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Sächsisches FG Beschluss v. - 1 V 599/06

Gesetze: AO § 85, AO § 88 Abs. 1 S. 1, AO § 90 Abs. 1, AO § 196, AO § 197 Abs. 1 S. 1, AO § 164 Abs. 1, AO § 164 Abs. 2, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3

Kein Verwertungsverbot bei unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid

Aufteilung von Schuldzinsen bei einheitlicher Finanzierung eines nur teilweise zur Einkünfteerzielung eingesetzten Objekts

Leitsatz

1. Im Rahmen einer beim Ehemann durchgeführten Außenprüfung erlangte steuererhöhende Erkenntnisse zu den Einkünften der Ehefrau unterliegen keinem Verwertungsverbot, wenn die betroffenen Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Insoweit ist unerheblich, dass für die Einkünfte der Ehefrau schon in der Vergangenheit eine gesonderte Prüfung stattgefunden hat und dass die Ehefrau in der Prüfungsanordnung für den Ehemann nicht mitaufgeführt worden ist.

2. Hat die Steuerpflichtige zehn zu errichtende Eigentumswohnungen, von denen anschließend sieben fremdvermietet und drei an Kinder verschenkt worden sind, zu einem Gesamtkaufpreis erworben und die Abschlagsrechnungen sowie die Schlussrechnung von einem Baukonto überwiesen, auf das sowohl die verzinslichen Darlehnsmittel einer Bank als auch eigene Mittel transferiert worden waren, so sind die verzinslichen Darlehensmittel nicht nachvollziehbar nur für die Zahlung der Aufwendungen verwendet worden, die den vermieteten Wohnungen (flächenmäßig) zuordenbar sind. Eine steuerliche Aufteilung bzw. Zuordnung der Finanzierung in der Art, dass das Bankdarlehen und die dafür fälligen Schuldzinsen voll den vermieteten Wohnungen und die eigenen Mittel den verschenkten Wohnungen zugeordnet werden, ist daher nicht möglich. Das gilt auch dann, wenn der Wille zu einer derartigen Aufteilung bei den Kreditverhandlungen zum Ausdruck gebracht wurde und das verzinsliche Bankdarlehen nur durch Grundschulden an den sieben vermieteten Wohnungen besichert worden ist.

Fundstelle(n):
AAAAC-14293

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