BSG Urteil v. - B 11 AL 55/02 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB III § 193 Abs 2; AlhiV § 6 Abs 3 Nr 7; AlhiV § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3; AlhiV § 6 Abs 4

Instanzenzug:

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen mangelnder Bedürftigkeit für 22 Wochen auf Grund der Anrechnung von Vermögen.

Der am geborene Kläger bezog im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld seit dem Alhi. Der Kläger war Miteigentümer einer von seiner geschiedenen Frau und dem gemeinsamen Sohn bewohnten Eigentumswohnung. Aus dem Verkauf seines Miteigentumsanteils an seine geschiedene Frau erhielt der Kläger am 130.000 DM. Er gab an, hiervon 30.000 DM an seine Eltern zurückgezahlt zu haben. Diesen Betrag habe er zur Gründung eines eigenen Hausstands nach Auszug aus der Ehewohnung benötigt. Weitere 100.000 DM, die der Alterssicherung dienen sollten, legte der Kläger in Form eines Wachstumsfonds mit Zuschlag der Erträge zum Kapital und einer Vertragslaufzeit bis bei der DEKA-Bank an.

Den Antrag des Klägers auf Fortzahlung der Alhi ab lehnte die Beklagte mit Bescheid vom ab, da der Kläger über ein Vermögen von 130.000 DM verfüge, das in Höhe von 122.000 DM anrechenbar sei. Bei Teilung durch das wöchentliche Arbeitsentgelt in Höhe von 1.770 DM ergebe sich, dass der Kläger für die Dauer von 68 Wochen nicht bedürftig sei. Mit Änderungsbescheid vom stellte die Beklagte fest, dass der Kläger nur für die Dauer von 58 Wochen nicht bedürftig sei, da von seinem verwertbaren Vermögen von 100.000 DM lediglich 92.000 DM zu berücksichtigen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom half die Beklagte dem Widerspruch weiter ab und entschied, der Kläger sei ab für 22 Wochen nicht bedürftig. Die Anlage des Vermögens zur Alterssicherung sei in Höhe von 53.000 DM angemessen. Unter Beachtung des Freibetrags von 8.000 DM seien 39.000 DM als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom Alhi ab dem bewilligt. Die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom zurückgewiesen. Die Beklagte habe die Zahlung von Alhi in der Zeit vom bis zum zu Recht abgelehnt, da der Kläger in dieser Zeit nicht bedürftig gewesen sei. Die Verwertung des aus dem Verkauf des Miteigentumsanteils der Eigentumswohnung erzielten Geldes sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Verwertung der Eigentumswohnung nach § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) unzumutbar gewesen sei, solange der Kläger diese selbst bewohnt habe und der Kläger sein Miteigentum an der Wohnung infolge der Scheidung habe unfreiwillig verkaufen müssen. Die Vorschrift bezwecke nur die Sicherstellung des Grundbedürfnisses "Wohnen", sodass sich der Schutz nicht auf den aus einem Verkauf der Wohnung erzielten Erlös erstrecke, sofern dieser nicht zum alsbaldigen Erwerb einer anderen selbst genutzten Wohnung verwendet werde. Von dem Verkaufserlös seien ein Grundfreibetrag von 8.000 DM und weitere 30.000 DM abzuziehen, die der Kläger zur Gründung eines eigenen Hausstandes aufgewandt habe. Darüber hinaus bleibe nach § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV das für eine angemessene Alterssicherung bestimmte Vermögen unberücksichtigt. Als angemessen gelte nach § 6 Abs 4 Nr 2 AlhiV ein Betrag von 1.000 DM pro Lebensjahr, im Falle des Klägers 53.000 DM. Diese Regelung befinde sich in Übereinstimmung mit der Verordnungsermächtigung in § 206 Nr 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III), insbesondere sei der Freibetrag der Höhe nach angemessen und ein Absehen von der individuell zu erwartenden Rente aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sinnvoll. Eine vom Kläger begehrte Einzelfallprüfung sei nach Inkrafttreten des § 6 Abs 4 AlhiV nicht mehr erforderlich.

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 193 Abs 2 SGB III und des § 6 Abs 3 Nr 7 AlhiV sowie sinngemäß des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3, Abs 4 AlhiV. Das LSG habe die Reichweite der Privilegierung von Wohneigentum verkannt. Diese beziehe sich auch auf den aus einem Verkauf erzielten Erlös, der sowohl ein Äquivalent des bisher geschützten Wohneigentums als auch des zuvor ebenfalls geschützten Vermögens sei, das zum Erwerb dieses Wohneigentums aufgewendet worden sei. Zudem habe das LSG nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Verkauf infolge der Scheidung des Klägers unfreiwillig erfolgt und von dessen geschiedener Frau zu verantworten sei. Deshalb müsse der unfreiwillig erzielte Erlös freigestellt bleiben. Das LSG habe auch verkannt, dass es hinsichtlich der angemessenen Höhe einer Alterssicherung nicht an die AlhiV gebunden sei, die nur eine Richtlinie für die Arbeitsämter darstelle. Die Angemessenheit bedürfe jeweils einer Einzelfallprüfung.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt, Az S 2/15 AL 2018/99, vom aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom und den Widerspruchsbescheid vom in der Gestalt des Bescheides vom dahin zu ändern, dass kein Vermögen berücksichtigt werde und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auch für den Zeitraum ab bis Arbeitslosenhilfe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des LSG.

II

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Urteil des LSG beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger in der Zeit vom bis keinen Anspruch auf Alhi hatte.

Nach § 190 Abs 1 Nr 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alhi, wenn sie bedürftig sind. Nicht bedürftig ist nach § 193 Abs 2 SGB III (idF des 1. SGB III-ÄndG vom , BGBl I 1997, 2970) ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Inwieweit und in welcher Weise Vermögen im Rahmen der Alhi zu berücksichtigen ist, bestimmt für den hier streitigen Zeitraum die AlhiV vom (BGBl I 1974, 1929) idF des Art 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom (BGBl I 1999, 1433; in Kraft ab ).

Nach § 6 Abs 1 Satz 1 AlhiV ist Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, 8.000 DM übersteigt. Das Geldvermögen des Klägers ist grundsätzlich verwertbar. Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass dem Kläger nach dem Verkauf der Eigentumswohnung nur ein Geldvermögen von 100.000 DM verblieb. Dadurch ist der Kläger jedenfalls nicht beschwert. Von diesen 100.000 DM ist ein Betrag von 39.000 DM als Vermögen zu berücksichtigen.

1. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass das aus dem Verkauf der Eigentumswohnung stammende Vermögen des Klägers nicht bereits nach § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 AlhiV anrechnungsfrei bleibt. Nach dieser Vorschrift ist nicht zumutbar die Verwertung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe, das der Eigentümer bewohnt, oder einer entsprechenden Eigentumswohnung oder eines Vermögens, das nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstücks oder einer solchen Eigentumswohnung bestimmt ist. Nicht geschützt ist danach der aus dem Verkauf einer solchen Immobilie erzielte Erlös, es sei denn, er ist seinerseits zum alsbaldigen Erwerb angemessenen Wohneigentums bestimmt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden, dass § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 AlhiV nicht den Schutz einer Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern den Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung eines Grundbedürfnisses des Arbeitslosen und seiner Familie bezweckt (BSGE 49, 30, 31 = SozR 4220 § 6 Nr 3; BSGE 84, 48, 51 = SozR 3-4220 § 6 Nr 7). Wird eine Wohnung nicht mehr durch den Arbeitslosen genutzt, so entfällt deren Funktion zur Sicherung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und der Grund für die Privilegierung im Rahmen der Vermögensanrechnung nach § 193 SGB III. Die Verwertung einer Wohnung wird durch den Wegfall des Schutzzweckes grundsätzlich zumutbar. Dies gilt umso mehr für einen aus einer solchen Wohnung erzielten Verkaufserlös, der weder dem Grundbedürfnis "Wohnen" dient, noch in anderer Weise Unterschiede zu anderem Kapitalvermögen aufweist, die einen besonderen "fortwirkenden" Schutz rechtfertigten.

2. Der Kläger kann die Freistellung der von der Beklagten als Vermögen noch berücksichtigten 39.000 DM auch nicht unter dem Gesichtspunkt erreichen, dass die Verwertung im Hinblick auf Rückstellungen zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung iS von § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV nicht zumutbar ist. Nach § 6 Abs 4 Nr 1 AlhiV ist Vermögen nur dann zur Alterssicherung bestimmt, wenn der Arbeitslose dieses nach dem Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwenden will und eine der Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen hat. Angemessen für eine Alterssicherung ist nach § 6 Abs 4 Nr 2 AlhiV Vermögen, soweit es 1.000 DM je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen nicht übersteigt. Im Falle des Klägers sind dies maximal die 53.000 DM, die sowohl die Beklagte, als auch die Vorinstanzen als Alterssicherungsvermögen unberücksichtigt gelassen haben. Dabei kann der Senat im Hinblick auf die den Kläger begünstigende Verwaltungsentscheidung offen lassen, ob es hinsichtlich der Zahl der vollendeten Lebensjahre auf den Zeitpunkt des Alhi-Antrags ankommt, oder ob auch Lebensjahre hinzuzuzählen sind, die erst im Verlauf des Bewilligungsabschnitts vollendet werden, wie dies die Beklagte getan hat.

Entgegen dem Revisionsvorbringen sind die in § 6 Abs 4 Nr 2 AlhiV festgelegten Obergrenzen und die weiteren in § 6 AlhiV enthaltenen Anrechnungsvorschriften keine bloßen Ermessensrichtlinien für die einzelnen Arbeitsämter. Vielmehr sind sie als Bestandteil einer Rechtsverordnung iS des Art 80 Grundgesetz (GG) - im Gegensatz zu Verwaltungsvorschriften (vgl BVerfGE 78, 214, 227) - auch für Gerichte verbindlich, sofern sie nicht den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung überschreiten (vgl BVerfGE 18, 52, 59). Dies ist, wie das LSG zutreffend festgestellt hat, nicht der Fall. Die AlhiV als solche galt auch nach Aufhebung der ihr zu Grunde liegenden Ermächtigung in § 137 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) durch Art 82 Abs 1 Nr 1 Arbeitsförderungs-Reformgesetz (<AFRG> BGBl I 1997, 594) zum weiter, denn Wegfall und Änderung einer Ermächtigungsgrundlage lassen die Wirksamkeit der auf ihrer Grundlage ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich unberührt (BVerfGE 78, 179, 198 mwN). § 6 Abs 4 AlhiV wurde auf Grund des § 206 Nr 1 SGB III durch Art 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom (BGBl I 1999, 1433) mit Wirkung vom in die AlhiV eingefügt. Die Änderung der weitergeltenden AlhiV auf Grundlage einer Ermächtigungsnorm des SGB III ist in Art 81 Satz 1 AFRG zugelassen worden.

Auch andere Gründe für eine Unwirksamkeit des § 6 AlhiV liegen nicht vor. Insbesondere ist die Ermächtigungsgrundlage § 206 Nr 1 SGB III ausreichend bestimmt und § 6 AlhiV seinerseits mit dieser Ermächtigungsnorm und höherrangigem Recht vereinbar. Hinsichtlich des Ausmaßes der Ermächtigung enthält § 206 Nr 1 SGB III (§ 137 Abs 3 AFG) eine Regelung, die den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers jedenfalls unter Beachtung des Regelungszusammenhangs im Alhi-Recht hinreichend eingrenzt. Die Konkretisierung der Ermächtigungsnorm anhand allgemeiner Auslegungsgrundsätze führt im Übrigen nicht zu einem Verstoß gegen das Zitiergebot des Art 80 Abs 1 Satz 3 GG. Insoweit weicht der Senat nicht von der Entscheidung des 4. Senats des - (zur Veröffentlichung vorgesehen) ab.

Dem Verordnungsgeber ist nach § 206 Nr 1 SGB III kein konkretes Modell vorgegeben, in welcher Weise Vermögen zur Alterssicherung von der Verwertung auszunehmen ist. Grundsätzlich ist eine schonende Behandlung von Vermögen, das für die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist, gerechtfertigt, da der Lebensstandard im Alter nicht ausschließlich durch die gesetzliche Rentenversicherung gesichert wird (vgl BSGE 83, 88, 90 = SozR 3-4220 § 6 Nr 6) und mit anhaltender Arbeitslosigkeit eine erhebliche Verringerung der Rentenansprüche einhergeht. Hieraus folgt jedoch nicht zwingend, wie der Rahmen des "Angemessenen" iS des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV zu bestimmen ist. Wenn der Verordnungsgeber in § 6 Abs 4 AlhiV festlegt, dass für die Aufrechterhaltung einer Alterssicherung bestimmtes Vermögen nicht zu verwerten ist, soweit es 1.000 DM je vollendetem Lebensjahr nicht übersteigt, ist dieses nicht zu beanstanden. Als allgemeine, vom Einzelfall absehende, Regelung ist die Vorschrift zulässig, denn es ist dem Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen nicht verwehrt, an Stelle einer Einzelfallprüfung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden (vgl BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3). Auch hinsichtlich der Höhe dieses Freibetrags ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. Aus einem freizustellenden Vermögen von 60.000 DM für einen 60-jährigen männlichen Arbeitlosen ergibt sich bei einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 15,36 Jahren nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2002 für die Bundesrepublik Deutschland, S 72) durch Kapitalverbrauch ohne Berücksichtigung der Verzinsung monatlich ein zusätzliches Alterseinkommen von 325,52 DM, was immerhin knapp 15% der gesetzlichen Standardrente (alte Bundesländer) entspricht. Eine zusätzliche private Absicherung des Lebensstandards im Alter erscheint hierdurch in angemessenem Umfang gewährleistet.

Der Anwendbarkeit des § 6 Abs 4 AlhiV steht auch nicht das Urteil des 7. Senats des (BSGE 83, 88 = SozR 3-4220 § 6 Nr 6) entgegen. Der hierin unternommene Versuch, den Begriff der "angemessenen Alterssicherung" vor Inkrafttreten des § 6 Abs 4 AlhiV unter Anknüpfung an den durch die gesetzliche Standardrente gewährleisteten Lebensstandard zu bestimmen, wird schon in der Entscheidung selber nicht als rechtlich zwingend bezeichnet. So führt der 7. Senat aus, dass es sich anbiete, auf die Verhältnisse in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzugreifen (BSGE 83, 88, 92 = SozR 3-4220 § 6 Nr 6 S 16). Andere Ansätze, insbesondere des Verordnungsgebers, den Begriff der "angemessenen Alterssicherung" näher zu bestimmen, konnten und sollten dadurch nicht ausgeschlossen werden (s auch Spellbrink, ZfS 2000, 193, 203).

3. Die Herkunft des Vermögens aus dem unfreiwilligen Verkauf eines Miteigentumsanteils des Klägers an der vormaligen Ehewohnung führt schließlich auch nicht zu einer Unbilligkeit der Verwertung iS des § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV. Danach ist die Vermögensverwertung nur zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann. Anhaltspunkte für eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung des Vermögens des Klägers bestehen nicht. Eine Unbilligkeit der Vermögensverwertung kann neben besonderen Lebensumständen des Arbeitslosen oder seiner Angehörigen insbesondere auch auf der Herkunft des Vermögens, beispielsweise aus Leistungen eines Unfallversicherungsträgers oder aus einer Schmerzensgeldzahlung, beruhen (BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7 Seite 64 mwN). Entgegen der Revisionsbegründung stellt der scheidungsbedingte unfreiwillige Verkauf des Miteigentumsanteils des Klägers an der vormaligen Ehewohnung keinen vergleichbaren besonderen Umstand dar, der es gerechtfertigt erscheinen ließe, zu Lasten des Fiskus und damit des Steuerzahlers von der Verwertung des Erlöses abzusehen.

Das LSG hat somit zutreffend festgestellt, dass jedenfalls ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 39.000 DM verbleibt. Nach § 9 AlhiV ergibt sich nach der Teilung durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Alhi richtet, nämlich 1.770 DM, die Zahl von 22 Wochen, für die keine Bedürftigkeit besteht. Diese umfassen den Zeitraum vom bis zum .

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAC-14743