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Erbschaftsteuer; | begünstigter Erwerb von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bzw. einer Schenkung (§ 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG i. d. F. StandOG)
Ein Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge i. S. von § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG liegt in der ab geltenden Fassung des StandOG nur vor, wenn er dem Übergang von BV durch Erbanfall vergleichbar ist (). Ein Übergang von BV durch Erbanfall wird im Wesentlichen dadurch charakterisiert, dass die Rechtsstellung des Unternehmers hinsichtlich des BV als solche auf einen oder mehrere Erben übergeht und dass die Übertragung endgültig erfolgt. Für die Prüfung der Frage, ob ein begünstigter Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge i. S. von § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG i. d. F. StandOG vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob möglicherweise im ertragsteuerrechtlichen Sinne eine Mitunternehmerschaft besteht. Die schenkweise erfolgende Einräumung einer Unterbeteiligung an einer Kommanditbeteiligung in Form einer ...