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FG des Saarlandes Beschluss v. - 1 V 157/06

Gesetze: EStG § 35 Abs. 2

Tarifermäßigung und Gewinnbeschränkung eines Gesellschafters

Leitsatz

Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll die Irrelevanz von Vorabgewinnanteilen nur für gewinnunabhängige Vorabgewinnanteile gelten ( BStBl. I 2002, 533, Rz. 22). Gewinnabhängige Vorabgewinnanteile sollen Bestandteile des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG sein. Die Unterscheidung zwischen gewinnunabhängiger und gewinnabhängiger Vorabvergütung kann jedoch dahin stehen, wenn ein Gesellschafter eine Vergütung erhält, die auf einen Höchstbetrag beschränkt ist, so dass sich die Verteilung des Gewinns gegenüber diesem Gesellschafter in erster Linie an dessen Gewinnbeteiligungsbeschränkung ausrichtet.

Fundstelle(n):
INF 2006 S. 770 Nr. 20
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2006 S. 3270
IAAAC-14299

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