 153 SGB III). § 16 Abs 2 SGB III in der ab geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zeigt im Übrigen, dass eine Systemwidrigkeit bei Annahme fehlender Verfügbarkeit von Teilnehmern an Weiterbildungsmaßnahmen gerade nicht gesehen werden kann.
Der Ansicht der Revision, die Gewährung einer Mobilitätshilfe komme in Betracht, weil die Klägerin eine von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende gewesen sei und § 53 SGB III aF diese Personengruppe erfasst habe, folgt der Senat nicht. Unter Geltung des AFG konnten allerdings Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme ua an für von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Arbeitsuchende gewährt werden (§ 53 Abs 1 Satz 1 AFG). Zu diesen konnten auch Umschüler gehören. Bei Einführung des SGB III ist diese Personengruppe nicht in dessen § 53 Abs 1 übernommen worden. Die Änderung des § 53 Abs 1 SGB III durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz vom , BGBl I S 3443), wonach mit Mobilitätshilfen auch von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende wieder gefördert werden können, ist erst mit Wirkung ab in Kraft getreten, und damit nach Ablauf der ersten sechs Monate der Beschäftigung der Klägerin (Beginn: ), für die eine Fahrkostenbeihilfe längstens hätte gewährt werden dürfen (§ 54 Abs 3 SGB III idF des AFRG <seit : Abs 4>).
Die in § 53 Abs 1 SGB III aF liegende Abweichung von der früheren Regelung in § 53 AFG ist zwar auf Kritik gestoßen (vgl Bernard in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 9 RdNr 66) und war in der Begründung zum AFRG nicht deutlich herausgestellt (Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, § 53 RdNr 3). Es sind aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um eine vom Gesetzgeber nicht gewollte, planwidrige Regelungslücke gehandelt hat, die durch die Gerichte im Wege der Gesetzesauslegung oder durch die von der Revision intendierte "analoge" Anwendung des bis zum geltenden Rechts geschlossen werden dürfte.
Aus der Begründung zum Entwurf des AFRG (BT-Drucks 13/4941) kann hinsichtlich der allgemeinen Zielsetzungen entnommen werden, dass bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, zu denen Mobilitätshilfen zur Aufnahme einer Beschäftigung gehören (§ 3 Abs 1 Nr 3 SGB III), ua auch das Prinzip der Sparsamkeit angemessene Berücksichtigung finden sollte (BT-Drucks aaO, S 142 <rechte Spalte>). Das Leistungsspektrum der Hilfen zur Erleichterung der Aufnahme einer Beschäftigung sollte zwar gleichwohl beibehalten werden (aaO, S 144 <linke Spalte>), jedoch wurde keine klare Aussage dazu getroffen, ob dasselbe auch für den (bislang) förderungsfähigen Personenkreis gelten solle. Insoweit ist auch die Begründung zu § 53 des Entwurfs (aaO, S 163) nicht eindeutig. Zwar heißt es dort: "Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Leistung von Mobilitätshilfen entsprechen dem geltenden Recht gemäß § 53 Abs 1 Nr 2 bis 5 AFG in Verbindung mit der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Förderung der Arbeitsaufnahme (...)". Nicht ausreichend deutlich wird daraus aber, ob der Begriff der "Voraussetzungen für die Leistung" auch den förderungsfähigen Personenkreis mit umfassen sollte.
Das versteht sich auch nicht von selbst. Zwar wird im Schrifttum von "persönlichen und sachlichen Voraussetzungen" für eine Gewährung von Mobilitätshilfen gesprochen (vgl Bernard in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 9 RdNr 61) und die Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis als eine tatbestandliche ("persönliche") Voraussetzung der Leistungsgewährung verstanden (vgl Winkler in Gagel, SGB III, § 53 RdNr 6; Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, § 53 RdNr 5; Hennig, SGB III, § 53 RdNr 4). Die Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Förderung der Arbeitsaufnahme (FdAAnO vom , ANBA 1989 S 997), auf die in der Gesetzesbegründung zu § 53 SGB III ua Bezug genommen wird, ordnete die Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis jedoch terminologisch nicht den "Voraussetzungen" der Leistung zu. Sie regelte in ihrem Zweiten Abschnitt ("Allgemeine Leistungsvoraussetzungen") unter der Überschrift "Voraussetzungen der Gewährung" (§ 4 FdAAnO) vielmehr nur solche Tatbestandsvoraussetzungen, die im Schrifttum zu den "sachlichen" Voraussetzungen gezählt werden, ua die Bedürftigkeit des Antragstellers und die Notwendigkeit der Leistungen zur Erreichung ihres Zwecks (§ 4 Abs 4 und 5 FdAAnO), und die auch in § 53 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB III in seiner ursprünglichen Fassung übernommen wurden.
Wer gefördert werden kann, war dagegen im Ersten Abschnitt der FdAAnO ("Allgemeine Bestimmungen") geregelt (§ 2 FdAAnO, "Personenkreis"), ohne dass dabei der Begriff einer "Voraussetzung" der Leistung verwendet wurde. In § 53 Abs 1 AFG fand sich dieser Terminus ebenfalls nicht. Vor diesem Hintergrund kann in der Verwendung des Ausdrucks "Voraussetzungen für die Leistung" bei gleichzeitiger Bezugnahme (ua) auf die FdAAnO in der Begründung des Entwurfs zu § 53 SGB III kein ausreichend tragfähiger Beleg dafür gefunden werden, dass der Gesetzgeber auch den förderungsfähigen Personenkreis unverändert lassen wollte und es nur versehentlich versäumt hat, die Worte "und von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Arbeitsuchende" aus § 53 Abs 1 AFG in den § 53 Abs 1 SGB III zu übernehmen. Denn unter Berücksichtigung der Terminologie der FdAAnO ist es ebenso gut möglich, dass die Gesetzesbegründung lediglich die - in § 53 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB III übernommenen - ("sachlichen") Voraussetzungen der Notwendigkeit von Leistungen und der Bedürftigkeit des Arbeitslosen meinte.
Gegen eine von der Rechtsprechung zu schließende Gesetzeslücke in der Zeit von 1998 bis 2001 spricht schließlich, dass der Gesetzgeber die "von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden" in den Kreis der förderungsfähigen Personen mit der Änderung des § 53 SGB III durch das Job-AQTIV-Gesetz nur zukunftsgerichtet mit Wirkung vom an aufgenommen hat. Der Gesetzgeber hat damit selbst geregelt, wie er eine von ihm als unzureichend empfundene Regelung für die Zukunft gestalten will.
Die Begründung zum Entwurf des Job-AQTIV-Gesetzes liefert außerdem keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Änderung des § 53 Abs 1 SGB III ab zur Behebung eines bei der Einführung des SGB III unterlaufenen gesetzestechnischen Fehlers für erforderlich hielt und als Klarstellung der von Anfang an gewollten Rechtslage verstanden hat ("Die Erweiterung der Vorschrift gibt dem ArbA die Befugnis, eine Mobilitätshilfe für eine neue Arbeitsstelle schon vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim vorherigen Arbeitgeber zu bewilligen", BT-Drucks 14/6944, S 32, zu Nummer 21, Buchst a).
Ob die vom bis bestehende Rechtslage sozialpolitisch befriedigend war, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Denn selbst wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, könnte das allein nicht zu einer "Korrektur" des Gesetzgebers durch die Gerichte führen, wie das LSG bereits zutreffend entschieden hat.
Der Anregung der Revision, mehrere Bundestagsabgeordnete dazu zu hören, welche Vorstellungen sie bei Verabschiedung des SGB III über die Bedeutung von § 53 SGB III gehabt hätten, folgt der Senat nicht. Bei der Auslegung eines Gesetzes haben die Vorstellungen einzelner Abgeordneter über den Inhalt eines von ihnen mitbeschlossenen Gesetzes keine Bedeutung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
AAAAC-14750