BSG Urteil v. - B 7 AL 24/04 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB III § 206 Nr 4; AlhiV 2002 § 3 Abs 2

Instanzenzug:

Gründe

I

Die Klägerin begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom bis . Durch einen vor dem Landessozialgericht (LSG) geschlossenen Teilvergleich haben die Beteiligten den Gegenstand des Verfahrens auf den am beginnenden Bewilligungsabschnitt beschränkt.

Die am geborene, verheiratete Klägerin bezog bis Arbeitslosengeld. Anschließend wurde ihr Alhi gezahlt (Leistungsgruppe D; kein Kindermerkmal). Dabei wurde, auch nachdem der Ehemann der Klägerin am eine Beschäftigung aufgenommen hatte, dessen Einkommen im Hinblick auf geltend gemachte Versicherungsbeiträge nicht bei der Alhi berücksichtigt. Im Jahre 2002 sind folgende monatliche Versicherungsbeiträge des Ehemannes der Klägerin angefallen: 25,71 € für eine Kfz-Haftpflichtversicherung, 28,51 € für eine Kfz-Vollkaskoversicherung eines vier Jahre alten Pkw, 2,67 € für eine Insassenunfallversicherung, 22,57 € für eine Privatrechtsschutzversicherung, 5,99 € für eine Privathaftpflichtversicherung, 9,58 € für eine Hausratversicherung und 287,81 € für eine kapitalbildende Lebensversicherung (insgesamt 382,84 €).

Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gewährte die Beklagte der Klägerin ab für ein Jahr Alhi nur noch in Höhe von wöchentlich 29,26 € (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Dabei hat sie aus einem "durchschnittlichen monatlichen" Bruttoeinkommen des Ehemannes in Höhe von 1.852,83 € (abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge = 1.427,99 € netto) einen Betrag in Höhe von 61,11 € als Einkommen des Ehemannes berücksichtigt (Freibetrag der aus dem Einkommen errechneten hypothetischen Alhi von 763,79 € monatlich; Abzug von Werbungskosten in Höhe von 193,21 € monatlich sowie von Aufwendungen für den privaten Versicherungsschutz in Höhe von 3 % des monatlichen Bruttoeinkommens des Ehemannes - 55,58 €; Abzug eines Pauschbetrags aus Erwerbsbezügen in Höhe von 150,73 € monatlich).

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom verurteilt, der Klägerin ab dem "Alhi unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Versicherungsbeiträge zu gewähren" (Urteil vom ). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG "das Urteil des SG abgeändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom verurteilt, der Klägerin ab dem Alhi zu gewähren und dabei bei dem anzurechnenden monatlichen Bruttoeinkommen des Ehemannes weitere 36,78 € an Versicherungsbeiträgen in Abzug zu bringen"; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom ). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, § 3 Abs 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) 2002, der die Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen nur in Höhe von 3 % des Bruttoeinkommens des Ehemannes zulasse, sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht rechtswidrig und daher nicht anzuwenden. Die Vorschrift halte sich nicht im Rahmen der Ermächtigung des § 206 Nr 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Es liege auch ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) vor, weil die Grenzen zulässiger Pauschalierung überschritten seien. Bei geringen Einkommen sei es in der Regel nicht möglich, die von der gesetzlichen Regelung erfassten Versicherungsbeiträge ausreichend abzusetzen. Der Verordnungsgeber habe zudem einen falschen Maßstab gewählt; denn die Höhe der Beiträge für private Versicherungen orientiere sich nicht am Einkommen, sondern am versicherten Risiko. Ausgehend von der gesetzlichen Regelung des § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III seien vorliegend grundsätzlich alle geltend gemachten Versicherungen abzusetzen. Eine Ausnahme bilde lediglich die Insassenunfallversicherung und - wegen der besonderen Ausgestaltung - die abgeschlossene Lebensversicherung. Letztere sei nicht zu berücksichtigen, weil die Ansprüche aus der Versicherung an die Bank des Sohnes zur Sicherung eines Hauskredits abgetreten worden seien, um die Versicherung im Falle der Arbeitslosigkeit vor dem Zugriff der Beklagten zu schützen. Das als Gegenleistung vom Sohn mündlich eingeräumte lebenslange Wohnrecht für die Klägerin und ihren Ehemann genüge nicht, um eine Angemessenheit iS des § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III zu bejahen.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 206 Nr 4 SGB III iVm § 3 Abs 2 AlhiV 2002. Sie ist der Ansicht, die in der Verordnung vorgesehene Pauschalierung sei Rechtens. Der Verordnungsgeber habe einen Gestaltungsspielraum, den er auch im Sinne des Minimalprinzips nutzen könne. Die Höhe der Pauschale beruhe auf ihren (der Beklagten) praktischen Erfahrungen sowie auf Erhebungen des Bundesrechnungshofes. Danach seien im Jahre 1998 1270 Alhi-Leistungsfälle geprüft worden. Durchschnittlich seien Versicherungsbeiträge in Höhe von 81,70 DM pro Monat und Leistungsempfänger abgesetzt worden. Dieser Durchschnittswert entspreche 2,9 % des durchschnittlichen monatlichen Bemessungsentgelts aller Alhi-Bezieher im Juni 1998 (2.851,00 DM). Die Pauschalierung halte sich somit in den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anerkannten Grenzen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor. Zu den nicht sozialversicherungspflichtigen Personen, für die die 3 %-Grenze nicht gelte, bestünden erhebliche Unterschiede, da diese keine Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung absetzen könnten. Die Anknüpfung an das Einkommen sei sachgerecht, weil sich der Lebensstandard nach der Höhe des Einkommens richte und Aufwendungen für Versicherungen nur abzusetzen seien, wenn sie im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkommen stünden. Lebensversicherungen dienten überdies lediglich der Kapitalbildung, die durch die Gewährung von Alhi nicht gefördert werden müsse. Die unselbständige Anschlussrevision der Klägerin hinsichtlich der vom LSG nicht anerkannten Versicherungsbeträge sei unzulässig, weil sie einen anderen Streitgegenstand als den der Revision betreffe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG und das Urteil des LSG insoweit aufzuheben, als sie unter Abänderung des Bescheids vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom verurteilt wurde, der Klägerin ab Alhi zu gewähren und dabei bei dem anzurechnenden monatlichen Bruttoeinkommen des Ehemannes weitere 36,78 € an Versicherungsbeiträgen in Abzug zu bringen, und die Klage insgesamt abzuweisen, sowie die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen und im Wege der Anschlussrevision das Urteil des LSG aufzuheben, soweit es das Urteil des SG abgeändert hat, und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Die Klägerin rügt eine Verletzung von § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III iVm § 206 SGB III und § 3 Abs 2 AlhiV 2002. Sie ist der Ansicht, das Urteil des LSG sei, soweit es die Beiträge zu der Kapitallebensversicherung und der Insassenunfallversicherung betreffe, rechtswidrig. Zu Recht habe das LSG die in § 3 Abs 2 AlhiV 2002 vorgesehene Pauschale von 3 % als fehlerhaft angesehen.

II

Revision und (unselbständige) Anschlussrevision (§ 202 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 554 Zivilprozessordnung <ZPO>) sind zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten bezieht sich die Anschlussrevision auf den Streitgegenstand der Hauptrevision (vgl zu dieser Voraussetzung Gummer in Zöller, ZPO, 24. Aufl 2004, § 554 RdNr 7a mwN). Im Revisionsverfahren ist über die Zahlung höherer Alhi zu befinden, nicht lediglich über einzelne Berechnungselemente der Alhi. Die einzelnen Berechnungselemente für die Höhe der Alhi sind somit kein gesonderter Streitgegenstand und müssen im Rahmen der Revision und Anschlussrevision nicht übereinstimmen.

1. Revision und Anschlussrevision sind im Sinne der Aufhebung der LSG-Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das LSG hat sich ausschließlich mit der Höhe der vom Einkommen des Ehegatten der Klägerin abzusetzenden privaten Versicherungsbeiträge befasst. Zwar ist auch der Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs 1 SGG in einem Höhenstreit möglich (BSGE 88, 299, 300 = SozR 3-4300 § 137 Nr 1; BSG SozR 2200 § 1241 Nr 22 S 78). Allerdings setzt dies eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs voraus, dass man mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgehen darf; die Beschränkung der Prüfung auf eine Rechtsfrage bzw einzelne Rechtsfragen liefe sonst auf eine unzulässige Elementenfeststellung hinaus (Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 11 mwN).

Vorliegend fehlen bereits tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zur Frage der Arbeitslosigkeit (§ 190 Abs 1 Nr 1 SGB III iVm § 198 Satz 2 Nr 1 SGB III und § 119 SGB III) für den gesamten streitigen Zeitraum. Es fehlen außerdem hinreichende Feststellungen für eine Entscheidung über das bei der zu gewährenden Alhi zu Grunde zu legende Bemessungsentgelt (§ 200 SGB III), zu dem Nebeneinkommen der Klägerin (§ 198 Satz 2 Nr 6 SGB III iVm § 141 SGB III) und zur endgültigen Beurteilung der Bedürftigkeit (§ 190 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB III) mit Rücksicht auf vorhandenes Vermögen (§ 193 Abs 2 SGB III). Gleiches gilt für das zu berücksichtigende Einkommen des Ehegatten der Klägerin (§§ 193 Abs 1, 194 SGB III). Insoweit genügt nicht die Einigung der Beteiligten über ein monatliches Durchschnittseinkommen; vielmehr ist für den gesamten streitigen Zeitraum das jeweilige Einkommen wochenweise zu ermitteln (vgl dazu nur Spellbrink in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 RdNr 169 ff mwN); ggf ist auch eine Schätzung gemäß § 329 SGB III möglich. Wegen der fehlenden tatsächlichen Feststellungen zum Einkommen des Ehemannes der Klägerin ist auch die endgültige Bestimmung des Freibetrags nach § 194 Abs 1 Satz 2 SGB III nicht möglich. Auch die Höhe der nach § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III anerkannten, vom Einkommen abzusetzenden Werbungskosten ist in der Sache nicht nachprüfbar. Zumindest nicht in vollem Umfang nachprüfbar ist darüber hinaus der vom Einkommen ebenfalls abzusetzende Betrag für Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen (§ 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III); für den Teilzeitraum ab fehlen die Feststellungen gänzlich.

Im Streit ist auf Grund des beim LSG geschlossenen Teilvergleichs nur der Bewilligungszeitraum vom bis . Streitgegenstand (§ 95 SGG) ist damit der Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom . Darüber hinaus dürfte jedoch für die Zeit ab wegen Inkrafttretens einer neuen Leistungsentgeltverordnung ein weiterer Bescheid, damit ein Folgebescheid gemäß § 96 SGG, ergangen sein, über den der Senat mangels entsprechender Rüge im Revisionsverfahren nicht zu befinden hat (Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 2a mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, VII RdNr 96 mwN). Das LSG wird jedoch nach der Zurückverweisung der Sache einen eventuell ergangenen Folgebescheid zu beachten haben (BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 13 S 72; SozR 4-4300 § 144 Nr 4 RdNr 5).

Ein Anspruch der Klägerin auf höhere Alhi ist zunächst davon abhängig, ob überhaupt ein Anspruch auf Alhi besteht (§ 190 Abs 1 SGB III). Danach ist ua Voraussetzung die Bedürftigkeit. Nach § 193 Abs 1 SGB III ist ein Arbeitsloser bedürftig, wenn nicht Vermögen nach § 193 Abs 2 SGB III zu berücksichtigen ist, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nach § 194 Abs 2 Satz 1 SGB III sind Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Alhi alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können. Abzusetzen sind vom Bruttoeinkommen ua Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III). Nach § 206 Nr 4 SGB III wird das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, ob und welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. § 3 Abs 2 AlhiV 2002 bestimmt hierzu, dass als Pauschbetrag für die nach § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III vom Einkommen abzusetzenden Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, ein Betrag in Höhe von 3 % des Einkommens abzusetzen ist, wenn der Arbeitslose und sein Partner in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig sind, in den übrigen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen.

Zwar ist die Entscheidung des LSG, wie oben ausgeführt, nicht endgültig auf ihre Richtigkeit überprüfbar; jedoch hat das LSG zu Recht entschieden, dass sich die Frage, ob und in welcher Höhe Beiträge vom Einkommen des Ehegatten der Klägerin abzusetzen sind, ausschließlich nach § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III (idF, die § 194 durch das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaus vom - BGBl I 2376 - erhalten hat) richtet. Der auf Grund von § 206 Nr 4 SGB III idF vom ergangene § 3 Abs 2 AlhiV 2002 (idF vom ) mit seiner 3 %-Pauschale ist nicht ermächtigungs- und verfassungskonform (nachfolgend unter 2). Der Abzug von Beiträgen vom zu berücksichtigenden Einkommen richtet sich damit nicht nach § 3 Abs 2 AlhiV 2002, sondern ausschließlich nach § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III (nachfolgend unter 3). Dies gilt unter dem Vorbehalt, dass der Verordnungsgeber nicht aus Anlass der Entscheidungen des Senats im Sinne einer echten Rückwirkung nachträglich die Regelung des § 3 Abs 2 AlhiV 2002 in verfassungskonformer Weise korrigiert.

2. An der Entscheidung, dass § 3 Abs 2 AlhiV 2002 nicht ermächtigungs- und verfassungskonform ist, ist der Senat nicht dadurch gehindert, dass der Gesetzgeber durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom - BGBl I 4607 - die AlhiV 2002 mit Wirkung ab durch Gesetz geändert hat. Dadurch hat jedenfalls nicht die gesamte AlhiV 2002 mit dem unverändert gebliebenen § 3 Abs 2 Gesetzesrang erlangt, weil der Gesetzgeber die nicht geänderten Teile der AlhiV 2002 nicht in seinen Willen aufgenommen hat (vgl zu dieser Voraussetzung BSG SozR 4-5520 § 33 Nr 1 RdNr 8 mwN sowie das Urteil des Senats vom - B 7 AL 44/04 R); außerdem hat der Gesetzgeber mit § 434g Abs 4 SGB III und § 4 Abs 2 AlhiV 2002 (jeweils idF des 1. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) ohnedies die Weitergeltung des alten Rechts für den laufenden Bewilligungsabschnitt angeordnet.

§ 3 Abs 2 AlhiV 2002 steht inhaltlich nicht mit der Ermächtigungsnorm des § 206 Nr 4 SGB III (iVm § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III) in Einklang und verstößt gegen Art 3 Abs 1 GG. Zwar genügt die Ermächtigungsnorm den Anforderungen des Art 80, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot des Art 80 Abs 1 Satz 2 GG. Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Erforderlich ist, dass die dem Verordnungsgeber delegierten Kompetenzen (vgl zur Unschädlichkeit der Kompetenzübertragung auf das "Ministerium" statt des "Ministers" Rubel in Umbach/Clemens, GG Art 80 RdNr 38 mwN) nach Tendenz und Programm hinreichend umrissen sind. Dies bedeutet nicht, dass die Ermächtigung so genau wie irgend möglich formuliert und gefasst sein muss. Vielmehr können zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß die allgemeinen Auslegungsgrundsätze herangezogen werden, wie etwa Sinnzusammenhang der Norm, Ziel der gesetzlichen Regelung und ihre Entstehungsgeschichte (BSGE 76, 207, 217 mwN = SozR 3-4100 § 136 Nr 4; BSGE 91, 94 RdNr 17 = SozR 4-4220 § 6 Nr 1; BVerfGE 80, 1, 20 f). Diesen Voraussetzungen ist vorliegend durch § 194 Abs 2 Satz 2 SGB III genügt.

§ 3 Abs 2 AlhiV 2002 entspricht aber selbst inhaltlich nicht dieser gesetzlichen Ermächtigung. Auch wenn dem Verordnungsgeber ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist, in dessen Grenzen er eine an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten orientierte politische Entscheidung treffen kann, darf er nicht über den von der Ermächtigung gesteckten Rahmen hinausgehen (BSGE 91, 94 RdNr 31 = SozR 4-4220 § 6 Nr 1). Dies ist mit § 3 Abs 2 AlhiV 2002 geschehen.

Der festgesetzte prozentuale Faktor ist nicht geeignet die von § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III abgedeckten, gesetzlich vorgeschriebenen oder nach Grund und Höhe angemessenen Versicherungsbeiträge realitätsgerecht zu pauschalieren. Zwar werden naturgemäß durch eine Pauschale nicht in allen Fällen alle tatsächlichen Aufwendungen erfasst; jedoch muss sich die Höhe der Pauschale am Gesetzeszweck orientieren und sachgerecht sein. Mit der Festsetzung von Pauschbeträgen sollen regelmäßig zeitraubende Ermittlungen im Rahmen der Massenverwaltung vermieden werden, nicht jedoch Einsparungen (in größerem Umfang) erzielt werden. Auch angesichts eines zahlenmäßig starken Anstiegs von Alhi-Beziehern war der Verordnungsgeber ohne Änderung der gesetzlichen Grundlagen nicht befugt, die Pauschale derart niedrig festzusetzen, dass sie in einer Vielzahl der Fälle, insbesondere bei niedrigem Einkommen, die im Gesetz vorgesehenen Beiträge nicht erfasst.

Die Sachgerechtigkeit der Regelung ist dabei schon deshalb zu verneinen, weil nach dem eigenen Vortrag der Beklagten eine Prüfung von 1.270 Alhi-Leistungsfällen im Jahre 1998 eine durchschnittliche Beitragszahlungshöhe von 81,70 DM ergeben hat, die mithin in keiner Weise abhängig war von dem dem Arbeitslosen und seinem Ehegatten zur Verfügung stehenden Einkommen, geschweige denn in irgendeiner nachvollziehbaren Relation zum Durchschnittsbemessungsentgelt aller Alhi-Bezieher im Juni 1998 stand. Der so ermittelte Prozentsatz von 2,9 % ist mithin rein zufällig und hat keinerlei Aussagekraft; dies gilt um so mehr, als er in der AlhiV 2002 in Relation zum zu berücksichtigenden Einkommen gesetzt wurde, obwohl die Erhebungen beim Bemessungsentgelt angesetzt haben.

§ 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III normiert Beiträge sowohl zu Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben, als auch zu solchen, die nach Grund und Höhe angemessen sind. Angemessen iS des § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III sind Versicherungen, die zur Absicherung typischer Risiken des Alltags wirtschaftlich sinnvoll sind; dies ist der Fall, wenn sie üblicherweise oder wegen des Vorliegens besonderer Umstände abgeschlossen werden. Die Versicherung darf nicht nach Grund oder Höhe wirtschaftlich unvernünftig sein (Spellbrink in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 RdNr 126; Ebsen in Gagel, SGB III, § 194 RdNr 56, Stand Juli 1999; Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 194 RdNr 15, Stand Mai 2003; Krauß in Praxiskommentar SGB III, 2. Aufl 2004, § 194 RdNr 52; Ebsen in Brennpunkte des Sozialrechts 1998, 215, 231 f).

Bei der Auslegung des Begriffs der Angemessenheit ist auf die bisherige Lebensstellung des Arbeitslosen und seines Partners abzustellen, weil die Alhi dem Arbeitslosen als Lohnersatzleistung einen prozentualen Anteil seines bisherigen Lebensstandards erhalten soll (Lebensstandardprinzip: BVerfGE 87, 234, 257 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3 S 31). Die Höhe der Alhi richtet sich mithin nach dem vor der Arbeitslosigkeit erzielten pauschalierten Nettoarbeitsentgelt, nicht nach dem existenziellen Bedarf. Die engere Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 116, 342, 344) zu der Vorschrift des § 76 Abs 2 Nr 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die ua darauf abstellt, ob Bezieher geringerer Einkommen knapp über der Sozialhilfe entsprechende Aufwendungen zu tätigen pflegen, und voraussetzt, dass dadurch eine Entlastung der Sozialhilfe eintritt, ist insbesondere wegen des Lebensstandardprinzips der Alhi auf diese nicht übertragbar (Krauß in Praxiskommentar SGB III, 2. Aufl 2004, § 194 RdNr 52).

Darüber hinaus ist allgemein anerkannt und politisch erwünscht, dass auch Personen, die in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert sind und deren existenzielle Lebensrisiken dadurch bereits in einem großen Umfang abgedeckt sind, eine zusätzliche, private Risikovorsorge - insbesondere für das Alter - treffen (vgl: BSGE 91, 94 RdNr 29 = SozR 4-4220 § 6 Nr 1; BSGE 83, 88, 90 = SozR 3-4220 § 6 Nr 6; BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7 S 63; SozR 3-4220 § 6 Nr 4 S 7). Dies verdeutlicht nicht zuletzt die im Jahre 2002 eingeführte, staatlich geförderte, private Altersvorsorge (so genannte Riesterrente) nach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom (BGBl I 1310) und dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom (BGBl I 403). Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht vereinbar, wenn Lebensversicherungsverträge im Falle der Arbeitslosigkeit - selbst wenn diese den Ehegatten oder Lebenspartner trifft - generell nicht weitergeführt werden könnten, weil die entsprechenden finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt eingesetzt werden müssten, wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits zur früheren, inhaltsgleichen Vorschrift des § 138 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III entschieden hat (BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 4 S 23). Gerade dies wird jedoch nicht gewährleistet, wenn nur eine vom Einkommen abhängige prozentuale Pauschale von 3 % anerkannt wird. Ob die Beiträge zur Lebensversicherung hier wegen besonderer Umstände unberücksichtigt bleiben müssen, wird noch zu erörtern sein.

Führt die prozentuale Koppelung des Pauschbetrags an das beim Arbeitslosen und anderen vorhandene, zu berücksichtigende Einkommen bei niedrigen Einkommen zu einer sachwidrigen Deckelung der Beiträge, so verstößt der Pauschbetrag des § 3 Abs 2 AlhiV 2002 auch gegen Art 3 Abs 1 GG. Nach der Rechtsprechung des BVerfG verbietet es der Gleichheitssatz, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die rechtliche Unterscheidung muss also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Bei der Ordnung von Massenentscheidung braucht der Gesetzgeber allerdings nicht um die differenzierte Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt zu sein. Er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv und dass die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (BVerfGE 87, 234, 255 f mwN = SozR 3-4100 § 137 Nr 3; BVerfGE 100, 59, 90 = SozR 3-8570 § 6 Nr 3). Die Entscheidung des Gesetz- bzw Verordnungsgebers unterliegt also der Kontrolle auf Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Osterloh in Sachs, GG, 3. Aufl 2003, Art 3 RdNr 110 mwN). Auch wenn er gerade im Sozialversicherungsrecht einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt und nicht verpflichtet ist, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen, bzw grundsätzlich diejenigen Sachverhalte selbst auswählen kann, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft (BVerfGE 84, 348, 359), so muss er sich dabei doch sachlich vertretbarer Kriterien bedienen. Werden verschiedene Personengruppen und nicht nur verschiedene Sachverhalte unterschiedlich behandelt, unterliegt die Differenzierung einer strengen Prüfung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BSGE 76, 84, 89 f mwN = SozR 3-8825 § 2 Nr 3).

Zu vergleichen sind vorliegend zum einen die in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtigen Personen mit denen, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, zum anderen aber innerhalb der Gruppe der Sozialversicherungspflichtigen diejenigen mit einem geringeren mit denen mit einem höheren zu berücksichtigenden Einkommen. Letztere werden im Ergebnis gegenüber denjenigen mit geringerem Einkommen begünstigt, obwohl sie durch die Pauschale normativ gleich behandelt werden. Beschränkt man die Prüfung auf die Frage, ob es dem Grunde nach zulässig ist, nur für den Kreis der sozialversicherungspflichtigen Personen einen Pauschbetrag einzuführen, lässt sich zwar ein sachlicher Grund für die Differenzierung in dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung im Rahmen der Massenverwaltung durchaus finden. Die existenzsichernde Natur der Alhi erfordert eine beschleunigte Feststellung der Leistung und eine rasche Auszahlung. Dies zwingt zu möglichst einfachen Maßstäben bei der Leistungsberechnung (BSGE 76,207, 217 = SozR 3-4100 § 136 Nr 4). Insoweit ist die Einführung eines Pauschbetrags als solchem zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich.

Die Beschränkung auf sozialversicherungspflichtige Personen ist insoweit durch § 206 Nr 4 SGB III gedeckt. Die Vorschrift überlässt es dem Verordnungsgeber zu entscheiden, für welche Beträge iS des § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB III er Pauschbeträge festsetzt. Sie rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass bei der Mehrheit der zu bearbeitenden Alhi-Anträge beide Partner der Sozialversicherungspflicht unterliegen dürften. Die insoweit zu entrichtenden Pflichtbeiträge lassen sich relativ problemlos anhand des Einkommensnachweises ermitteln. Es liegt deshalb nahe, auch für weitere Versicherungsbeiträge eine einfach handbare Regelung zu treffen. Demgegenüber müssen bei nicht sozialversicherungspflichtigen Personen ohnehin private Versicherungsverträge überprüft werden. Eine Pauschalierung scheidet dort aus, weil der Bedarf für eine private Risikovorsorge bei nicht sozialversicherungspflichtigen Personen sehr unterschiedlich ist und es sich um eine inhomogene Gruppe handelt.

Die Ausgestaltung des Pauschalbetrags in § 3 Abs 2 AlhiV 2002 hält sich indes nicht innerhalb der Grenzen, die das BVerfG für eine zulässige Typisierung gezogen hat. Dies gilt sowohl für den Vergleich zwischen den nicht sozialversicherungspflichtigen und den sozialversicherungspflichtigen Personen als auch für den Vergleich zwischen den sozialversicherungspflichtigen Personen mit niedrigerem und höherem zu berücksichtigenden Einkommen. Es muss davon ausgegangen werden, dass eine große Anzahl von Alhi-Empfängern, insbesondere mit niedrigem Ehegatteneinkommen, intensiv und nachteilig von der Pauschale betroffen ist, weil sie ihre gesetzlich vorgeschriebenen und angemessenen Versicherungen nicht annähernd im tatsächlichen Umfang absetzen können. Die Pauschale ist darüber hinaus in der vorliegenden Form unangemessen. Bei den Erhebungen des Bundesrechnungshofs im Jahre 1998 wurden nämlich durchschnittlich Versicherungsbeiträge in Höhe von 81,70 DM pro Monat und Leistungsempfänger festgestellt, und zwar ohne Rücksicht auf das Einkommen und ohne Rücksicht auf die Höhe der Alhi. Dieser absolute Betrag entsprach (zufällig) einem Prozentsatz von 2,9 % des durchschnittlichen Bemessungsentgelts aller Alhi-Empfänger am (monatlich 2.851,00 DM).

Eine Orientierung an den durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungen kann die Realität nur dann annähernd zutreffend widerspiegeln, wenn die Einzelwerte nicht zu breit streuen, sondern dicht beieinander liegen bzw der Pauschbetrag die gesamte denkbare Bandbreite erfasst. Davon kann bei § 3 Abs 2 AlhiV 2002 nicht ausgegangen werden. Während einige Arbeitslose und ihre Partner möglicherweise über gar keine privaten Versicherungen verfügen, zeigt nicht zuletzt der vorliegende Fall, dass es keiner außergewöhnlichen Konstellation bedarf, um den prozentualen Wert um ein Vielfaches zu überschreiten. Dabei trägt die prozentuale Bindung des Pauschbetrags an Einkommen nicht zu einer besseren Annäherung an die Realität bei. Dies gilt bereits deshalb, weil die Höhe der in Frage stehenden Versicherungsbeiträge nicht im gleichen Maße wie die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung an das Einkommen gekoppelt sind, sondern sich primär nach dem versicherten Risiko richten. Zwar wird das individuell versicherte Risiko in der Regel in einem bestimmten Verhältnis zum bisherigen Lebensstandard des Arbeitslosen und seines Partners und damit auch zum Einkommen stehen, weil Bezieher niedriger Einkommen in der Regel schon aus wirtschaftlichen Gründen einen geringeren Schutz wählen bzw ein geringeres Risiko haben. Ein bestimmter Mindestbetrag fällt jedoch in jedem Falle an, sofern der Betroffene überhaupt eine Versicherung abschließt. Die Erhebungen des Bundesrechnungshofes zeigen jedenfalls, dass die durchschnittliche monatliche Beitragshöhe über 80,00 DM betrug, und zwar ohne einheitliche prozentuale Relation zum zu berücksichtigenden Einkommen, geschweige denn zum Bemessungsentgelt, das der Alhi aller Alhi-Empfänger zu Grunde lag.

Wie wenig sich der festgestellte Pauschbetrag an den tatsächlichen Verhältnissen orientiert und wie intensiv die Arbeitslosen dadurch betroffen sind, zeigt sich daran, dass bei der Klägerin seit Einführung der Pauschale wöchentlich 61,11 € als Einkommen ihres Ehemannes berücksichtigt werden, sodass ihr weniger als 1/3 der ohne Berücksichtigung von Einkommen zustehenden Alhi ausgezahlt werden (29,26 € wöchentlich). Von den Versicherungsbeiträgen ihres Ehemannes in Höhe von insgesamt 382,84 € monatlich werden lediglich 55,58 € berücksichtigt, was einer Quote von rund 15 % entspricht. Vor Einführung des Pauschbetrags hat die Beklagte hingegen das Einkommen des Ehemannes der Klägerin insbesondere wegen der Beiträge zur privaten Versicherung überhaupt nicht berücksichtigt. Der Pauschbetrag in Höhe von 55,58 € wird zudem bereits annähernd zur Hälfte von der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung (25,71 €) aufgezehrt, sodass für die weitere private Absicherung kaum noch finanzieller Spielraum verbleibt. Ist aber ein angemessenes Kraftfahrzeug nach § 1 Abs 3 Nr 2 AlhiV 2002 nicht als Vermögen des Arbeitslosen oder seines Partners zu berücksichtigen, so muss im Rahmen des § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III auch der Abzug der dafür zu tragenden Versicherungsbeiträge zulässig sein, will man nicht den Unterhalt eines Kraftfahrzeuges faktisch unmöglich machen (vgl Winkler, info also 2002, 59, 60).

Letztlich entspricht es auch nicht dem Lebensstandardprinzip der Alhi, dass sich der Pauschbetrag an dem verbleibenden statt an dem früheren Einkommen orientiert. Die getroffene Regelung hat zur Folge, dass die Höhe der abzusetzenden Versicherungsbeiträge bei gleicher Ausgangslage davon abhängt, ob der Partner mit dem geringeren oder derjenige mit dem höheren Einkommen seine Beschäftigung verliert, sieht man von dem seltenen Fall des beim Arbeitslosen selbst zu berücksichtigenden Einkommens (nicht nach § 141 SGB III anzurechnenden Nebeneinkommens) ab. Das Argument der Beklagten, Aufwendungen für Versicherungsleistungen seien nur dann abzusetzen, wenn sie im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkommen stünden, verfängt insoweit nicht. Bereits zur inhaltlich identischen Regelung des § 138 Abs 2 Satz 2 Nr 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) hat das BSG entschieden, der Wortlaut der Vorschrift verlange nicht, die Beiträge ausschließlich bei dem Einkommen zu berücksichtigen, mit dem sie in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Berücksichtigung von Einkommen des Partners weiche vielmehr bewusst von der unterhaltsrechtlichen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ab und beruhe auf der Erkenntnis, dass in Haushaltsgemeinschaften aus einem Topf gewirtschaftet werde und deshalb die Bedürfnisse aller aus den gemeinsamen Beiträgen ohne Rücksicht auf rechtliche Unterhaltsansprüche befriedigt werden (BSG SozR 4100 § 138 Nr 24 S 128 f; SozR 3-4100 § 138 Nr 4 S 22; SozR 3-4100 § 138 Nr 13 S 75).

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das BVerfG eine Geltung des Lebensstandardprinzips als Verfassungsgebot ausdrücklich abgelehnt hat (BVerfGE 51, 115, 125 = SozR 4100 § 112 Nr 10; BVerfGE 72, 9, 20 f = SozR 4100 § 104 Nr 13; BVerfGE 90, 226, 240 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6). Daraus folgt lediglich, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Alhi einfachgesetzlich von diesem Prinzip abweichen kann (BSG SozR 4-4300 § 434c Nr 3 RdNr 17). Der Verordnungsgeber verfügt jedoch nicht über die Kompetenz, dem Gesetzgeber in dieser Entscheidung vorzugreifen.

3. Maßstab für die Absetzbarkeit von Beiträgen zur öffentlichen oder privaten Versicherung oder ähnlichen Einrichtungen ist nach alledem allein die gesetzliche Regelung des § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III. Inwieweit die Voraussetzungen des § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III hier vorliegen, kann jedoch nicht abschließend entschieden werden. Welche Versicherungsbeiträge vom Einkommen des Ehemannes der Klägerin für das Jahr 2003 abzusetzen sind, ist überhaupt nicht überprüfbar. Insoweit fehlen jegliche Feststellungen des LSG zu den Beiträgen für das Jahr 2003. Die Beiträge für das Jahr 2002 können hierfür nicht herangezogen werden. Soweit es das Jahr 2002 betrifft, handelt es sich bei den geltend gemachten und vom LSG festgestellten Beiträgen jedenfalls um solche zu öffentlichen und privaten Versicherungen. Zu unterscheiden ist zwischen gesetzlich vorgeschriebenen und nach Grund und Höhe angemessenen Beiträgen.

Gesetzlich vorgeschrieben sind die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz. Diese Beiträge sind in Höhe von 25,71 € pro Monat zu berücksichtigen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin und ihr Ehemann auf das Auto verzichten könnten, sodass diese Beiträge nicht zwingend anfielen. Bei dem Kfz des Ehemannes der Klägerin handelt es sich um privilegiertes Vermögen iS des § 1 Abs 3 Nr 2 AlhiV 2002. Dem muss auch bei der Auslegung des § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III Rechnung getragen werden (Winkler, info also 2002, 59, 60). Es kann offen bleiben, ob auch Kfz-Haftpflichtbeiträge für mehrere Kfz abgesetzt werden dürften.

Alle sonstigen vom LSG festgestellten Versicherungsbeiträge sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie müssen deshalb nach Grund und Höhe angemessen sein. Ob dies für alle geltend gemachten Beiträge zu bejahen ist, kann nicht endgültig entschieden werden.

Ihre Angemessenheit bestimmt sich danach, ob sie wirtschaftlich sinnvoll sind (Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 194 RdNr 15, Stand Mai 2003; Brandts in Niesel, SGB III, 2. Aufl 2002, § 194 RdNr 35). Dabei ist jedenfalls für die Angemessenheit der Beiträge dem Grunde nach davon auszugehen, dass dieses Kriterium schon dann erfüllt ist, wenn entsprechende Versicherungen üblicherweise abgeschlossen werden (in diesem Sinne Spellbrink in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 RdNr 126; Krauß in Praxiskommentar SGB III Arbeitsförderung, 2. Aufl 2004, § 194 RdNr 52; Ebsen in Gagel, SGB III, § 194 RdNr 56, Stand Juli 1999). Dabei geht der Senat aus Praktikabilitätsgründen von einer Üblichkeit aus, wenn in mehr als 50 % aller Haushalte entsprechende Versicherungen abgeschlossen sind. Unerheblich ist, ob Versicherungsnehmer der Arbeitslose selbst oder sein Ehegatte ist (BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 4 S 23).

Neben dem Verbreitungsgrad können auch andere Gründe für die Angemessenheit einer Versicherung sprechen. Bei der für den Pkw des Ehemannes der Klägerin abgeschlossenen Vollkaskoversicherung (28,51 € monatlich) sind dies etwa wirtschaftliche Überlegungen. Jedenfalls bei einem erst vier Jahre alten Pkw erscheint eine solche Versicherung unter wirtschaftlichen Erwägungen als sinnvoll. Sie ist in ihrer Höhe durch die versicherungsrechtlichen Bedingungen vorgegeben und vom Versicherungsnehmer nur insoweit beeinflussbar, als es die Höhe der Selbstbeteiligung betrifft.

Soweit es die Privathaftpflichtversicherung (5,99 € monatlich) und die Hausratversicherung (9,58 € monatlich) betrifft, besteht ebenfalls unabhängig von ihrer Üblichkeit allgemeine Einigkeit darüber, dass derartige Versicherungen dem Grunde nach wirtschaftlich sinnvoll sind; jedoch ist im Unterschied zur Kfz-Vollkaskoversicherung das versicherte Risiko individuell bestimmbar, sodass die Angemessenheit der Beitragshöhe vom LSG näher überprüft werden muss. Demgegenüber werden die Insassenunfallversicherung (2,67 € monatlich) und die private Rechtsschutzversicherung (22,57 € monatlich) nicht generell als wirtschaftlich sinnvoll angesehen. Sie sind deshalb bereits dem Grunde nach auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Diese bestimmt sich entweder nach der Üblichkeit im bezeichneten Sinne oder danach, ob und inwieweit sie unter Berücksichtigung besonderer Umstände dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen ist. Das LSG wird die entsprechenden Ermittlungen und Feststellungen zu treffen haben.

Dass Beiträge zu bestehenden Lebensversicherungen nicht von vornherein ausgeschlossen sind, hat das BSG, wie oben dargelegt, bereits zur gleichlautenden Vorschrift des bis geltenden § 138 Abs 2 Nr 2 AFG entschieden (BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 4 S 23); seither ist in der Sache keine Änderung eingetreten. Voraussetzung dafür ist indes, dass die bestehende Lebensversicherung tatsächlich der Altersvorsorge dient. Das LSG wird hierzu die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Zweckbestimmung durch den Versicherungsnehmer zu beurteilen haben. Zwar hat es in seiner Entscheidung ausgeführt, die Versicherung sei der Bank des Sohnes zur Sicherung eines Hauskredits für den Sohn abgetreten worden und habe dem Zugriff der Beklagten im Falle der Arbeitslosigkeit entzogen werden sollen. Darin liegt jedoch nicht die erforderliche Feststellung über die Zweckbestimmung (Alterssicherung).

Rein rechtlich jedenfalls ist die Angemessenheit der Beiträge zur Lebensversicherung nicht von vornherein durch eine Koppelung mit einem Kreditvertrag zu verneinen (BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 4 S 23). Die besondere Problematik liegt vorliegend jedoch darin, dass die abgeschlossene Lebensversicherung nicht zur Sicherung eines an den Arbeitslosen bzw dessen Ehegatten, sondern an einen Dritten gewährten Kredits dient. Der Arbeitslose und der Ehegatte haben in diesem Falle keine unmittelbare, das Verwertungsrisiko der Lebensversicherung beeinflussende Gestaltungsmöglichkeit. Sie sind vielmehr auf die Rückzahlung des Kredits durch den Dritten angewiesen und tragen durch die Sicherungsabtretung zur Vermögensvermehrung beim Dritten bei. Die gesetzlich geforderte wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Versicherungsbeiträge misst sich aber nicht am Nutzen des Dritten, sondern am Nutzen des Arbeitslosen und seines Ehegatten. Aus diesem Grunde wäre eine Angemessenheit der Beiträge dann denkbar, wenn mit der fiduziarischen Hingabe der Lebensversicherung ein entsprechender Gegenwert verbunden wäre, der etwa in der Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts (§§ 873, 1093 BGB) bestehen kann. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines solchen dinglichen Wohnrechts sind jedoch nach den Bekundungen der Klägerin (mündliches Versprechen des Sohnes) nicht gegeben. Ohne die dinglich wirksame Begründung eines Wohnrechts bietet jedenfalls das rein schuldrechtliche Grundgeschäft keine hinreichende Sicherheit, um eine Angemessenheit der Lebensversicherung dem Grunde nach anzunehmen. Es käme dann darauf an, in welcher Höhe im streitigen Zeitraum die Kreditschuld des Sohnes noch bestand, um das mit dem Sicherungsvertrag verbundene Risiko beurteilen zu können. Die entsprechenden Feststellungen wird das LSG noch zu treffen haben.

Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III kann eine Angemessenheit dem Grunde nach jedoch darüber hinaus nur bejaht werden, soweit der Wert der Lebensversicherung höhenmäßig dem durch die AlhiV 2002 privilegierten Betrag entspricht. Denn es kann nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung sein, die Zahlung von Beiträgen zu einer Lebensversicherung zu unterstützen, die ihrerseits nicht mehr privilegiert wäre, wenn sie verwertbar oder ihre Verwertbarkeit nicht offensichtlich unwirtschaftlich wäre. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist mangels tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht beurteilbar.

Im Hinblick hierauf sieht der Senat gegenwärtig von einer Entscheidung darüber ab, inwieweit die Höhe anzuerkennender Beiträge in Anlehnung an § 86 Einkommensteuergesetz (EStG) auf 1 % beschränkt ist. Ob die Regelungen des EStG, solange nicht eine ausdrückliche entsprechende gesetzliche Regelung für die Alhi getroffen ist, überhaupt ein geeigneter Maßstab sind, ist zweifelhaft im Hinblick darauf, dass es sich bei den §§ 79 ff EStG um staatliche Förderungsregelungen handelt und der Betrag von 1 % bei einem gesetzlichen Sockel- und Höchstbeitrag in § 86 EStG einen Mindesteigenbeitrag darstellt. Allerdings dürfte die Beitragshöhe innerhalb der Grenzen des § 86 EStG in der Regel als angemessen nicht zu beanstanden sein. Dies gilt nicht nur für die Beiträge zur so genannten Riesterrente, sondern auch für andere Versicherungen, die der Alterssicherung dienen. Insoweit kann wegen des im Alhi-Recht geltenden Lebensstandardprinzips (BVerfGE 87, 234, 257 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3; Spellbrink in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 RdNr 15 ff) nicht auf die sozialhilferechtlichen Kriterien zurückgegriffen werden (Krauß in Praxiskommentar SGB III Arbeitsförderung, 2. Aufl 2004, § 194 RdNr 52 mwN). Einer entsprechenden Auslegung steht damit weder § 76 Abs 2 Nr 3 BSHG noch § 11 Abs 2 Nr 4 des ab geltenden Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) entgegen. Im bestehenden Alhi-Recht ist eine Privilegierung der Beiträge zur "Riesterrente" nicht vorgesehen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Lebensversicherungsbeiträgen dürfte deshalb unter Beachtung des Lebensstandardprinzips auf eine wirtschaftlich nachvollziehbare Relation zwischen Einkommen und Beiträgen unter Berücksichtigung vertraglicher Anpassungsmöglichkeiten an die neue finanzielle Situation bei Eintritt von Arbeitslosigkeit abzustellen sein.

Das LSG wird außerdem über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Fundstelle(n):
EAAAC-14231