Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: InsO § 94; InsO § 95; InsO § 96; InsO § 114 Abs 2; SGB I § 52; SGB IV § 28; SGB IV § 28h
Instanzenzug:
Gründe
I
Der Kläger wendet sich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gegen die Verrechnung des pfändbaren Anteils der Altersrente des Versicherten Z., Schuldner des Insolvenzverfahrens, mit Beitragsforderungen der beigeladenen Ersatzkasse.
Die Beklagte gewährt dem 1922 geborenen Versicherten, Betreiber mehrerer Augenoptik- und Hörgeräteakustikgeschäfte, auf Grund des Bewilligungsbescheides vom seit April 1987 laufend Altersrente. Auf dessen Antrag vom ordnete das Amtsgericht Charlottenburg (AG) zunächst mit Beschluss vom die vorläufige Insolvenzverwaltung über sein Vermögen an und setzte den Kläger als vorläufigen Insolvenzverwalter ein. Mit weiterem wurde sodann das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Zuvor, unter dem , hatte die Beigeladene die Beklagte bereits ermächtigt, von Z. für seine Beschäftigten geschuldete Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 739.391,64 DM gegen dessen Anspruch auf laufende Rentenleistungen zu verrechnen. Dies hatte die Beklagte dem Versicherten mit Anhörungsschreiben vom auch mitgeteilt, worauf der Kläger sie aufforderte, den pfändbaren Anteil der Altersrente auf das Insolvenzverwalterkonto zu überweisen. Entsprechend ihrer Ankündigung erklärte die Beklagte jedoch mit - dem Kläger zugeleiteten - Bescheid vom die Verrechnung der von der Beigeladenen geltend gemachten Ansprüche gegen die laufende Altersrente. Sie führte aus, unter Abwägung der Interessen des Versicherten und derjenigen der Versichertengemeinschaft könne sie von einer Verrechnung nicht absehen. Die dem Versicherten zustehende Leistung werde vom an um monatlich 751,50 DM gemindert, wobei der verrechenbare Betrag aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Tabelle zu § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) entnommen sei und bei künftigen Rentenerhöhungen angepasst werde; ab werde der Pfandbetrag auf das Verwaltersonderkonto angewiesen. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom zurück.
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufgehoben und die Beklagte verurteilt, über den hinaus den vollen monatlichen Zahlbetrag der Altersrente an den Versicherten auszuzahlen. Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte den pfändbaren Anteil der Altersrente des Versicherten während des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen ab an den Kläger zu zahlen hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Verrechnung von Beitragsansprüchen der Beigeladenen mit dem pfändbaren Anteil der Altersrente des Versicherten während des Insolvenzverfahrens sei rechtswidrig. Nach § 35 Insolvenzordnung (InsO) erfasse das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehöre und das er während des Verfahrens erlange. Entsprechend gehörten auch die nach Insolvenzeröffnung fällig werdenden Auszahlungsansprüche auf Altersruhegeld auf Grund eines bereits vor Verfahrenseröffnung erworbenen Anspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem pfändbaren Anteil zur Insolvenzmasse, welche grundsätzlich allen Gläubigern gleichermaßen zur Befriedigung ihrer Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner zur Verfügung stehe. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt, auf Grund ihrer grundsätzlichen Verrechnungsbefugnis nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) den pfändbaren Anteil der Altersrente des Versicherten der Insolvenzmasse zu Gunsten der Beigeladenen vorzuenthalten. Die §§ 94, 95 Abs 1, 114 Abs 2 InsO seien insoweit keine taugliche Rechtsgrundlage. Sie setzten eine Aufrechnungslage iS der §§ 387 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) voraus, die vorliegend nicht gegeben sei. Insoweit fehle es jedenfalls an der Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen, da die Beklagte lediglich Schuldnerin der Altersrente des Versicherten, nicht aber Gläubigerin der Beitragsforderungen der Beigeladenen sei. Eine analoge Anwendung der Vorschriften komme nicht in Betracht, weil sie dem gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufen würde. Zwar stelle die am in Kraft getretene Vorschrift des § 52 SGB I die Verrechnung einer Aufrechnung gleich. Diese zu Gunsten der Sozialleistungsträger spezialgesetzlich normierte Gleichsetzung von Verrechnung und Aufrechnung entfalte jedoch im Anwendungsbereich der InsO keine Wirkung. Die noch unter Geltung der Konkursordnung (KO) vom Bundessozialgericht (BSG) vertretene Auffassung, wonach kraft der spezialgesetzlichen Regelung des § 52 SGB I die Verrechnung auch im Konkurs des Versicherten der Aufrechnung gleichstehe, sei auf die Rechtslage nach der InsO, die die KO zum abgelöst habe, nicht übertragbar. In den §§ 94, 95 Abs 1, 114 Abs 2 InsO beschränke sich das Gesetz auf die Verwendung des in §§ 387, 389 BGB definierten Begriffs "aufrechnen", obwohl es an anderer Stelle auch den Begriff "Verrechnung" verwende, ohne diese der Aufrechnung gleichzustellen. Gegen eine analoge Anwendung der vorgenannten Vorschriften spreche auch, dass es sich nach der Systematik der InsO insoweit um Ausnahmeregelungen handele. Der Gesetzgeber habe, um den in § 1 InsO genannten Zielen des Insolvenzverfahrens, nämlich der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger und der Befreiung des redlichen Schuldners von seinen restlichen Verbindlichkeiten, zum Erfolg zu verhelfen, die Privilegierungen, die die KO bestimmten Gläubigern, insbesondere der öffentlichen Hand eingeräumt habe, weitgehend abgeschafft. Nur ausnahmsweise sehe die InsO noch Tatbestände vor, die außerhalb der Verteilung nach §§ 187 ff InsO eine die Masse schmälernde privilegierte Befriedigung bestimmter Gläubiger zuließen, ua die Aufrechnung nach §§ 94 bis 96 und 114 Abs 2 InsO. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschriften zu Gunsten der Sozialleistungsträger lasse sich demnach mit den genannten Grundanliegen der InsO nicht vereinbaren.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 94, 95, 96, 114 Abs 2 InsO, § 52 SGB I und der §§ 28, 28h Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass auch unter Geltung der InsO eine Verrechnung iS des § 52 SGB I während des Insolvenzverfahrens möglich sei. Aus der Regelung des § 94 InsO ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Aufrechnung im Insolvenzverfahren großzügig habe regeln wollen. Danach werde nämlich das Recht eines Insolvenzgläubigers, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt sei, durch das Insolvenzverfahren nicht berührt. Damit lasse § 94 InsO selbst solche Aufrechnungen zu, bei denen das Gegenseitigkeitsverhältnis auf einer Vereinbarung, dh einem Rechtsgeschäft beruhe. Einer solchen nur durch rechtsgeschäftliche Abrede geschaffenen Aufrechnungslage müsse die durch § 52 SGB I gesetzlich geregelte Verrechnungslage mindestens gleichwertig sein und somit auch dem Schutz der Aufrechnungslage nach § 114 Abs 2 InsO unterliegen. Denn die Verrechnung stelle letztlich nur eine Aufrechnung unter Verzicht auf die Gegenseitigkeit von Schuldner und Gläubiger dar. Dass die neue InsO die in der KO enthaltenen Privilegierungen der Forderungen der Sozialleistungsträger nicht übernommen habe, stehe dem nicht entgegen. Denn für die Verrechnung iS des § 52 SGB I sei jedenfalls keine nachteilige Regelung getroffen worden. Insoweit sei auch zu beachten, dass eine Aufrechnung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Übrigen nur unter Umgehung des § 28h SGB IV möglich wäre. Nach dieser Vorschrift sei nämlich der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen und von diesen geltend zu machen. Die Rechtsprechung des BSG, wonach die Verrechnung im Konkursverfahren auf Grund der spezialgesetzlichen Regelung des § 52 SGB I der Aufrechnung gleichstehe, sei daher auch auf das Insolvenzverfahren zu übertragen.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom und des Sozialgerichts Berlin vom aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt die vorinstanzlichen Urteile.
Die Beigeladene schließt sich dem Antrag der Beklagten an.
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des pfändbaren Anteils der Altersrente des Versicherten während des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen ab nicht zu. Die von der Beklagten ihm gegenüber - unter Wahrung der hier maßgeblichen Drei-Jahresfrist nach Verfahrenseröffnung - bis vorgenommene Verrechnung war wirksam und rechtmäßig.
1. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 51 Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegeben. Gegenstand der Klage ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung, da der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Versicherten, mithin als Partei kraft Amtes (§ 80 Abs 1 InsO) den Anspruch des Versicherten auf Auszahlung des pfändbaren Anteils der mit bindendem Bescheid vom bewilligten Altersrente in gesetzlicher Prozessführungsbefugnis im eigenen Namen geltend macht (vgl - BSGE 67, 143, 151 = SozR 3-1200 § 52 Nr 1 S 10 mwN zum Recht des Konkursverwalters; s auch Uhlenbruck in Uhlenbruck, InsO-Komm, 12. Auflage 2003, § 80 RdNr 8).
2. Der Senat ist an einer Sachentscheidung nicht wegen fehlender Beiladung des Versicherten gehindert. Nach § 75 Abs 2 Alternative 1 SGG sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich erfolgen kann, notwendig beizuladen. Eine derartige Beiladung muss von Amts wegen jedoch nur ausgesprochen werden, wenn die im Rechtsstreit zu erwartende Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre des Dritten unmittelbar eingreift (stRspr vgl Senatsurteil vom - 5 RJ 6/90 - SozR 3-1500 § 75 Nr 3 S 6 sowie - SozR 3-1500 § 75 Nr 2 S 2 und vom - 10 RAr 8/90 - SozR 3-1500 § 75 Nr 9 S 13 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger macht zwar als Insolvenzverwalter im eigenen Namen einen Anspruch geltend, dessen Rechtsträger der Versicherte ist. Das zwischen den Beteiligten streitige Rechtsverhältnis betrifft aber lediglich den nach §§ 35, 36 Abs 1 InsO zur Insolvenzmasse zählenden, pfändbaren Anteil der bindend bewilligten Altersrente, bezüglich dessen der Versicherte an die Wirkungen der vom Kläger als zuständigen Insolvenzverwalter vorgenommenen Rechtshandlungen unmittelbar gebunden ist. Nach § 80 Abs 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, kraft Gesetzes auf den Insolvenzverwalter über mit der Folge, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen des Schuldners, soweit sie sich auf insolvenzbefangenes Vermögen beziehen, unwirksam sind, § 81 Abs 1 Satz 1 InsO. Damit scheidet auch die nach § 75 Abs 4 Satz 2 SGG dem notwendig Beigeladenen eingeräumte Befugnis, einen von den Anträgen des Klägers abweichenden Sachantrag zu stellen (vgl - BSGE 11, 262, 264 f = SozR Nr 17 zu § 75 SGG), im Fall des Versicherten von vornherein aus.
3. Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist. Der Senat hat dahingestellt sein lassen, ob diese sozialrechtliche Verrechnung lediglich als rechtsgeschäftliche Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts zu qualifizieren ist (so jetzt 4. Senat des - veröffentlicht in JURIS sowie - BVerwGE 66, 218 und - BFHE 149, 482; Weber, SGb 1999, 225 und SGb 2000, 165) oder sich in der Form eines Verwaltungsakts zu vollziehen hat ( - BSGE 64, 17, 22 = SozR 1200 § 54 Nr 13 S 38 mwN; ebenso die überwiegende Meinung in der sozialrechtlichen Literatur, vgl von Maydell in Kretschmer/von Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum SGB, SGB I, 3. Aufl 1996, § 52 RdNr 15; Seewald in KasselerKomm, § 52 RdNr 14, Stand März 1995; VerbKomm, § 52 SGB I, RdNr 4, Stand April 2003; eingehend Günther, Probleme bei der Anwendung sozialrechtlicher Verrechnung und Ermächtigung, Diss, Münster, 1998, S 44 ff; offen gelassen in - BSGE 67, 143, 146 = SozR 3-1200 § 52 Nr 1 S 4 f). Ebenso konnte hier die Frage offen bleiben, ob insoweit die Leistungsklage neben oder an Stelle einer Anfechtungsklage zulässig ist (vgl 7 R Ar 51/86 - BSGE 64, 17, 19 = SozR 1200 § 54 Nr 13 S 35 und vom - B 4 RA 60/02 R - veröffentlicht in JURIS); denn auch diese ist jedenfalls unbegründet, weil sich der Kläger die von der Beklagten erklärte Verrechnung entgegenhalten lassen muss (dazu nachfolgend 4. und 5.).
4. Die unter dem ausgesprochene Verrechnungserklärung der Beklagten ist - wie erforderlich - gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Versicherten erklärt worden (vgl - BSGE 67, 143, 153 = SozR 3-1200 § 52 Nr 1 S 12 zur Rechtslage nach der KO - jetzt § 80 InsO); dies gilt auch, soweit sie als Verwaltungsakt iS des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) anzusehen sein sollte. Nach § 39 Abs 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben, dh ihm seitens der Behörde willentlich die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft wird (vgl Engelmann in von Wulffen, SGB X-Komm, 4. Aufl 2001, § 37 RdNr 3 mwN). Letzteres ist hier geschehen, da dem Kläger als betroffener Partei kraft Amtes der angefochtene Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom , welcher "an den Versicherten über Insolvenzverwalter" adressiert war, tatsächlich zugegangen ist.
Die Wirksamkeit der Verrechnung scheitert auch nicht an dem Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der aufzurechnenden Forderung (vgl dazu - veröffentlicht in JURIS; Fichte, ZfS 1991, 161, 162 ff). Die Beklagte hat dem Kläger unter dem zwar lediglich mitgeteilt, dass gegen die mit Bescheid vom bewilligte Altersrente die von der Beigeladenen geltend gemachten Beitragsforderungen in Höhe von insgesamt 739.391,64 DM verrechnet werden. Aus dem übereinstimmenden, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit ausdrücklich wiederholten Sachvortrag der Beteiligten, wonach "die Forderungen, wie sie hier verrechnet wurden, unbestritten und bindend festgestellt" sind, ergibt sich jedoch, dass für den Kläger erkennbar war, welche Beitragsansprüche für welchen Arbeitnehmer und welchen Zeitraum in der genannten Forderung enthalten waren und durch die Verrechnung zum Erlöschen gebracht werden sollten. Bei dieser Sachlage vermag die vom 4. Senat des BSG (aaO) vertretene Auffassung, in der Verrechnungserklärung müsse angegeben werden, dass die zur Verrechnung gestellte Forderung bestands- oder rechtskräftig festgestellt worden sei, im Ergebnis keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Anders als im dort zu beurteilenden Sachverhalt ist hier wegen der verbindlichen Feststellung der zur Verrechnung gestellten Forderung keine Verschlechterung der materiellen und verfahrensrechtlichen Position des Klägers gegenüber dem die Verrechnung anstrebenden Sozialleistungsträger zu befürchten. Auch gegen die Höhe der monatlichen Verrechnung bestehen - wie bereits vom LSG zutreffend ausgeführt und vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen worden ist - keine Bedenken.
5. Der Verrechnung der Beklagten steht schließlich nicht entgegen, dass der pfändbare Anteil des Rentenauszahlungsanspruchs des Versicherten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen nach §§ 35, 36 Abs 1 InsO der Insolvenzmasse zuzurechnen ist. Dies ergibt sich aus § 114 Abs 1 und 2 iVm §§ 94 und 95 sowie § 96 Abs 1 Nr 2 bis 4 InsO. Die vom LSG für seine gegenteilige Auffassung in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) angeführte Begründung, das Gesetz beschränke sich in § 114 Abs 2 InsO auf die Verwendung des in §§ 387, 389 BGB definierten Begriffs "aufrechnen", es verwende an anderer Stelle den Begriff "Verrechnung", ohne diese der Aufrechnung gleichzustellen, und eine Einbeziehung der Verrechnung nach § 52 SGB I widerspreche den Zielen der InsO, insbesondere einer Gleichbehandlung der Gläubiger ( 4 Z BR 23/00 - NZS 2001, 535 und zustimmende Anm von Pape in EWiR 2001, 593 sowie Mohrbutter in DZWIR 2001, 328; ebenso - NZI 2001, 662; - EWiR 2002, 357; Mrozynski, Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - SGB I, Komm 3. Auflage 2003, § 52 RdNr 10 mwN; ähnlich - DZWIR 2001, 305 mit kritischer Anm von Günther), vermag nicht zu überzeugen. Die Rechtslage hat sich insoweit gegenüber dem früheren Recht der KO, das nach der Rechtsprechung des BSG die Verrechnung nach § 52 SGB I wie eine Aufrechnung zuließ, wenn die Verrechnungslage vor Konkurseröffnung gegeben war ( - BSGE 67, 143, 153 = SozR 3-1200 § 52 Nr 1, vom - 12 RK 85/92 - SozR 3-2400 § 28 Nr 1 zum Verhältnis von § 52 SGB I bzw § 28 SGB IV zu §§ 53 ff KO), nicht verändert.
a) Nach § 114 Abs 1 InsO idF des Gesetzes vom (BGBl I S 2866) ist die Verfügung eines Schuldners, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung für die spätere Zeit auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten oder verpfändet hat, wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht. Nach § 114 Abs 2 InsO kann der Verpflichtete gegen die Forderung auf die in Absatz 1 genannten Bezüge für den dort bezeichneten Zeitraum während des Insolvenzverfahrens eine Forderung, die ihm gegen den Schuldner zusteht, aufrechnen, wobei die §§ 95 und 96 Abs 1 Nr 2 bis 4 InsO hiervon unberührt bleiben. Durch das Gesetz zur Änderung der InsO und anderer Gesetze vom (BGBl I S 2710) ist § 114 Abs 1 InsO mit Wirkung vom zwar insoweit geändert worden, als die dort genannte Frist von drei auf zwei Jahre verkürzt wurde. Nach der Überleitungsvorschrift des Art 103a des Einführungsgesetzes zur InsO bleibt jedoch für Insolvenzverfahren, die - wie im vorliegenden Fall - vor dem bereits eröffnet worden waren, weiterhin die bisherige Drei-Jahresfrist maßgeblich.
Wie die Bezugnahme in § 114 Abs 2 InsO auf Absatz 1 der Vorschrift zeigt, gehören zu den Entgeltersatzleistungen, die an die Stelle der aus einem aktiven Dienstverhältnis des Schuldners fließenden Bezüge treten, auch Sozialversicherungsleistungen wie die Altersrente des Versicherten, soweit bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Anspruch dem Grunde nach besteht (vgl Berscheid in Uhlenbruck, InsO-Komm, 12. Aufl 2003, § 114 RdNr 10, 16; Löwisch/Caspers in Münchener Kommentar zur InsO, Stand 2002, § 114 RdNr 12). Letzteres ist bei der hier in Rede stehenden Altersrente der Fall, weil die monatlich fällig werdenden (Einzel-)auszahlungsansprüche des Versicherten bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Renten(stamm-)recht zuerkannt und damit in ihrem Kern schon begründet waren (vgl - BSGE 67, 143, 150 = SozR 3-1200 § 52 Nr 1 S 9 mwN im Anschluss an - BGHZ 92, 339, 341).
b) Bei der Verrechnung nach § 52 SGB I handelt es sich um eine Aufrechnung unter Verzicht auf die Gegenseitigkeit der Ansprüche von Schuldner und Gläubiger; der ermächtigte Leistungsträger ist von Gesetzes wegen befugt, die Forderung des ermächtigenden Leistungsträgers gegen die Ansprüche des Schuldners zu verrechnen, wobei die Ermächtigung selbst keinen Einfluss auf die Verrechnungslage hat (vgl - BSGE 67, 143, 155 f = SozR 3-1200 § 52 Nr 1 mwN und vom - 13/5 RJ 61/90 - SozR 3-1200 § 52 Nr 3 S 33, 35; Hauck SGB I-Komm, § 52 RdNr 3, 5, Stand Mai 1999; Klose in Jahn, SGB I-Komm, § 52, Stand Juli 1999, RdNr 1, 4, 18; Lilge in Gesamtkomm SozVers § 52 Anm 2, Stand Juni 2001). Dies gilt auch bei Anwendung des § 114 Abs 2 InsO.
aa) § 114 Abs 2 InsO modifiziert lediglich das sich aus §§ 94 und 96 Abs 1 Nr 1 InsO ergebende Prinzip, wonach eine zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Aufrechnungslage erhalten bleibt, der Gläubiger sich aber auf eine nach Eröffnung entstehende Aufrechnungslage nicht berufen kann, für bestimmte Dauerschuldverhältnisse (vgl Löwisch/Caspers aaO, § 114 RdNr 24, Stand 2002). Begrifflich knüpft die Vorschrift aber an die allgemeinen Regelungen an. Die Grundvorschrift des § 94 InsO über die Erhaltung einer Aufrechnungslage im Insolvenzverfahren stellt auf die Berechtigung zur Aufrechnung "kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung" ab. Da die für eine gesetzliche Aufrechnungslage gemäß § 387 BGB erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen bei einer vertraglichen Aufrechnungslage abbedungen sein kann, hat nach der ganz überwiegenden Meinung in der insolvenzrechtlichen Literatur der Gesetzgeber damit der neu geschaffenen InsO einen weiten Aufrechnungsbegriff zu Grunde gelegt, der grundsätzlich auch eine solche als Verrechnung bezeichnete Drittaufrechnung umfasst (vgl Brandes in Münchener Kommentar zur InsO, 2001, § 94 RdNr 36 ff; Häsemeyer in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl 2000, S 645, 647, RdNr 4, S 658, RdNr 37; Gottwald, Insolvenzhandbuch, 2001, § 45 RdNr 22; Löwisch/Caspers aaO, § 114 RdNr 30, Stand 2002; Peitsch, Die Insolvenzaufrechnung, Diss 2001, S 26, 29 mwN; Uhlenbruck, aaO, RdNr 20). Die Besonderheit der Drittaufrechnung nach § 52 SGB I besteht zwar darin, dass sie der im Zivilrecht notwendigen Vereinbarung nicht bedarf. Damit lässt sich aber nicht rechtfertigen, dass die gesetzliche Verrechnungsbefugnis des Sozialleistungsträgers keine Berechtigung zur Aufrechnung iS des § 94 InsO ist. Im Zivilrecht sind Abreden zu Aufrechnungen unter Verzicht auf die Gegenseitigkeit der jeweiligen Forderungen insbesondere als Konzernverrechnungsvereinbarungen bekannt, die eine Drittaufrechnung mit Forderungen anderer zum Konzern gehörender Gesellschaften ermöglichen und zumeist noch weitere gesetzliche Voraussetzungen der Aufrechnung entbehrlich machen. Aus § 94 InsO wird nunmehr auch deren unter dem früheren Recht umstrittene, für bestimmte Konstellationen vom Bundesgerichtshof in analoger Anwendung des § 55 KO (jetzt: § 96 Abs 1 Nr 2 InsO) verneinte (vgl - BGHZ 81, 15 und vom - IX ZR 44/90 - NJW 1991, 1060) grundsätzliche Wirksamkeit für den Insolvenzfall abgeleitet (vgl OLG Frankfurt Urteil vom - 21 U 7/02 - ZIP 2003, 1408 ff; vgl auch Brandes aaO, § 94 RdNr 38; Häsemeyer aaO S 659 RdNr 41; Uhlenbruck, aaO, § 94 RdNr 20; Heinrichs in Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Aufl 2004, § 387 RdNr 22; unentschieden Gottwald aaO, RdNr 28). Der verschiedentlich darin gesehene Wertungswiderspruch (zum Meinungsstand vgl Rendels in ZIP 2003, 1583, 1585) trifft für die sozialrechtliche Verrechnung nicht zu; die unterschiedliche konkursrechtliche Beurteilung der sozialrechtlichen Verrechnungsbefugnis und der Konzernverrechnungsvereinbarungen war dem Gesetzgeber der InsO im Übrigen bekannt.
bb) § 52 SGB I wurde eingeführt, nachdem die Rechtsprechung des BSG Aufrechnungen der Sozialversicherungsträger mit Forderungen anderer Sozialversicherungsträger, soweit sie nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen waren (wie zB in Fällen der Wanderversicherung nach dem bis zum geltenden § 1312 Abs 4 Reichsversicherungsordnung <RVO>) mangels Gegenseitigkeit der Forderungen ebenso wie die Herstellung einer Aufrechnungslage durch Abtretung oder Einziehungsermächtigung für unzulässig erklärt ( - BSGE 15, 36 f = SozR Nr 1 zu § 1299 RVO) und unter dem Gesichtspunkt der Funktionseinheit nur die Aufrechnung von Leistungsansprüchen mit Beitragserstattungsansprüchen gegen einen Träger desselben Versicherungszweigs zugelassen hatte ( - BSGE 28, 288 = SozR Nr 12 zu § 1299 RVO). Die Vorschrift beruht (ebenso wie der dieser Vorschrift nachgebildete § 28 SGB IV - vgl BT-Drucks 7/4122, S 34) auf der Erwägung, "dass im Sozialrecht angesichts derselben oder ähnlichen Zielsetzung aller Sozialleistungen, der Verpflichtung aller Leistungsträger zur engen Zusammenarbeit und des Strebens nach Verwaltungsvereinfachung auf die Gegenseitigkeit der aufgerechneten Forderung verzichtet werden kann" (BT-Drucks 7/868, S 32). Anders als bei den Konzernverrechnungsklauseln dient der Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit daher hier nicht einer konkursrechtlich möglicherweise bedenklichen "Verdoppelung der Aufrechnungsmöglichkeit" ( - NJW 1991, 1060), sondern der Herstellung einer durch die gemeinsame Zielsetzung der Sozialleistungen gebotenen funktionellen Einheit der Leistungsträger (vgl - BSGE 67, 143, 156 f = SozR 3-1200 § 52 Nr 1 S 16 und vom - 12 RK 85/92 - SozR 3-2400 § 28 Nr 1 S 5; zur Rechtsentwicklung s Günther aaO, S 17 ff); andere Aufrechnungserweiterungen als der Verzicht auf die Gegenseitigkeit der Forderungen sind ausgeschlossen.
Ausgehend von dem weiten Begriff der Aufrechnung stellt die Einbeziehung der sozialrechtlichen Verrechnungsbefugnis in die Anwendung des § 114 InsO keine Privilegierung der Sozialleistungsträger gegenüber anderen Insolvenzgläubigern dar. Sie trägt vielmehr der Tatsache Rechnung, dass es sich bei der Vorschrift des § 52 SGB I nicht um eine rechtsgeschäftliche Abrede, sondern um eine "gesetzliche" Bestimmung handelt, die dieselbe Wirkung hat wie die rechtsgeschäftliche Abrede und daher im Insolvenzverfahren ebenso wirksam bleibt. Insoweit ist hier der Gedanke einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht weiterführend. Hinsichtlich der zeitlichen Einschränkungen, denen die Sicherheiten an den zur Insolvenzmasse gehörenden laufenden Bezüge nach § 114 InsO unterworfen sind, werden die Verrechnungsbefugnisse der Sozialleistungsträger nicht anders behandelt als Vorausabtretungen etwa in Kundenkreditvereinbarungen (unter diesem Gesichtspunkt kritisch zum Ziel der gleichmäßigen Teilhabe aller Gläubiger bei Entzug der sozialrechtlichen Verrechnungsbefugnis: Plagemann in EWiR 2002, 357).
cc) Den Gesetzesmaterialien lässt sich auch kein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers entnehmen. Die erst im Gesetzgebungsverfahren vorgenommene Erweiterung des § 94 InsO um vertragliche Aufrechnungslagen erfolgte "zur Klarstellung" (Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks 12/7302 S 165 zu § 106, der § 94 InsO entspricht). Die Begründung der inhaltlich unverändert als § 96 Abs 1 Nr 1 und 2 InsO in den Gesetzestext übernommenen Regelungen in § 108 Nr 1 und 2 des Gesetzentwurfs, wonach der Insolvenzgläubiger nicht aufrechnen darf, wenn die Gegenforderung erst nach der Verfahrenseröffnung begründet worden ist (Nummer 1) oder wenn der Gläubiger die Forderung erst nach Verfahrenseröffnung erworben hat (Nummer 2), lässt zudem erkennen, dass hinsichtlich der Verrechnung nach § 52 SGB I eine Rechtsänderung auch nicht intendiert war. Die Regelungen werden dort damit begründet, dass der Gläubiger in beiden Fällen bei Verfahrenseröffnung nicht darauf vertrauen konnte, dass er seine Forderung im Wege der Aufrechnung werde durchsetzen können (BT-Drucks 12/2443 S 141 zu § 108). Sodann heißt es:
"Für die nähere Auslegung kann auf Rechtsprechung und Lehre zu § 55 Nr 1, 2 KO verwiesen werden. Dies gilt beispielsweise für die Frage, ob § 108 Nr 2 des Entwurfs in dem Fall eingreift, dass nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Sozialleistungsträger, der eine Forderung gegen den Schuldner hat, einen anderen Leistungsträger nach § 52 SGB I ermächtigt, diese Forderung mit der Leistungspflicht des anderen Leistungsträgers gegenüber dem Schuldner zu verrechnen. Wie zum geltenden Konkursrecht kann man hier die Auffassung vertreten, dass der Gedanke der Einheit der Sozialleistungsträger, der § 52 SGB I zu Grunde liegt, dem Aufrechnungsverbot des § 108 Nr 2 des Entwurfs vorgeht."
Der Senat versteht diese Ausführungen nicht dahin, dass damit die Frage, ob eine Verrechnungsbefugnis nach § 52 SGB I eine Berechtigung zur Aufrechnung iS des § 94 InsO ist, offen gelassen werden sollte. Denn der in der Begründung angenommene Vorrang des Gedankens der Einheit der Sozialleistungsträger vor dem Aufrechnungsverbot setzt voraus, dass die Verrechnung nach § 52 SGB I als Aufrechnung iS des § 94 InsO anzusehen ist, wie auch § 96 InsO begrifflich an § 94 InsO anknüpft. Mit Rücksicht darauf, dass nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung im Fall des § 52 SGB I weder die Ermächtigung zur Verrechnung noch die Verrechnungserklärung selbst als schädlicher Forderungserwerb nach § 55 KO zu behandeln war, spricht die Hervorhebung dieser Bestimmung im Übrigen dafür, dass es auch insoweit bei der gegebenen Rechtslage bleiben sollte, eine ausdrückliche Regelung aber nicht für notwendig erachtet wurde (aA BayObLG aaO, NZS 2001, 535, 537; Peitsch, aaO, S 117; Mrozynski, aaO, § 52 RdNr 10).
dd) Schließlich kann auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 96 Abs 2 Satz 1 InsO die Verrechnung ausdrücklich erwähnt hat, keine andere Beurteilung rechtfertigen. Nach dieser Vorschrift stehen die Regelungen der §§ 96 Abs 1, 95 Abs 1 Satz 3 InsO der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträgen, die in ein System eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, nicht entgegen, sofern die Verrechnung spätestens am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Zum einen ist die Regelung des § 96 Abs 2 Satz 1 InsO erst nachträglich zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen durch Gesetz vom (BGBl I S 2384) in die InsO eingefügt worden. Zum anderen setzt auch diese Regelung nach Wortlaut und systematischer Stellung voraus, dass die Verrechnung vom Aufrechnungsbegriff der InsO erfasst wird.
c) Die Regelungen der §§ 95 und 96 Abs 1 Nr 2 bis 4 InsO, die bei einer Aufrechnung nach § 114 Abs 2 InsO zu beachten sind, stehen der Verrechnung der Beklagten nicht entgegen.
aa) § 95 Abs 2 InsO ist hier nicht einschlägig. § 95 Abs 1 InsO regelt den Fall, dass im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung die wechselseitigen Forderungen zwar schon begründet, aber noch bedingt oder noch nicht fällig sind. Der Insolvenzgläubiger kann dann aufrechnen, wenn die Hindernisse wegfallen und sich die Forderungen dann aufrechenbar gegenüberstehen (§ 95 Abs 1 Satz 1 InsO), wobei es reicht, dass der Insolvenzgläubiger seine Schuld erfüllen darf (vgl Löwisch/Caspers, aaO, § 114 RdNr 28, 32). Die Aufrechnung ist nur ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann (§ 95 Abs 1 Satz 3 InsO). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Verrechnungserklärung der Beklagten widerspricht aber auch nicht der Vorgabe des § 95 Abs 1 Satz 1 InsO. Zwar bezieht sich die Erklärung auf die monatlich fällig werdenden (Einzel-)Ansprüche des Versicherten; diese werden damit aber nicht von vornherein zum Erlöschen gebracht. Insoweit liegt vielmehr lediglich eine dem Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Verrechnung entsprechende "einheitliche Verrechnungserklärung" für künftige Rentenauszahlungsansprüche vor, die bei Dauerleistungsverhältnissen eine besonders einfache Durchsetzung der Forderungen des Leistungsträgers gegenüber dem Leistungsberechtigten ermöglichen soll ( 4/1 RA 33/90 - BSGE 69, 238 = SozR 3-1200 § 52 Nr 2 S 24, 25 mwN).
bb) Auch ein Aufrechnungsverbot nach § 96 Abs 1 Nr 2 bis 4 InsO greift hier nicht ein, insbesondere liegt kein Fall des Forderungserwerbs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor; abgesehen davon, dass der Beklagten die Ermächtigung zur Verrechnung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt worden war, muss sie sich auch nicht so behandeln lassen, als ob sie die von ihr zur Verrechnung gestellte Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Versicherten erworben hätte. Dies hat das BSG in der bereits erwähnten Rechtsprechung zum Verhältnis von § 52 SGB I und den gleich lautenden Bestimmungen der KO entschieden. Soweit der Auffassung des BSG in der Literatur widersprochen wird, geschieht dies regelmäßig durch einen Vergleich mit den Konzernverrechnungsvereinbarungen, denen gleichzeitig eine Wirksamkeit im Insolvenzverfahren durch eine entsprechende Anwendung der Aufrechnungsverbote nach § 96 Abs 1 InsO abgesprochen wird (Günther aaO, S 283; Peitsch aaO, S 29 ff, 117; s dazu auch Uhlenbruck aaO, § 94 RdNr 20 ff mwN). Wie oben bereits dargelegt, ist ein solcher Vergleich aber nur sehr begrenzt möglich (im Ergebnis wie hier L 4 (3) RJ 169/00 - veröffentlicht in JURIS; Brandes aaO, § 96 RdNr 25; Löwisch/Caspers aaO, § 114 RdNr 30; Rey, AmtlMitt LVA Rheinprovinz 2003, 169 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
SAAAC-13866