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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 1298/04 (Kg)

Gesetze: EStG 1999 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, EStG 1999 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG 1999 § 66 Abs. 2, SGB III § 18 Abs. 1, SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 1, SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 2, SGB III § 122, SGB III § 38

Kindergeldanspruch für arbeitsloses Kind bzw. Kind ohne Ausbildungsplatz

Leitsatz

1. Ein volljähriges Kind ist nicht im Sinne des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) arbeitslos und damit nicht kindergeldrechtlich nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG 1999 berücksichtigungsfähig, wenn es sich nicht arbeitslos gemeldet und nicht in dem nach § 38 SGB III gebotenen Umfang bei der Vermittlung durch das Arbeitsamt mitgewirkt hat.

2. Nur ein ausbildungswilliges Kind kann nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden. Von einer Ausbildungswilligkeit ist nur auszugehen, wenn der Kindergeldberechtigte entsprechende Bemühungen nachweist, und zwar für jeden streitigen Kindergeldmonat. Der Kindergeldberechtigte trägt insoweit die Beweislast; ein allgemeines Bestrebtsein das Kindes um einen Ausbildungsplatz, das einem konkreten Streitmonat nicht zugeordnet werden kann, genügt nicht, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung für einen bestimmten Monat nachzuweisen.

Fundstelle(n):
XAAAC-14281

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