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BSG Urteil v. - B 6 KA 45/99 R

Gesetze: Vorschriften der im Bezirk der Beigeladenen zu 2. geltenden Prüfvereinbarung stehen einer Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Verordnungsverhaltens des Beigeladenen zu 1. gegenüber den Versicherten der Primärkassen nicht entgegen. Das SG hat entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen zu 2. § 10 Abs 6 der Prüfvereinbarung nicht so ausgelegt, daß eine Prüfung überhaupt nur statthaft sei, wenn 80 % der Verordnungsbelege und Behandlungsausweise vorlägen. Vielmehr bestimmt die Vorschrift nach Ansicht des SG nur, daß eine Kasse, die selbst keine Unterlagen vorlegt, an einem auszusprechenden Regreß teilnimmt, wenn 80 % der Belege vorgelegen haben. Der Senat kann eine Auslegung der vom SG herangezogenen Bestimmungen der Prüfvereinbarung nicht selbst vornehmen - wie sich aus § 162 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergibt -, sondern hat sie gemäß § 562 Zivilprozeßordnung iVm § 202 SGG grundsätzlich mit dem vom Instanzgericht festgestellten Inhalt seiner Revisionsentscheidung zugrunde zu legen. Denn die Bestimmungen der Prüfvereinbarung sind nicht revisibles Recht, weil sich der Geltungsbereich der gesamtvertraglichen Regelung nicht über den Bezirk des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz hinaus erstreckt. Dafür, daß für die Bezirke anderer LSGe inhaltlich übereinstimmende Vorschriften geschaffen worden sind und dies bewußt und gewollt um der Rechtseinheit willen geschehen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Insoweit fehlen in der Revisionsbegründung Ausführungen, die den sich aus § 164 Abs 2 Satz 3 SGG ergebenden Anforderungen entsprechen (vgl dazu BSGE 56, 45, 51 = SozR 2100 § 70 Nr 1 S 7; BSG SozR 3-2500 § 95 Nr 7 S 30 f mwN; vgl auch SozR 3-2500 § 95 Nr 9 S 36). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob § 10 Abs 6 der Prüfvereinbarung mit Bundesrecht vereinbar wäre, wenn die Vorschrift im Sinne des Beklagten zu verstehen wäre und die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise eines Arztes nur geprüft werden könnte, wenn 80 % der Verordnungsblätter vorliegen.; Der Beklagte hat nach alledem zu Unrecht die inhaltliche Befassung mit einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bei dem Beigeladenen zu 1. abgelehnt, weil eine solche auf das Verordnungsverhalten gegenüber den Versicherten der Primärkassen beschränkte Prüfung rechtlich und praktisch durchführbar ist. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß keine statistischen Unterlagen über das Verordnungsvolumen der Arztgruppe der Hautärzte im Primärkassenbereich im Quartal II/1996 vorlägen. Daß ein Verordnungskostenregreß im Ersatzkassenbereich nicht festgesetzt werden kann, wenn die Ersatzkassen die Verordnungen nicht vorlegen (können), unterliegt keinem Zweifel. Daher war die allein den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildende Entscheidung (st Rspr, zB BSGE 78, 278, 279 f = SozR 3-2500 § 106 Nr 35 S 194 f; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 39 S 216) des Beklagten aufzuheben. Er hat mithin den Widerspruch der Kläger gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses erneut zu bescheiden (§ 106 Abs 5 Satz 6 und 7 SGB V iVm § 85 SGG) und war entsprechend unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu verurteilen. ; Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAC-14088

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