BSG Urteil v. - B 8 KN 11/00 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB X § 24; SGB VI § 93; SGB VI § 311; RKG § 75

Instanzenzug: SG Gelsenkirchen vom

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welchem Umfang eine von der Bergbau-Berufsgenossenschaft (BG) rückwirkend gewährte Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Altersrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung für den Leistungszeitraum Oktober 1991 bis Oktober 1993 angerechnet werden darf.

Die Klägerin ist die Witwe des im Oktober 1923 geborenen und am verstorbenen, bei der Beklagten versicherten W. R (im Folgenden: Versicherter). Dieser hatte seit November 1983 Rente von der Beklagten bezogen (Bescheid vom ), zuletzt seit dem Regelaltersrente. Nach dem Tod des Versicherten erkannte die BG - gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin - eine "Asbestose" als Berufskrankheit an und bewilligte rückwirkend Verletztenrente nach einer MdE um 100 vH für den Zeitraum Oktober 1991 bis zum Todestag (Bescheid vom ). Die Rentennachzahlung in Höhe von DM 54.986,66 hatte sie - laut Bescheid - bis zur Abklärung etwaiger Erstattungsansprüche der Beklagten einbehalten und die Beklagte über die Rentengewährung unterrichtet.

Nach Anhörung der Klägerin berechnete die Beklagte, gestützt auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), die Altersrente des Versicherten mit Bescheid vom für die Zeit von Oktober 1991 bis Oktober 1993 unter Anrechnung der Verletztenrente neu und stellte gleichzeitig eine Erstattungspflicht der Klägerin nach § 50 Abs 1 SGB X in Höhe der errechneten Überzahlung (DM 34.851,92) fest. Sie kündigte an, die Überzahlung mit der bei der BG aufgelaufenen Nachzahlung zu verrechnen.

Obwohl sich die Klägerin bereits mit einem Schreiben an die Beklagte vom ua gegen die angekündigte Verrechnung gewandt und gebeten hatte, der BG mitzuteilen, dass Erstattungsansprüche nicht bestünden, machte die Beklagte mit Schreiben vom eine Erstattungsforderung in Höhe von DM 34.851,92 gegenüber der BG geltend. Diese überwies der Beklagten aus der Rentennachzahlung einen entsprechenden Betrag und setzte mit Schreiben vom die Klägerin hierüber in Kenntnis. Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom zurück.

Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom die Klage gegen den Neuberechnungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten abgewiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung der Klägerin hat die Beklagte nach Hinweis auf die Rechtsprechung des - SozR 3-1300 § 107 Nr 10) die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin die Neufeststellung auf § 48 SGB X gestützt und eine Erstattungspflicht der Klägerin nach § 50 Abs 1 SGB X angeordnet worden war. Mit Urteil vom hat das Landessozialgericht (LSG) die Beklagte in Abänderung des angefochtenen Bescheides vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom sowie des Urteils des SG verpflichtet, "den Bescheid vom in der Fassung der hierzu ergangenen Anpassungsbescheide ab mit der Maßgabe abzuändern, dass sie bei der Anrechnung der Verletztenrente Freibeträge gemäß § 93 Abs 3 Nr 1b und Nr 2a SGB VI ausspart"; im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, nach der mit Rücksicht auf die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X im Termin abgegebenen Erklärung der Beklagten sei die Klägerin nur noch durch die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Feststellung beschwert, die Verletztenrente sei teilweise auf die Altersrente anzurechnen und insoweit bestehe kein Rentenzahlbetrag. Soweit die Klägerin gleichwohl weiterhin die vollständige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehre, sei ihre Berufung schon deshalb unbegründet, weil die Klage unzulässig geworden sei. Die angefochtenen Bescheide seien nicht formell rechtswidrig, insbesondere sei die Klägerin vor ihrem Erlass ordnungsgemäß angehört worden. Zu Recht habe die Beklagte die Verletztenrente auf die Altersrente angerechnet. Für den Leistungszeitraum von Oktober 1991 bis einschließlich Januar 1992 folge die Anrechenbarkeit aus § 75 Reichsknappschaftsgesetz (RKG). Für den Leistungszeitraum ab Februar 1992 bis Oktober 1993 richte sich die Anrechnung nach § 311 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Insoweit habe es allerdings die Beklagte bei der Ermittlung der Rentensummen des § 311 Abs 2 Nr 1 SGB VI versäumt, die Schonbeträge des § 266 SGB VI abzuziehen. Eine solche erweiternde Auslegung des § 311 Abs 2 Nr 1 SGB VI sei auch für die Bestandsrentner geboten, weil diese wegen der Identität der Leistungszwecke in gewissem - reduzierten - Umfang durch die Erweiterung der Rentenkumulation, wie sie für Zugangsrentner ab dem in § 93 Abs 2 SGB VI geregelt sei, ebenfalls begünstigt werden müssten. Der Senat schließe sich ausdrücklich der Rechtsprechung des 4. Senats des - SozR 3-2600 § 311 Nr 2) an.

Gegen das Urteil des LSG haben Klägerin und Beklagte die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

Die Klägerin beruft sich weiterhin auf einen Anhörungsfehler und damit die Verletzung des § 24 SGB X, weil im Anhörungsschreiben nur die Rechtsvorschrift des § 93 SGB VI (und nicht § 75 RKG und § 311 SGB VI) genannt worden sei. Im Übrigen hätte sie auch vor Erlass des im Termin zur mündlichen Verhandlung am ergangenen Bescheides der Beklagten, der nach dem Urteil des LSG gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sei, angehört werden müssen. Materiell-rechtlich bleibe sie bei ihrem bisherigen Vortrag, wonach jedenfalls seit Inkrafttreten des SGB VI die Regelung des § 93 Abs 5 Nr 1 SGB VI uneingeschränkt anzuwenden sei und im vorliegenden Fall dazu führe, dass die Verletztenrente nicht anzurechnen sei.

Die Klägerin beantragt,

1. die Revision der Beklagten zurückzuweisen,

2. unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom und unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom sowie in der Fassung des Bescheides vom in vollem Umfang aufzuheben, soweit eine Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen wird.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom insoweit aufzuheben, als die Beklagte verpflichtet worden ist, den Bescheid vom in der Gestalt der hierzu ergangenen Anpassungsbescheide ab mit der Maßgabe abzuändern, dass sie bei der Anrechnung der Verletztenrente Freibeträge gemäß § 93 Abs 2 Nr 1b und Nr 2a SGB VI ausspart, und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom in diesem Umfang zurückzuweisen,

sowie im Übrigen die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie trägt vor, entsprechend den Ausführungen der Vorinstanzen sei die Klägerin ordnungsgemäß angehört worden. Mit der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom abgegebenen Erklärung seien die angefochtenen Bescheide in ihren Verfügungssätzen - nämlich Neufeststellung nach § 48 SGB X und Feststellung einer Erstattungspflicht nach § 50 Abs 1 SGB X - geändert worden. Gegenstand der Bescheide sei nunmehr die Feststellung der Höhe der Erstattungsforderung (gegenüber der BG) auf der Grundlage des dargelegten Rechenwerkes. Diese Abänderung stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG, die allerdings erst nach Erlass des Bescheides vom und des Widerspruchsbescheides vom ergangen sei, sodass sie auch noch im laufenden Berufungsverfahren in zulässiger Weise hierauf habe reagieren können. Die Vorschrift des § 93 Abs 5 SGB VI sei, wie das LSG zutreffend ausgeführt habe, in dem hier zu entscheidenden Fall nicht einschlägig. Im Gegensatz zur Entscheidung des 4. Senats des (aaO), auf die sich das LSG gestützt habe, sei es nicht geboten, in den Bestandsfällen die Freibeträge des § 93 Abs 2 Nr 1b und Nr 2a SGB VI im Wege der Ergänzung des § 311 Abs 2 Nr 1a SGB VI durch § 266 SGB VI zu gewähren. Vielmehr habe mit § 311 SGB VI in den Bestandsfällen nach dem gesetzgeberischen Willen, der auch in den Materialien seinen Niederschlag gefunden habe, das bis zum geltende Recht über das Zusammentreffen mit Unfallrenten weiterhin Geltung.

II

Die Revision der Beklagten und die Revision der Klägerin sind zulässig. Beide sind durch das Urteil des LSG - wenigstens im formellen Sinn (dazu mwN Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl, Vor § 143 RdNr 5a) - beschwert. Eine formelle Beschwer besteht aus der Sicht der Klägerin auch hinsichtlich des Urteils des SG und des angefochtenen Bescheides vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom , da diese Bescheide durch die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem nicht in vollem Umfang aufgehoben worden sind. Mit dieser Erklärung ist - wie ihr Wortlaut andeutet und wie die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat bestätigt hat - der Verfügungssatz der Bescheide ersetzt worden. Es sollten nunmehr in Form einer Feststellung lediglich die Berechnungsmodalitäten des Bescheides vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufrechterhalten werden.

A. Die Revision der Klägerin ist begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten in der Gestalt des feststellenden Verwaltungsaktes vom sind rechtswidrig, weil die Beklagte wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X nicht mehr die Kompetenz hat, durch Verwaltungsakt mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (vgl § 31 SGB X) die rentenrechtlichen Verhältnisse des vor Bewilligung der Verletztenrente verstorbenen Versicherten - hier die Anrechnung einer nachträglich bewilligten Verletztenrente auf eine Rente wegen Alters - zu regeln. Die Bescheide sind zwar nicht wegen offensichtlicher Fehler (vgl § 40 Abs 1 SGB X) nichtig, jedoch rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Die Änderung dieser rechtswidrigen Bescheide durch das LSG geht ins Leere (dazu im Folgenden unter 1). Eine Korrektur der prozessualen Situation ist im Revisionsverfahren nicht mehr möglich (dazu unter 2).

1. Soweit - was im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Ausführungen bedarf - die Beklagte dem Versicherten wegen der ihm rückwirkend bewilligten Verletztenrente zu viel Altersrente gezahlt hat, steht ihr gegenüber der BG ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs 1 SGB X zu; insoweit ist die Überzahlung wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X als - rechtmäßige - Zahlung der Verletztenrente anzusehen. Nach dieser Vorschrift gilt der Anspruch des Berechtigten, hier des Versicherten, gegen den zur Leistung verpflichteten Unfallversicherungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl Urteile vom - 8 RKn 29/95 - SozR 3-1300 § 107 Nr 10 sowie - 8 RKn 28/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr 4), soll die Erfüllungsfiktion die Rückabwicklung zwischen vorleistendem Träger und Berechtigtem ausschließen. Damit hat der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen geschaffen.

Dies hat zum einen zur Folge, dass die Beklagte die (geltend gemachte) Überzahlung nicht gemäß § 48 Abs 1, § 50 Abs 1 SGB X von dem Versicherten - hier, der Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin - zurückfordern kann; auch ein Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers, auf den Erstattungsanspruch und damit die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich stattdessen nach den §§ 45, 48, 50 SGB X an den Versicherten zu halten, besteht nicht (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom - aaO). Zum anderen hat dies aber auch zur Konsequenz, dass die Klägerin die ihr nach ihrer Überzeugung zusätzlich zustehenden Teile der Nachzahlung der Verletztenrente nicht von der Beklagten, sondern lediglich von der BG verlangen kann. Nur in einem Verfahren der Klägerin gegen die BG könnte dann geltend gemacht werden, dass die BG einen zu großen Teil der Nachzahlung einbehalten und an die Beklagte gezahlt habe oder - aus einer anderen Perspektive - dass der Versicherte nur einen kleineren Teil der Verletztenrente als von der BG angenommen bereits (kraft der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X) von der Beklagten erhalten habe.

Dieser dargestellten Rechtslage hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG am Rechnung getragen und den angefochtenen Bescheid "insoweit aufgehoben, als darin der Rentenbescheid nach § 48 SGB X aufgehoben und eine Erstattungspflicht der Klägerin angeordnet worden ist". Allerdings hat die Beklagte mit dieser Erklärung den angefochtenen Bescheid nicht in vollem Umfang aufgehoben, sondern ("insoweit aufgehoben") nach ihrem erklärten Regelungswillen den Verfügungssatz des angefochtenen Bescheides ausgetauscht und gegenüber der Klägerin die Höhe des Erstattungsanspruchs auf der Basis des Rechenwerkes des Bescheides festgestellt, obwohl dieser allein gegenüber der BG geltend zu machen wäre. Für einen solchen feststellenden Verwaltungsakt fehlt es jedoch an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Denn jeder Verwaltungsakt setzt die Befugnis der Verwaltung voraus, auf diese Weise zu handeln, dh Regelungen bestimmten Inhalts zu treffen, die andere Rechtsträger binden (vgl - SozR 3-4100 § 128 Nr 4 mwN, stRspr). Eine entsprechende Rechtsgrundlage lässt sich hier auch nicht aus der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X entnehmen. Im Gegenteil würde dies Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechen. Wie eingangs ausgeführt, sollte damit auf einfache und wirtschaftliche Weise erreicht werden, dass zum einen der Leistungsberechtigte nicht herauszugeben braucht, was er (vom anderen Träger) ohnehin verlangen könnte, zum anderen der vorleistende Träger von Risiko und Last der Durchsetzung eines Anspruchs nach §§ 45, 48 iVm § 50 SGB X befreit wird und schließlich der Ausgleich nur im Verhältnis der beteiligten Leistungsträger erfolgt (vgl Kater in Kasseler Komm, § 107 SGB X RdNr 3, Stand März 2001, mwN). Die Berechnung der Rentenüberzahlung und des Erstattungsbetrages hat deshalb (zunächst) nur verwaltungsinterne Bedeutung - und zwar im Verhältnis der Beklagten zur BG. Eine "Regelung" durch Verwaltungsakt - mit Bindungswirkung für die Klägerin oder für die BG - erfolgt dagegen nicht.

§ 107 Abs 1 SGB X dient entgegen der Meinung der Beklagten nicht nur dem finanziellen Ausgleich zwischen den Trägern: Tatsächlich verlagert diese Vorschrift auch die verwaltungsverfahrensrechtliche Kompetenz zur Feststellung des Sozialrechtsverhältnisses auf die BG - und die allein maßgeblichen verfahrensrechtlichen Normen sind die §§ 102 ff SGB X. Es mag zutreffen, dass die BG nicht die entsprechende Fachkompetenz (zB Rechenprogramme) besitzt, um die dem Erstattungsanspruch (und damit der Erfüllungsfiktion) zu Grunde liegende Regelung des § 93 SGB VI im Falle der Klägerin anzuwenden. Dies berechtigt die Beklagte jedoch nicht dazu, die Entscheidung über die Höhe ihres Erstattungsanspruchs gegenüber der Klägerin verbindlich festzustellen. Um verwaltungstechnischen Schwierigkeiten zu begegnen, besteht eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Träger (§ 86 SGB X), was aber nicht bedeutet, dass die BG nicht die Interessen des Versicherten zu beachten hätte (§ 2 Abs 2, § 17 Erstes Buch Sozialgesetzbuch <SGB I>); sie hat mit Wirkung für beide Seiten in eigener Verantwortung zu entscheiden. Streitigkeiten zwischen dem erstattungsberechtigten und dem erstattungsverpflichteten Träger können im Gleichordnungsverhältnis (zB im Rahmen einer Leistungsklage; die Klägerin wäre wegen der Erfüllungsfiktion notwendig beizuladen - vgl - SozR 3-1300 § 111 Nr 7) ausgetragen werden. Im Übrigen ist die Konstellation letztlich keine andere als bei einem Verrechnungsersuchen nach § 52 SGB I. Auch hier entscheidet im Außenverhältnis in alleiniger Verantwortung nur der ersuchte Träger mittels Verwaltungsakt gegenüber dem betroffenen Versicherten (vgl - BSGE 53, 208 = SozR 1200 § 52 Nr 6; von Maydell in GemeinschaftsKomm, 3. Aufl, § 52 SGB I, RdNr 15 - der ermächtigende Leistungsträger ist beizuladen). Es ist durchaus möglich, dass ein auf § 93 SGB VI gestützter Erstattungsanspruch für Leistungen in der Vergangenheit die Erfüllungsfiktion auslöst, wogegen eine ebenfalls auf § 93 SGB VI gestützte Neufeststellung laufender Leistungen an verfahrensrechtlichen Hindernissen scheitert (zB mangelnde Anhörung, Vertrauensschutz nach § 48 SGB X). Gerade deshalb ist die verfahrensrechtliche Trennung geboten und nicht, wie die Beklagte im Termin vorgetragen hat, die Vermengung beider Verfahren.

Auch die weiteren im Termin geäußerten Bedenken sprechen eher für eine strikte Trennung. Denn wenn bestimmte Regelungen (zB der Beitrags- oder Zuschusszahlung zur Krankenversicherung der Rentner oder privaten Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung, Ausgleichszahlungen für Wanderversicherte, Zahlungen des Bundes und der Länder nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) an den "Zahlbetrag der Rente" anknüpfen, greifen diese nicht bzw machen keine Neuberechnung erforderlich, wenn sich am individuellen Zahlbetrag der Rente (wie im vorliegenden Fall) nichts ändert und stattdessen nur ein Erstattungsanspruch gegenüber der BG besteht und deren Leistungen als erfüllt gelten. Soweit sich die Beklagte schließlich als Rechtsgrundlage für ihren feststellenden Verwaltungsakt auf § 107 Abs 2 SGB X bezieht, betrifft diese Regelung nur den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass dem erstattungsberechtigten "vorleistenden" Leistungsträger wegen derselben Leistung mehrere Erstattungsansprüche zustehen (vgl Hauck-Haines, SGB X, § 107 RdNr 14, Stand Januar 2000, Kater in Kasseler Komm, § 107 SGB X, RdNr 21, 25, Stand Dezember 1998; vgl auch zur Problematik der Regelung allgemein Eichenhofer in Wannagat, Komm zum SGB, § 107 SGB X, RdNr 8 ff, Stand März 2001). In diesem Falle gilt nur derjenige Anspruch als erfüllt, den der vorleistende Träger gegenüber dem "Berechtigten" (hier dem Versicherten bzw seiner Rechtsnachfolgerin) bestimmt. Damit wird lediglich vorab eine Weichenstellung hinsichtlich des möglichen Eintritts der Erfüllungsfiktion getroffen, keinesfalls aber über den Erstattungsanspruch oder den Eintritt der Erfüllungsfiktion selbst entschieden. Der "Berechtigte" weiß dann, gegenüber welchem Träger Ansprüche als erfüllt gelten könnten und kann seine Rechte wahrnehmen. Die gleichzeitig vorgeschriebene Information des betroffenen Trägers legt die nach wie vor nur mögliche Erstattungspflicht auf diesen Träger fest. § 107 Abs 2 SGB X verlagert deshalb auch nicht im Falle des Bestehens mehrerer (möglicher) Erstattungsansprüche die Entscheidungskompetenz auf den vorleistenden Träger.

2. Die Klägerin hat ihre Klage sowohl in den Vorinstanzen als auch in der Revisionsinstanz - sachgerecht - auf eine Anfechtung der genannten Bescheide beschränkt. Die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iS des § 55 Abs 1 Nr 1 SGG hat sie nie begehrt. Sie mag zwar ein rechtliches Interesse daran haben, einen höheren Teil der Nachzahlung der Verletztenrente des Versicherten zu erhalten. Insoweit besteht jedoch kein Anspruch - und damit auch kein Rechtsverhältnis iS des § 55 SGG - gegenüber der Beklagten, sondern nur gegenüber der Schuldnerin der Verletztenrente, der BG. Diese muss prüfen, zu welchem Teil der Versicherte die Verletztenrente bereits (über § 107 SGB X) von der Beklagten erhalten hat, dh in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die BG besteht. Deshalb verbietet sich im vorliegenden Verfahren auch eine Auslegung oder Umdeutung des Klagantrags in einen Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten. Eine solche Feststellung, egal wie sie ausfällt, hätte im Verhältnis der Klägerin zur BG keine Auswirkungen. Die Klägerin kann von der Beklagten auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine höhere Rentenzahlung für den streitigen Zeitraum beanspruchen, denn die ursprünglich gezahlte Rente blieb unangetastet. Schließlich besteht auch kein Anspruch auf "Weiterreichung" des von der BG an die Beklagte bereits gezahlten Erstattungsbetrags.

Eine Korrektur dieser Situation unter dem Aspekt der Prozessökonomie und des effektiven Rechtsschutzes ist im Revisionsverfahren nicht mehr möglich. Nach § 168 Satz 1 SGG sind Klageänderungen (hier im Sinne eines Parteiwechsels, vgl § 99 SGG) und Beiladungen (vgl § 75 SGG) im Revisionsverfahren unzulässig. Nach § 168 Satz 2 SGG kann zwar eine versäumte notwendige Beiladung nach § 75 Abs 2 SGG nachgeholt werden, wenn der Beizuladende zustimmt. Eine Beiladung nach § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG scheitert hier jedoch bereits daran, dass keine Ansprüche auf Leistung im Raum stehen; eine Beiladung nach § 75 Abs 2 Alternative 1 SGG scheitert an der notwendigen Identität des Streitgegenstandes und ermöglicht keine Korrektur der prozessualen Situation.

B. Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als das LSG sie - aus materiell-rechtlichen Gründen - zur Abänderung des Bescheids vom in der Fassung der hierzu ergangenen Anpassungsbescheide ab verpflichtet hat. Stattdessen waren - wie dargestellt - die angefochtenen Bescheide bereits aus formellen Gründen in vollem Umfang aufzuheben, sodass sich die im Rechtsstreit aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen nicht mehr stellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Anfechtungsklage in vollem Umfang Erfolg hatte und es die Beklagte war, welche mit ihren Bescheiden und deren nur teilweiser Aufhebung den Anlass für die Klage und deren Fortführung geschaffen hatte.

Fundstelle(n):
QAAAC-14415