Kindergeldanspruch für arbeitsloses Kind bzw. Kind ohne Ausbildungsplatz
Leitsatz
1. Ein volljähriges Kind ist nicht im Sinne des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) arbeitslos und damit nicht
kindergeldrechtlich nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG 1999 berücksichtigungsfähig, wenn es sich nicht arbeitslos gemeldet und
nicht in dem nach § 38 SGB III gebotenen Umfang bei der Vermittlung durch das Arbeitsamt mitgewirkt hat.
2. Nur ein ausbildungswilliges Kind kann nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden. Von einer Ausbildungswilligkeit
ist nur auszugehen, wenn der Kindergeldberechtigte entsprechende Bemühungen nachweist, und zwar für jeden streitigen Kindergeldmonat.
Der Kindergeldberechtigte trägt insoweit die Beweislast; ein allgemeines Bestrebtsein das Kindes um einen Ausbildungsplatz,
das einem konkreten Streitmonat nicht zugeordnet werden kann, genügt nicht, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung
für einen bestimmten Monat nachzuweisen.
Fundstelle(n): XAAAC-14281
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