BSG Urteil v. - B 9a/9 V 6/04 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVG § 31 Abs 1 Satz 1

Instanzenzug:

Gründe

I

Der Kläger begehrt, den ihm gemäß § 31 Abs 1 Satz 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährten Alterserhöhungsbetrag ab ohne Absenkung nach § 84a BVG zu berechnen.

Der am geborene, im Freistaat Sachsen lebende Kläger wurde als Angehöriger der deutschen Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg schwer verletzt; bei ihm sind durch Bescheid vom als Schädigungsfolgen anerkannt:

Verlust des linken Beines im Oberschenkel mit kurzem Stumpf; Narbenbildung mit Muskeldefekt am rechten Oberschenkel und Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes; Narbenbildung rechter Ellenbogen.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde durch Vergleich vom im sozialgerichtlichen Verfahren (Az S 2 V 161/93) ab dem mit 90 vH bewertet.

Nach dem , 1 BvR 1659/96 - (BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) beantragte der Kläger die Erhöhung seiner gemäß § 84a BVG abgesenkt gezahlten Rente. Der Beklagte kam diesem Begehren mit Bescheid vom (nur) insoweit nach, als ein Anspruch auf Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG ab dem in Höhe der in den alten Bundesländern geltenden Beträge anerkannt wurde. Demgegenüber machte der Kläger mit seinem Widerspruch erfolglos geltend, auch der Erhöhungsbetrag gemäß § 31 Abs 1 Satz 2 BVG sei ohne Absenkung zu berechnen (Widerspruchsbescheid vom ). Auf die Klage hat das Sozialgericht Leipzig (SG) diesem Begehren mit Urteil vom stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Wie das Bundessozialgericht (BSG) in den Verfahren B 9 V 2/02 R und B 9 V 7/02 R zur Berechnung der Schwerstbeschädigtenzulage ohne Absenkung nach § 84a BVG entschieden habe, so sei auch vorliegend die Alterserhöhung der Grundrente für Schwerbeschädigte ab in die Angleichung auf das Niveau in den alten Bundesländern einzubeziehen. Schwerstbeschädigtenzulage und Alterserhöhung enthielten eine ausgeprägte immaterielle Komponente; die Alterserhöhung diene nicht dazu, konkrete Mehrkosten abzudecken.

Das Sächsische Landessozialgerichts (LSG) hat die Berufung des Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt: Schon der Wortlaut von § 31 Abs 1 Satz 2 BVG weise den Alterserhöhungsbetrag als Bestandteil der Grundrente aus. Eine Aufspaltung der Grundrentenbestandteile nach Satz 1 und Satz 2 sei nicht möglich. Damit ergebe sich der Ausschluss des Alterserhöhungsbetrages von der Absenkung gemäß § 84a BVG ohne weiteres, anders als bei der Schwerstbeschädigtenzulage, die als Versorgungsanspruch eigener Art nicht mit dem Anspruch auf Beschädigtengrundrente identisch sei (Hinweis auf BSG SozR 3100 § 65 Nr 1 S 1, 3). Damit sei der Alterserhöhungsbetrag auch nicht von der Entscheidung des auszunehmen. Die Auffassung des Beklagten, wonach der Alterserhöhungsbetrag zum Ausgleich altersbedingter Mehraufwendungen diene und der Kleiderverschleißpauschale nach § 15 BVG entspreche, sei nicht zu folgen, da der Alterserhöhungsbetrag von seiner Funktion her tatsächlich einen Ersatz für das Ausfallen der Erwerbseinkommen darstelle. Wenn die Beschwerdeführer in den Ausgangsverfahren des BVerfG selbst Alterserhöhungsbeträge bezogen hätten, so sei daraus nicht zu schließen, dass das BVerfG diese Leistung ausdrücklich von der Anpassung habe ausnehmen wollen. Auch soweit die Grundrente als anrechnungsfreie Leistung erwähnt werde - wie in § 25d Abs 1 BVG -, sei der Alterserhöhungsbetrag eingeschlossen.

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von Bundesrecht. Das BVerfG habe mit seinem Urteil vom ausschließlich die Absenkung der Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Nach der Urteilsbegründung sei diese Beschränkung wegen der Genugtuungsfunktion der Beschädigtengrundrente erfolgt und nicht auf andere Leistungen zu erweitern. Der Alterserhöhungsbetrag werde bei Erreichen des 65. Lebensjahres gezahlt, um altersbedingte Mehraufwendungen auszugleichen und habe keine Genugtuungsfunktion.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Urteile des Sächsischen und des insoweit aufzuheben, als sie die Absenkung des Alterserhöhungsbetrages zur Grundrente des Klägers für die Zeit ab betreffen, und die Klage auch in diesem Umfang abzuweisen.

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Die Beigeladene schließt sich unter näherer Darlegung dem Vorbringen des Beklagten an.

Die Beteiligten haben sich gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Beschädigtengrundrente des Klägers ist - wie von den Vorinstanzen richtig entschieden - wegen Änderung der rechtlichen Verhältnisse ab dem im Blick darauf neu zu berechnen, dass auch der Alterserhöhungsbetrag von der Absenkung nach § 84a BVG ausgenommen ist.

Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Leistungserhöhung ab ist § 48 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft und - jedenfalls zu Gunsten des Betroffenen - auch mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Bei dem Alterserhöhungsbetrag zur Grundrente des Klägers, die vor dem zuletzt mit Bescheid des Beklagten vom für die Zeit ab neu berechnet worden ist, handelt es sich um eine auf Dauer gewährte Leistung. Zum hat sich eine wesentliche Rechtsänderung dadurch ergeben, dass die Absenkung der Beschädigtengrundrente insgesamt - also auch für deren Alterserhöhungsbetrag - aus verfassungsrechtlichen Gründen entfällt.

Rechtsgrundlage für eine Absenkung der vom Kläger bezogenen Versorgung ist § 84a BVG iVm Anl I Kap VIII Sachgebiet K Abschn III Nr 1 Buchst a Einigungsvertrag (EinigVtr). Nach § 84a Satz 1 BVG erhalten Berechtigte, die am ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Art 3 EinigVtr genannten Gebiet hatten, vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes, frühestens vom an, Versorgung nach dem BVG mit den für dieses Gebiet nach dem EinigVtr geltenden Maßgaben, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem das BVG schon vor dem Beitritt gegolten hat. Gemäß der vorgenannten Maßgabe des EinigVtr sind ua die in § 31 Abs 1 BVG genannten Deutsche-Mark-Beträge mit einem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrenten (vgl § 68 Abs 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) im Beitrittsgebiet und zu denen in den alten Bundesländern ergibt.

Die damit verfügte Absenkung der Versorgungsbezüge gilt für die Zeit ab nur noch eingeschränkt. Im Nachgang zu der Entscheidung des (BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) ist § 84a BVG durch Gesetz vom (BGBl I 1676) ein Satz 3 angefügt worden; danach gilt Satz 1 ab dem nicht für die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG von Berechtigten nach § 1 BVG. Nachdem der erkennende Senat mit Urteilen vom (vgl BSGE 91, 114 = SozR 4-3100 § 84a Nr 1) entschieden hatte, dass diese Vorschrift im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auch auf die Schwerstbeschädigtenzulage anzuwenden ist, wurde Satz 3 aaO mit Gesetz vom (BGBl I 1791) - wiederum mit Wirkung vom - erweitert, wonach die Absenkungsregelung auch nicht für die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs 5 BVG von Berechtigten nach § 1 BVG gilt.

Die Rechtsprechung des Senats zu § 84a BVG ist nunmehr dahingehend fortzuführen und zu ergänzen, dass auch der hier in Rede stehende Alterserhöhungsbetrag ab von der Absenkung ausgenommen ist. An dieser rechtlichen Beurteilung sieht sich der Senat nicht durch das (aaO) gehindert, an das er nach § 31 Abs 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) gebunden ist. Diese Vorschrift lautet:

Die Entscheidungen des BVerfG binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

Das (aaO) ist in den Verfassungsbeschwerdeverfahren zweier Kriegsopfer ergangen, die Beschädigtengrundrente einschließlich Alterserhöhungsbetrag sowie Kleiderverschleißpauschale nach § 15 BVG bezogen. Gesetzeskraft im Sinne des § 31 Abs 2 BVerfGG, die von der Bindung durch § 31 Abs 1 BVerfGG gedanklich zu trennen ist (vgl Heusch in BVerfGG, Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl 2005, § 31 RdNr 54) kommt jenem Urteil (nur) zu, soweit die - im BGBl veröffentlichte (vgl hier BGBl I 2000, 445) - Entscheidungsformel reicht. Danach ist § 84a BVG iVm Anl I Kap VIII Sachgebiet K Abschn III Nr 1 Buchst a EinigVtr mit Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar und nichtig, soweit die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG auch nach dem im Beitrittsgebiet anders berechnet wird als im übrigen Bundesgebiet. Dieser Ausspruch erfasst seinem Wortlaut nach nicht den Alterserhöhungsbetrag zur Grundrente nach § 31 Abs 1 Satz 2 BVG. Auch die Entscheidungsgründe des BVerfG handeln insoweit ausdrücklich nur von "Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG". Zwar hat die im Übrigen erfolgte Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden keine Gesetzeskraft, sie erwächst jedoch auch in - von § 31 BVerfGG vorausgesetzter - materieller Rechtskraft und - von der Rechtskraft zu trennender - Bindung (§ 31 Abs 1 BVerfGG), die indessen nur durch Berücksichtigung der insoweit tragenden Gründe zu gewährleisten ist (vgl Heusch aaO RdNr 40, 59). Die Gründe des lassen nicht erkennen, dass eine Absenkung des Alterserhöhungsbetrages zur Grundrente vom BVerfG auch für die Zeit ab als verfassungsgemäß angesehen worden ist. Ausdrücklich hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerden nur insoweit als unbegründet bezeichnet, als die Höhe der nach § 15 BVG zu leistenden Kleiderverschleißpauschale Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens war (RdNr 39 des Urteils). An anderer Stelle hat es betont, dass die Verletzung des Art 3 Abs 1 GG durch die angegriffene Regelung des § 84a BVG nicht auf andere Leistungen nach dem BVG erstreckt werden könne (RdNr 62 des Urteils). Andererseits ist der Alterserhöhungsbetrag offenbar auch vom BVerfG als Bestandteil der Grundrente angesehen worden (vgl RdNr 20 des Urteils: "Grundrente mit Alterserhöhungsbetrag").

Unter diesen Umständen sieht sich der Senat veranlasst, die vom BVerfG in seinem Urteil vom entwickelten Grundsätze (vgl dazu Heusch aaO RdNr 68) eigenständig auf die Absenkung des Alterserhöhungsbetrages zur Grundrente anzuwenden. Ähnlich wie in der Entscheidung vom (BSGE 91, 114 = SozR 4-3100 § 84a Nr 1) führt diese Prüfung hier ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Anwendung des § 84a Satz 3 BVG auch auf den Alterserhöhungsbetrag zur Grundrente zu erstrecken ist.

Der in § 31 Abs 1 Satz 2 BVG statuierte Alterserhöhungsbetrag ist Teil der Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür - Vollendung des 65. Lebensjahres, Schwerbeschädigung - gegeben sind. Dafür, dass die Regelung des § 84a Satz 3 BVG auch auf den Alterserhöhungsbetrag der Beschädigtengrundrente eines über 65-jährigen Schwerbeschädigten zu beziehen ist, sprechen wesentlich Auslegungsgesichtspunkte, insbesondere die Gesetzgebungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Regelung.

Soweit der Gesetzeswortlaut der Ausnahmeregelung in § 84a Satz 3 BVG lediglich die "Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs 1 Satz 1" nennt, deutet dies zwar auf eine Differenzierung zwischen Beschädigtengrundrente und Alterserhöhungszuschlag hin. Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich jedoch entsprechend der Auffassung des LSG, dass der Alterserhöhungsbetrag - bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 31 Abs 1 Satz 2 BVG - zum integrierten Bestandteil der Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG wird (vgl dazu auch BVerfG aaO RdNr 20).

Der Vorrang der immateriellen Funktion auch des Alterserhöhungszuschlages zur Beschädigtengrundrente hat sich erst im Laufe der Gesetzesentwicklung herausgeschält. Der mit dem Fünften Gesetz zur Änderung und Ergänzung des BVG vom (BGBl I, 463; vgl auch BT-Drucks 2/1811) im Zuge der Ausschussberatung (vgl den Schriftlichen Bericht des 29. Ausschusses, BT-Drucks 2/2348) entwickelte Alterserhöhungsbetrag folgte dem Bedürfnis, jedenfalls den besonders betroffenen Kriegsopfern eine erhöhte Leistung zukommen zu lassen, nachdem der Bundesfinanzminister aus grundsätzlichen Erwägungen Bedenken gegen eine allgemeine Rentenerhöhung für die Kriegsopfer geltend gemacht hatte. Dabei ist davon ausgegangen worden, dass die allgemeine Teuerung bei dem Großteil der Empfänger von Kriegsopferrenten durch Lohnerhöhungen aufgefangen werden könne (vgl aaO S 1). Während demgemäß die weitergehenden Anträge auf eine allgemeine Erhöhung der Beschädigtengrundrenten abgelehnt wurden, kam der Einführung einer Alterszulage wesentliche Bedeutung zu; in ihren Genuss sollten rund 97.000 Schwerbeschädigte kommen (vgl aaO S 3). Damit ist indessen nicht gesagt, dass lediglich ein materieller Teuerungsausgleich erfolgte. Wenngleich Rechtsprechung und Literatur in der Folgezeit beim Alterserhöhungsbetrag den Ausgleich der altersbedingten Mehraufwendungen im Vordergrund gesehen haben (vgl SozR Nr 32 zu § 30 BVG; -; Förster, VersorgB 1981, 18; Rohr/Strässer, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, BVG § 31-K 3; Förster in Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl, § 31 BVG RdNr 9), erschöpft sich darin nicht seine Bedeutung. Der Gedanke der billigen Entschädigung eines Mehraufwandes ist der Beschädigtengrundrente insgesamt eigen, gibt ihr aber nicht das Gepräge.

Das heutige Verständnis von Sinn und Zweck des Alterserhöhungsbetrages mit einer deutlich stärkeren Betonung der immateriellen Komponente kam bei der Neuregelung des § 31 BVG durch das KOV-Strukturgesetz 1990 vom (BGBl I, 582) zum Ausdruck. Die bis dahin einheitlich in Höhe von 35 DM gezahlte Alterszulage wurde um 10 DM bei einer MdE um 70 und 80 vH sowie um 20 DM bei einer MdE um 90 vH und bei Erwerbsunfähigkeit erhöht. Im Regierungsentwurf (BR-Drucks 463/89) ist dazu ausgeführt: Die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Probleme gerade der Kriegsopfer würden mit zunehmenden Alter nicht geringer, sondern eher größer. Im umfassenden Leistungssystem des BVG seien einzelne Gruppen von Berechtigten in bestimmten Situationen noch nicht ausreichend versorgt. Die Alterszulage zur Grundrente, die Schwerbeschädigten im Hinblick auf den vorzeitigen Verschleiß ihrer physischen Kräfte gezahlt werde, solle differenziert angehoben werden, um der unterschiedlichen physischen Belastung dieser Personen durch die Schädigungsfolgen im Alter Rechnung zu tragen (vgl aaO S 20, 22).

Der Alterserhöhungsbetrag entspricht danach gerade jenem Gedanken der Genugtuungsfunktion, wie er anerkanntermaßen für die Beschädigtengrundrente selbst typisch ist. Wie das (SozR 4-3100 § 84a Nr 5) zur Bestätigung der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 4-3100 § 84a Nr 2) zusammenfassend ausgeführt hat, weist die Beschädigtengrundrente eine besonders starke immaterielle Komponente auf, die ihren Charakter deutlich prägt; sie stellt eine Entschädigung für die Beschädigung der körperlichen Integrität dar und soll die hierdurch bedingten besonderen Aufwendungen mit tragen helfen (Hinweis auf BVerfGE 102, 41, 59 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3). Dies gilt in vergleichbarer Weise für den der Beschädigtengrundrente angegliederten Alterserhöhungsbetrag. Diesen kennzeichnet besonders, dass sich die Schädigungsfolgen im Alter typischerweise stärker auswirken, da der insgesamt geschwächte Körper die erlittenen gesundheitlichen Defizite nicht mehr so gut auszugleichen vermag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Fundstelle(n):
BAAAC-14527