Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB VI aF § 43; SGB VI aF § 44; SGB VI nF § 43
Instanzenzug:
Gründe
I
Der im Jahre 1952 geborene Kläger begehrt Versichertenrente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit.
Er hatte von September 1969 bis Juni 1971 eine Ausbildung zum Elektroschweißer durchlaufen, diese jedoch nicht mit einer Prüfung abgeschlossen. Ungeachtet dessen war er anschließend bis zu einem am erlittenen schweren Arbeitsunfall (ua Schädel-Hirntrauma; Schädelbasis-, Kiefer-, Unterarm-, Oberschenkel-, Rippenfrakturen; Harnröhrenabriss) als Elektroschweißer und Monteur für Ofenbau tätig. Wegen der Unfallfolgen erhält der Kläger von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 65 vH. Bis September 1986 war er arbeitsunfähig. Vom bis bezog er Invalidenrente. Von Oktober 1986 bis Juni 1992 war er wieder vorwiegend als Lagergehilfe tätig.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag des Klägers vom mit Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom - gestützt auf die Gutachten des Sozialmediziners Dr. S. vom , des Urologen Dr. Z. vom sowie des Neurologen/Psychiaters Dr. K. vom - mit der Begründung ab, der Kläger sei trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen (Abnahme der Konzentrations- und Merkfähigkeit, Persönlichkeitsstörung, Harnröhrenverengung mit unwillkürlichem Harnabgang, linksseitige Schwerhörigkeit mit ausreichender Verständigung, unwesentliche Funktionseinschränkung des rechten Beines nach Bruch 1989) noch in der Lage, mit Einschränkungen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Der bisherige Beruf des Klägers sei der eines ungelernten Arbeiters, sodass eine konkrete Verweisungstätigkeit nicht benannt werden müsse. Das Sozialgericht Leipzig (SG) hat mit Urteil vom diese Entscheidung bestätigt.
Im Berufungsverfahren hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) nach weiterer Beweiserhebung (ua Gutachten des Orthopäden Dr. B. vom mit ergänzender Stellungnahme vom , des Neurologen und Psychiaters Dr. N. vom mit ergänzender Stellungnahme vom sowie des Urologen Dr. H. vom ) mit Urteil vom die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Abzustellen sei auf die aus gesundheitlichen Gründen aufgegebene Tätigkeit als Elektroschweißer. Diese sei im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten und des SG innerhalb des sogenannten Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich zuzuordnen. Als zumutbare Verweisungstätigkeit könne dem Kläger die Tätigkeit eines "Pförtners an der Nebenpforte" benannt werden. Sie setze eine gewisse Einarbeitung und Einweisung voraus und hebe sich damit aus dem Kreis der Tätigkeiten mit ganz geringem qualitativem Wert heraus. Sie beschränke sich im Wesentlichen darauf, "bekannte Mitarbeiter oder Firmenfahrzeuge passieren zu lassen (vgl <richtig: 13 RJ 35/95>)".
Diese Tätigkeit entspreche dem von den gerichtlichen Sachverständigen gezeichneten negativen wie positiven Leistungsbild (leichte Tätigkeit im Sitzen, Schutz vor Witterung, Nässe, Kälte, Möglichkeit des regelmäßigen Toilettenganges, keine Arbeiten mit Druck- und Pressbelastung des Abdomens <so der Urologe Dr. H. >; Minderung der Kraft und Beweglichkeit des rechten Unterarms und der rechten Hand, groteskes Schonhinken rechts mit Benutzung von Gehstützen, deshalb vorwiegend sitzende Tätigkeiten, ohne Heben, Tragen, Bücken, Knien, Hocken, Absturzgefahr, Fließband, Anforderungen an die Feinmotorik, grobe Kraftentfaltung <so der Orthopäde Dr. B. >) und könne in Vollschicht ausgeübt werden. Aber auch das vom Neurologen und Psychiater Dr. N. festgestellte hirnorganische Psychosyndrom - mit Verminderung von Merkfähigkeit, Ausdauer, Konzentration, Reaktionsfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Umstellungsfähigkeit und Flexibilität - und die damit einhergehenden Beschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten stünden der genannten Verweisungstätigkeit nicht entgegen. Der Kläger sei zwar Publikumsverkehr mit höheren Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit nicht gewachsen und sei auch nicht der Lage, sich auf neue Kunden oder Besucher sowie ständig wechselnde Aufgaben einzustellen. Solche Anforderungen würden aber laut dem beigezogenen Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen Frau H. vom nur an einen Pförtner mit dem vollen Aufgabenbereich gestellt, dh nicht an den Pförtner einer Nebenpforte. Dessen Tätigkeit bestehe darin, "Firmenmitarbeiter und Firmenwagen passieren zu lassen". Es handele sich also lediglich um Arbeiten mit sich wiederholenden Aufgaben, ohne hohes Arbeitstempo und ohne ständigen Wechsel der Arbeitssituation.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung der §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) alter Fassung sowie des mit Wirkung ab neugefassten § 43 SGB VI (durch Art 1 Nr 10, 11; Art 24 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom , BGBl I 1827). Der in der Neufassung des § 43 SGB VI verwendete Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" unterliege einem Wandel und sei zurzeit der Entscheidung des LSG im Jahre 2001 anders zu interpretieren als zurzeit der Antragstellung im Jahre 1993. Weiter weiche das Urteil des LSG vom - SozR 3-2600 § 43 Nr 25 (zur Berufsbezeichnung Pförtner als "Sammelbegriff") ab. Schließlich rügt der Kläger Verfahrensfehler: Das Urteil des LSG beruhe zum einen auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 128 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm Art 103 Abs 1 Grundgesetz <GG>, § 62 SGG). Der vom LSG ins Auge gefasste Verweisungsberuf eines "Pförtners an einer Nebenpforte" sei erstmals, aber nur beispielhaft, im Termin zur mündlichen Verhandlung am erörtert worden. Erst aus dem Urteil des LSG habe er den nach Auffassung des Berufungsgerichts zumutbaren Verweisungsberuf erfahren und ihm sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, zum Anforderungsprofil eines "Pförtners an einer Nebenpforte" und seinem dem nicht entsprechenden Leistungsprofil vorzutragen und Beweis anzubieten. Er verweise auf die eine ähnliche Fallkonstellation betreffende Entscheidung des - SGb 1999, 75, Volltext veröffentlicht in JURIS). Das LSG habe zum anderen aber auch seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 103 SGG), verletzt. Es hätte ein zusammenfassendes Gutachten, das die Erkenntnisse der jeweils gehörten Fachgebiete berücksichtige, zur Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben, speziell mit Blick auf das Anforderungsprofil der überraschend eingeführten Verweisungstätigkeit eines "Pförtners an einer Nebenpforte", eingeholt werden müssen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom und das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom sowie den Bescheid der Beklagten vom (richtig: ) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI seit dem sowie Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG im Ergebnis für zutreffend.
II
Die Revision des Klägers ist zulässig und iS der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet, denn das Urteil des LSG beruht auf mehreren Verfahrensmängeln. Da keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen des LSG vorliegen, kann der Senat über den geltend gemachten Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht abschließend entscheiden.
1. Im Gegensatz zum Vortrag des Klägers richtet sich der geltend gemachte Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit allein nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis geltenden Fassung, da er sich auf Zeiten vor dem bezieht. Die ab geltende Neuregelung mit der Umstellung auf die neuen Renten wegen teilweiser (§ 43 Abs 1 SGB VI nF) oder voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs 2 SGB VI nF) durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom (BGBl I 1827) ist nur für den Fall maßgeblich, dass ein Rentenanspruch am nicht bestand, aber für die nachfolgende Zeit in Betracht kommt (vgl § 300 Abs 1 iVm Abs 2 SGB VI). Bestand dagegen, wie vom Kläger angestrebt, am ein Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung - einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung - maßgeblich waren (§ 302b Abs 1 Satz 1 SGB VI idF des Gesetzes vom ; BT-Drucks 14/4230 S 30 zu Nr 55 <§ 302b des Entwurfs>). In diesem Falle entsteht aus Anlass der Rechtsänderung kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 302b Abs 1 Satz 3 SGB VI idF des Gesetzes vom ; vgl zur Übergangsproblematik Mey, DAngVers 2003, 537, 539, 541).
Das LSG hat diese Rechtslage beachtet und gestützt auf § 300 Abs 2 SGB VI allein das vor dem geltende - für den Kläger günstigere - Recht angewandt. Der vom Kläger missverstandene Hinweis am Schluss des Urteils, auch die Voraussetzungen nach neuem Recht seien nicht erfüllt, gehört nicht zu den tragenden Gründen. Er bezieht sich nach dem Kontext allein auf die Anspruchsvoraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs 2 SGB VI nF, die jedenfalls keine günstigeren sind als für die frühere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs 2 SGB VI aF, über die im Falle des Klägers mit Blick auf § 302b Abs 1 Satz 3 SGB VI nF allein zu entscheiden ist.
Im Übrigen ist - ohne dass es hier für die Entscheidung darauf ankommt - anzumerken, dass die Rechtsauffassung des Klägers zum Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" iS des § 43 SGB VI nF nicht zutrifft (vgl - veröffentlicht in JURIS).
2. Nach § 43 Abs 2 SGB VI aF sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit setzt nach § 44 Abs 2 SGB VI aF ebenso wie eine volle Minderung der Erwerbsfähigkeit iS des neuen Rechts (§ 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI nF) eine gegenüber der Berufsunfähigkeit noch weiter herabgesetzte Erwerbsfähigkeit voraus.
Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl 8/5a RKn 9/86 - SozR 2200 § 1246 Nr 158, vom - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 55 und vom - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr 61 mwN). Wenn allerdings nach den für den Senat verbindlichen Feststellungen des LSG die qualitativ hochwertige Tätigkeit eines angelernten Elektroschweißers auf der Qualifikationsstufe eines angelernten Arbeiters im oberen Bereich wegen der Folgen des am erlittenen Arbeitsunfalls aufgegeben werden musste, dann führt die spätere unqualifizierte Berufstätigkeit nicht zu einem Verlust des Berufsschutzes wegen der Lösung von diesem Beruf, weil gerade solche Gründe dazu geführt haben, für die die gesetzliche Rentenversicherung einzustehen hat (vgl mwN - SozR 3-2200 § 1246 Nr 38). Zu Recht hat deshalb das LSG auf diese Tätigkeit abgestellt.
In diesem Falle hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die die Dauer und der Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) mit Unterscheidung in einen oberen und unteren Bereich und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl zB - SozR 3-2200 § 1246 Nr 55 und vom - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr 61, jeweils mwN). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden. Für die Verweisbarkeit eines angelernten Arbeiters ist es zudem von Bedeutung, ob er dem oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe. angehört (vgl eingehend dazu - SozR 3-2200 § 1246 Nr 45 mwN). Während den Angehörigen des unteren Bereiches grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sozial zuzumuten sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für die Angehörigen des oberen Bereichs - also im Falle des Klägers - durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, zB das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse. Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, dass mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Tätigkeit konkret zu bezeichnen ist (vgl mwN - SozR 3-2200 § 1246 Nr 45).
3. Das LSG hat die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Parkplatzwächters aus rechtlichen Gründen als unzumutbar verworfen, weil es sich unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom (5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243, 246 f = SozR 2200 § 1246 Nr 16) um eine Tätigkeit von ganz geringem qualitativen Wert handele. Stattdessen hat es den Kläger auf die Tätigkeit eines "Pförtners an der Nebenpforte" verwiesen, die eine gewisse Einarbeitung und Einweisung voraussetze, sich deshalb aus dem Kreis der Tätigkeiten mit ganz geringem qualitativen Wert heraushebe und im Wesentlichen darin bestehe, "bekannte Mitarbeiter oder Firmenfahrzeuge passieren zu lassen". Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers weicht es damit nicht von der Entscheidung des - SozR 3-2600 § 43 Nr 25) ab, denn das LSG verwendet hinsichtlich der benannten Verweisungstätigkeit nicht die Berufsbezeichnung "Pförtner" als Sammelbegriff, sondern die spezielle Berufsbezeichnung eines "Pförtners an einer Nebenpforte" mit einer spezifischen Tätigkeitsbeschreibung.
In Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des LSG hinsichtlich der benannten Verweisungstätigkeit hat der Kläger aber "zulässige und begründete Revisionsgründe" vorgebracht, sodass der Senat daran nach § 163 SGG nicht gebunden ist. Der Kläger rügt in schlüssiger Weise die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 128 Abs 2 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG), wenn er sinngemäß vorträgt, er habe erst aus dem Urteil im Detail - dh mit der wiedergegebenen Tätigkeitsbeschreibung - erfahren, dass das LSG die Verweisungstätigkeit "Pförtner an einer Nebenpforte" seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Ein fundierter Vortrag zum Anforderungsprofil dieser Tätigkeit, zur sozialen Zumutbarkeit und zu der Frage, ob die Verweisungstätigkeit gesundheitlich wie fachlich bewältigt werden könne, war dem Kläger damit abgeschnitten. Auch wenn der Kläger in seiner Revisionsbegründung einräumt, dass die Verweisungstätigkeit eines "Pförtners an einer Nebenpforte" erstmals, jedoch nur beispielhaft, im Termin zur mündlichen Verhandlung vom erörtert wurde - das Protokoll enthält insoweit keinerlei Feststellungen -, kann ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe die prozessualen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehört zu verschaffen, zB indem ein Vertagungsantrag gestellt wird, nicht ausgeschöpft ( - BSGE 7, 209; und mwN vom - B 13 RJ 27/98 R - SGb 1999, 75 <Kurzwiedergabe>, veröffentlicht in JURIS). Denn dies setzt eine ordnungsgemäße Einführung des Anforderungsprofils der in Betracht gezogenen Verweisungstätigkeit (dh der "Tatsachen", zu denen sich die Beteiligten nach § 128 Abs 2 SGG hätten äußern können) in den Prozess voraus, wovon hier keine Rede sein kann. Dies ergibt sich nicht nur aus der Revisionserwiderung der Beklagten, die ebenfalls bemängelt, dass die Gelegenheit zur vollständigen Kenntnisnahme und qualifizierten Äußerung zu der Verweisungstätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte "zumindest eng begrenzt gewesen ist". Entscheidend ist, dass das LSG nach den Darlegungen im Urteil hinsichtlich des Anforderungsprofils eines "Pförtners an der Nebenpforte" keine weiteren Erkenntnisse als die angeblichen Feststellungen im - hatte und sich allein auf diese Feststellungen gestützt hat. Dieses Urteil wurde aber - mit seinen angeblichen tatsächlichen Feststellungen - laut Protokoll und den Darlegungen der Beteiligten nicht in das Verfahren eingeführt und als Beleg für das Anforderungsprofil eines "Pförtners an einer Nebenpforte" erst im angefochtenen Urteil zitiert.
4. Nichts anderes ergibt sich aus dem aktenkundigen Prozessverlauf. Das vom LSG beigezogene berufskundliche Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin H. vom , das im Übrigen - wie die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - den Beteiligten nicht übersandt worden ist, betrifft allein den Pförtner mit dem vollen Anforderungsprofil. Die Tätigkeit eines "Pförtners an einer Nebenpforte", der nach Meinung des LSG nur die Passage bekannter Personen oder Firmenfahrzeuge kontrolliert, wird dort nicht beschrieben. Die Bezugnahme auf dieses berufskundliche Gutachten (S 13 des Urteilsumdrucks) ist deshalb insoweit nicht weiterführend. Das berufskundliche Gutachten stellt in psychischer Hinsicht Anforderungen an die neurovegetative Belastbarkeit fest "zB an Pforten mit starkem Publikumsandrang, bei zusätzlicher Bedienung der Telefonanlage, Schichtdienst usw". Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass solche oder ähnliche Belastungen mit einer Tätigkeit an einer Nebenpforte nicht verbunden wären. Im Gegenteil, die Sachverständige hebt hervor, dass generell neben der notwendigen Flexibilität Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit erwartet werden. In der ergänzenden Stellungnahme vom - die Anfrage des (auch diese ist den Beteiligten ausweislich der Akten und nach dem Vorbringen der Beklagten nicht bekannt gemacht worden) bezieht sich allgemein auf die Tätigkeit als Pförtner unter Berücksichtigung des beigezogenen berufskundlichen Gutachtens - hat deshalb der Neurologe und Psychiater Dr. N. nur zum Berufsbild des Pförtners Stellung genommen: Der Kläger sei nicht fähig, als Pförtner mit dem vollen Aufgabenbereich zu arbeiten, denn sein Vermögen, sich auf neue Situationen einzustellen, sei reduziert. Wegen der psychomotorischen Verlangsamung seien Arbeiten ausgeschlossen, die ein ständiges Einstellen oder Umstellen auf Kunden beinhalten. Auch könnten das Reaktionsvermögen, das schnelle Erfassen und Reagieren auf kritische Sachlagen, auch aus monotonen Situationen heraus, beim Kläger eingeschränkt sein. Nur "einfacher Publikumsverkehr", zB als Parkplatzaufsicht oder Lagerverwalter, sei dem Kläger zumutbar.
5. Keinesfalls konnte das LSG unter Berufung auf das , veröffentlicht in JURIS) davon ausgehen, es sei allgemeinkundig, bei der Tätigkeit eines "Pförtners an einer Nebenpforte" gehe es "insbesondere darum, bekannte Fahrzeuge der Firma bzw Mitarbeiter passieren zu lassen" und diese Tätigkeitsbeschreibung entspreche der Realität. Denn mangels einer begründeten Verfahrensrüge musste das BSG damals diese tatsächlichen Feststellungen des LSG, das sich insoweit auf ein (vom damaligen Kläger bestrittenes) berufskundliches Gutachten gestützt hatte, übernehmen. Der 13. Senat hat aber bereits in diesem Urteil klargestellt, dass etwas anderes gelten würde, wenn der Kläger im Berufungsverfahren unter Beweisantritt dargetan hätte, dass die genannte Verweisungstätigkeit weitere, vom Sachverständigen nicht genannte Anforderungen an die Leistungsfähigkeit stellen und er diesen gesundheitlich nicht gewachsen sei. Konsequent hat derselbe Senat im Urteil vom (B 13 RJ 13/01 R, veröffentlicht in JURIS; in diesem Fall war indes eine begründete Verfahrensrüge erhoben worden) zur benannten Verweisungstätigkeit eines "Pförtners an einer Nebenpforte" unter Bezugnahme auf Auskünfte eines Landesarbeitsamtes ausgeführt, dass ua Kommunikationsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Lernverhalten, psychische und physische Belastbarkeit sowie sprachliches Ausdrucksvermögen vorausgesetzt würden. Zudem müsse bei Berufsfremden, insbesondere Versicherten in mittlerem und vorgerücktem Alter, stets die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit des Versicherten für die Verweisungstätigkeit eines "Pförtners an einer Nebenpforte" geprüft werden, dh sie müssten in der Lage sein, diese Tätigkeit nach einer Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten vollwertig auszuüben.
6. Der Kläger beanstandet zu Recht, dass ihm durch den unterlassenen konkreten Hinweis auf den Verweisungsberuf "Pförtner an einer Nebenpforte" der weitere Vortrag und vor allem der Beweisantritt abgeschnitten wurde und sein Rechtsstreit dann möglicherweise einen für ihn günstigen Ausgang genommen hätte. Nach der Rechtsprechung des BSG (stellvertretend das Urteil vom - 13 RJ 33/92 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 33 und Senatsurteil vom - 5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 50) handelt es sich im Wesentlichen um die folgenden Fragenkomplexe, die auch nach Auffassung des LSG entscheidungserheblich waren, jedoch mangels ausreichender bzw fehlerhafter Tatsachenfeststellungen des LSG nach dem derzeitigen Ermittlungsstand weiterer Aufklärung bedürfen:
Welche Tätigkeiten sind zu verrichten und welches Anforderungsprofil physischer und psychischer Art muss der Arbeitsplatzbewerber erfüllen?
Handelt es sich (zB nach der tariflichen Eingruppierung und dem Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung, nicht nur in "gewissem" Umfang) um eine Tätigkeit, die sich aus dem Kreis der Tätigkeiten mit qualitativ ganz geringem Wert heraushebt?
Handelt es sich um einen (eigenständigen) "arbeitsmarktgängigen" Beruf oder um einen typischen Schonarbeitsplatz, der betriebsfremden Arbeitsplatzbewerbern nicht offen steht?
Welches Restleistungsvermögen hat der Kläger in physischer und psychischer Hinsicht? Entspricht sein Leistungsprofil dem Anforderungsprofil des Verweisungsberufs?
Besteht die entsprechende Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, um den Beruf nach einer Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten auszuüben?
7. Der Kläger rügt zu Recht eine Verletzung der Pflicht des LSG, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 103 SGG), wenn er bemängelt, dass eine Gesamteinschätzung seines positiven wie negativen Leistungsprofils durch einen Sachverständigen, der hierfür die alleinige fachliche Verantwortung zu übernehmen hat, unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aller vier gehörten Fachdisziplinen (Urologie, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie) bisher nicht erfolgt ist (dazu Senatsurteil vom - B 5 RJ 36/02 R - veröffentlicht in JURIS). Dies ist aber geboten, weil sich die jeweils festgestellten Defizite aus der Sicht der Fachgebiete überschneiden und ggf auch potenzieren können und deshalb in Grenzfällen, wie dem vorliegenden, immer nur einem Gutachter die verantwortliche medizinische bzw psychologische Einschätzung der für die Feststellung des Eintritts der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit entscheidungserheblichen quantitativen und qualitativen Leistungsfähigkeit obliegen kann (vgl insoweit den zutreffenden Hinweis in der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. B. vom , Bl 354 LSG-Akte). Bereits die Beweisanordnung des LSG war deshalb unvollständig und anfechtbar, weil das LSG ausdrücklich nur Einzelgutachten in Auftrag gegeben und keinen der bestellten Sachverständigen - sei es im Rahmen eines Gutachtens oder einer ergänzenden Stellungnahme - mit der Gesamtbeurteilung betraut hat. Dies bedeutet nicht, dass ein Gericht sich letztlich dieser Gesamtbeurteilung anschließen muss, falls weiterhin gegen diese Gesamtbeurteilung gravierende Bedenken bestehen oder diese in Widerspruch zu den Fachgutachten steht. Aber ohne eine solche Gesamtbeurteilung durch einen Sachverständigen, der hierfür die uneingeschränkte Verantwortung übernimmt, werden unter Verletzung des § 103 SGG die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 SGG) überschritten (vgl 9a RV 36/85 - SozR 1500 § 128 Nr 31 mwN). Keinesfalls geht es an, dass das LSG wie im Falle des Klägers - ohne Darlegung der eigenen Sachkompetenz - die quantitative und qualitative Leistungsbeurteilung aus den einzelnen Fachgutachten teils übernimmt, teils beanstandet, um dann selbst - ebenfalls ohne Darlegung der eigenen Sachkompetenz - die Gesamtbeurteilung vorzunehmen und anhand der jeweils modifizierten Einzelbeurteilungen der Fachgutachter das positive wie negative Leistungsbild des Klägers zu zeichnen.
8. Eine Gesamtbeurteilung durch einen mit dieser Aufgabe zu betrauenden Sachverständigen hat aber auch hinsichtlich der gesundheitlichen Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit zu erfolgen. Auch dies beanstandet der Kläger zu Recht. Dazu ist vorab das Anforderungsprofil der ins Auge gefassten Verweisungstätigkeit vom Gericht verfahrensfehlerfrei festzustellen und den Sachverständigen für die Einzel- und ggf für die abschließende Gesamtbeurteilung vorzugeben (§ 202 SGG iVm § 404a Abs 1 und 3 Zivilprozessordnung). Keiner dieser notwendigen Schritte ist im Rahmen der Sachaufklärung nach § 103 SGG erfolgt. Zur Tätigkeit eines "Pförtners an einer Nebenpforte" wurde keiner der bestellten Sachverständigen befragt. Stattdessen hat das LSG diese primär dem ärztlichen Sachverständigen obliegende Beurteilung - ebenfalls ohne Darlegung der eigenen Sachkompetenz - selbst vorgenommen, ganz abgesehen davon, dass es seiner Beurteilung eine tatsächlich nicht existierende Beschreibung des Anforderungsprofils eines "Pförtners an einer Nebenpforte" durch das BSG zu Grunde gelegt hat. Auch unter diesem Aspekt hat deshalb das LSG die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 SGG) verfahrensfehlerhaft überschritten.
9. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine aktuelle und genaue Quantifizierung der hirnorganischen Beeinträchtigung einschließlich der Veränderungen der Psyche des Klägers infolge des Unfallereignisses bzw weiterer unfallunabhängiger Faktoren (zB kognitive Fähigkeiten, psychomotorische Verlangsamung, Ausdauerfähigkeit) bisher nicht erfolgt ist. Dies ist aber entscheidend für die Beurteilung der zeitlichen Belastbarkeit - generell mit Blick auf sämtliche Erwerbstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts und speziell mit Blick auf die Umstellungs- und Leistungsfähigkeit im Verweisungsberuf. Denn der Neurologe und Psychiater Dr. N. macht im Gutachten vom und erneut in der Stellungnahme vom ausdrücklich - hervorgehoben durch eigene Absätze - darauf aufmerksam, dass dies nur mittels einer differenzierten neuropsychologischen Testuntersuchung in einer darauf spezialisierten Einrichtung möglich sei. Das Gutachten dieses Sachverständigen steht also unter einem generellen Vorbehalt und ist schon deshalb objektiv nicht geeignet, die - unter vollschichtige - Leistungsbeurteilung durch die Sachverständigen Dr. B. und Dr. K. als "nicht nachvollziehbar" erscheinen zu lassen, wie das LSG (Urteilsumdruck S 12) formuliert. Der Hinweis des LSG auf die psychologische Testung aus Anlass der berufsgenossenschaftlichen Begutachtung am - vor mehr als zehn Jahren - vermag dieses Defizit nicht auszugleichen.
Da der erkennende Senat die erforderlichen weiteren Ermittlungen nicht selbst vornehmen kann (§ 163 SGG), ist das Urteil des LSG gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
RAAAC-13875