Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: AAÜG § 1 Abs 1 Satz 1; AAÜG § 8 Abs 2; AAÜG § 8 Abs 3 Satz 1; AAÜG § 8 Abs 3 Satz 4 Nr 1
Instanzenzug:
Gründe
I
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG verpflichtet ist, Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech), und zwar vom bis , sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Der im Jahre 1939 geborene Kläger erlangte nach Beendigung seines Studiums am die Berechtigung, den Titel eines Diplom-Ingenieurs zu führen. Er war ua vom bis bei dem VEB Rationalisierung Braunkohle G. beschäftigt, der der Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB) Braunkohle zugeordnet war.
Mit Bescheid vom (und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom ) stellte die Beklagte die Zeiten vom bis und vom bis als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die insoweit erzielten Entgelte fest. Sie lehnte es ab, ua auch die Zeit vom 1. Juli 1969 bis als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen, weil der VEB Rationalisierung Braunkohle G. kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen sei.
Das SG hat die Klagen, mit denen der Kläger die Feststellung der og Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVItech vom bis begehrt hatte, mit Urteil vom abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen. Das SG hat in der Entscheidung ua ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob der Kläger überhaupt unter den Anwendungsbereich des AAÜG falle. Denn jedenfalls seien die Voraussetzungen des § 5 AAÜG für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben. In Anknüpfung an den Text der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom (GBl S 844) und der hierzu ergangenen 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom (GBl S 487) sowie unter Berücksichtigung objektiver Auslegungskriterien des Bundesrechts, solche der DDR sowie die Verwaltungspraxis der DDR seien insoweit nicht heranzuziehen, sei der Arbeitgeber des Klägers der VEB Rationalisierung Braunkohle G. ausweislich der Eintragungen im Register der volkseigenen Wirtschaft dem Ministerium für Grundstoffindustrie bzw dem Ministerium für Kohle unterstellt gewesen. Dieser Umstand spreche zwar ebenso für eine organisatorische Eingliederung in den industriellen Produktionssektor der Planwirtschaft der DDR wie die Einbindung in den produktiven Prozess der Braunkohleförderung. Der Betriebszweck sei jedoch nicht auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen. Dies ergebe sich in Anlehnung an die Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke (RationalisierungsAO) vom (GBl I S 152). Nach §§ 2 f der RationalisierungsAO sei es Aufgabe der Rationalisierungsbetriebe ua, andere Betriebe bei der Durchführung der sozialistischen Rationalisierung zu unterstützen, Unterlagen für die Rationalisierung zu konstruieren, Rationalisierungsmittel zu fertigen, Maßnahmen zur Sicherung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung zu ergreifen, die Arbeitsproduktivität zu steigern, die Kosten zu senken, Untersuchungen über Rationalisierungsmöglichkeiten durchzuführen und Vorschläge zur Rationalisierung zu unterbreiten. Tätigkeitsschwerpunkt dieser Betriebe sei somit die Unterstützung der Produktionsbetriebe, nicht jedoch die Herstellung von eigenen Produkten gewesen. Die vom Kläger beschriebenen vorbereitenden Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kraftwerkstechnik, Hydrologie und Entwässerungstechnik stellten sicherlich unabdingbare Vorbereitungs- und Begleitarbeiten für den Produktionsprozess dar. Der Betrieb selber sei hierdurch jedoch nicht zum Produktionsbetrieb geworden. Der Schwerpunkt der Tätigkeit habe vielmehr dienstleistenden Charakter für die Produktion eines anderen Betriebes gehabt.
Der Kläger hat die vom SG zugelassene Sprungrevision mit Zustimmung der Beklagten eingelegt. Er rügt eine Verletzung von §§ 1 Abs 1 Satz 1, 8 Abs 2 und 3 Satz 1, Satz 4 Nr 1 AAÜG und trägt vor: Das AAÜG finde auf ihn Anwendung, da er am in einem volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens beschäftigt gewesen sei. Dies habe die Beklagte auch mit Feststellungsbescheid vom anerkannt. Der VEB Rationalisierung Braunkohle G. sei ebenfalls dem industriellen Produktionssektor zuzuordnen. Er sei dem Ministerium für Grundstoffindustrie als zentralem Staatsorgan unterstellt gewesen. Nach dem Rechtsverständnis der DDR sei er als Industriebetrieb auf die industrielle Fertigung von Sachgütern ausgerichtet gewesen. Aufgabe des VVB Braunkohle, dem er zugeordnet gewesen sei, sei nämlich die Gewinnung und Veredlung von Braunkohle gewesen. Auch die Erstellung von Projektierungsunterlagen sei eine Fertigung von Sachgütern; denn ohne diese Arbeiten hätten alle anderen Betriebe in der VVB ihre Produktion nicht durchführen bzw aufrechterhalten können. Es sei sicherlich tatsächlich und damit auch rechtlich nicht möglich, die für den Produktionsprozess maßgeblichen Ingenieurarbeiten völlig herauszulösen. Nach § 3 Abs 2 und 3 der Gründungsanweisung vom sei der VEB in den Anwendungsbereich der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebs einzubeziehen gewesen. Rechtsnachfolger des VEB Rationalisierung Braunkohle G. sei nach dessen Auflösung der VEB Schachtbau W. geworden. Dieser habe die Projektierungsaufgaben und Projektierungskapazitäten übernommen. Das SG habe die Registereintragungen fehlerhaft gewürdigt. Im Übrigen hätten weitere Ermittlungen ergeben, dass der VEB Rationalisierung Braunkohle G. unter der Wirtschaftsgruppe Nr 62210 eingetragen gewesen sei. Damit sei erwiesen, dass nach der in der DDR bis zum geltenden Sachlage der Betrieb als Institut der Energie und Brennstoffindustrie zu den wissenschaftlichen Instituten und den Forschungsinstituten gehört habe, die nach § 1 Abs 2 der 2. DB zur AVItech den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom bis als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Hauptzweck des VEB Rationalisierung Braunkohle G. sei die Rationalisierung in der Braunkohlewirtschaft gewesen. Der Betrieb habe keine Produktionsaufgaben gehabt. Rationalisierungsbetriebe hätten auf der Grundlage von Wirtschaftsverträgen mit den Auftraggebern ua die Aufgaben gehabt, Unterlagen zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung zu erarbeiten und Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitsproduktivität und zur Senkung der Kosten vorzuschlagen, sowie Untersuchungen über Rationalisierungsmöglichkeiten durchzuführen und die Erzeugnisgruppe zu informieren. Der Hauptzweck solcher Betriebe sei, im heutigen Sinn, Unternehmensberatung gewesen. Die Anfertigung von Rationalisierungsmitteln im Kundenauftrag sei dabei nachrangig und nicht betriebsprägend gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Die (Sprung-)Revision des Klägers ist unbegründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen mit den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 1969 bis sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte hat (§ 8 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 und 2 AAÜG).
1. Nach den Feststellungen des SG kann zwar nicht abschließend beurteilt werden, ob die Vorschriften des AAÜG überhaupt auf den Kläger Anwendung finden.
Eine positive Statusentscheidung hat die Beklagte in dem Bescheid vom nicht getroffen. Denn der Bescheid enthält weder einen feststellenden Entscheidungssatz iS von § 31 SGB X noch lässt sich ihm unzweifelhaft entnehmen, dass der Kläger zum Ansprüche oder Anwartschaften auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben hat oder eine Anwartschaft nach § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG fingiert ist. Aus der bloßen Anwendung der Vorschriften des AAÜG kann auf eine derartige eigenständige Feststellung nicht geschlossen werden (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10 f). § 1 Abs 1 AAÜG greift in direkter Anwendung ebenfalls nicht ein. Denn das SG hat festgestellt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt bis zum in ein Versorgungssystem einbezogen war. Auf Grund der Feststellungen des SG kann allerdings nicht beurteilt werden, ob bei dem Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage in erweiternder Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG nach dem bei Inkrafttreten des AAÜG am gültigen Bundesrecht und auf Grund der am gegebenen tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht vorgelegen haben.
2. Dennoch kann der Senat abschließend entscheiden. Denn selbst wenn man "unterstellt", das AAÜG sei auf den Kläger anwendbar (in erweiternder Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG) steht ihm kein Anspruch auf Feststellung von Tatbeständen gleichgestellter Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG zu. Die Entscheidung der Beklagten, dass die umstrittenen Beschäftigungszeiten keine Zugehörigkeitszeiten iS von § 5 Abs 1 AAÜG und damit keine Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten iS des SGB VI sind, ist nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des SG, gegen die Verfahrensrügen bei einer Sprungrevision nicht erhoben werden können (§§ 163, 161 Abs 4 SGG), zutreffend. Das SG hat in allen für die Entscheidung des Rechtsstreits insoweit wesentlichen Fragen richtig und mit zutreffender Begründung entschieden. Die Revision verkennt, dass der Rechtsgehalt des § 5 AAÜG (anders als derjenige des § 1 Abs 1 AAÜG) ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu ermitteln ist und die jeweiligen Versorgungsordnungen iVm den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen sie ergänzenden bzw ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen lediglich faktische Anknüpfungspunkte dafür sind, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungssysteme am (§ 5 Abs 2 AAÜG) eine Beschäftigung ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. Es kommt, wie das SG zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (SozR 3-8570 § 1 Nr 3 S 22) ausgeführt hat, dabei weder auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an.
Die Frage, welche abstrakt generellen Voraussetzungen für eine "Zeit der Zugehörigkeit" zur AVItech vorliegen müssen, hat der Senat geklärt (ständige Rechtsprechung; vgl ua BSG SozR 3-8570 § 5 Nr 6 S 32 f, 37 f). Ausgehend von diesen Kriterien hat das SG ohne Verstoß gegen Bundesrecht festgestellt, dass der Kläger im streitigen Zeitraum keine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" und damit auch keine gleichgestellte Pflichtbeitragszeit iS von § 5 Abs 1 AAÜG erlangt hat. Denn er hat in dem og Zeitraum keine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber ausgeübt, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 (und 2) zum AAÜG aufgelistet ist.
Eine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" nach dem hier allein in Betracht kommenden Versorgungssystem der AVItech würde nur dann vorliegen, wenn der Kläger
1. die Berechtigung hatte, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
2. eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung) und zwar
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 der 2. Durchführungsbestimmung) oder in einem durch § 1 Abs 2 der 2. Durchführungsbestimmung gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung) (vgl hierzu ua BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 40, Nr 8 S 70; Urteil vom - B 4 RA 32/01 R).
Mit seiner Beschäftigung im VEB Rationalisierung Braunkohle G. erfüllte der Kläger nicht die betriebliche Voraussetzung für eine "Zeit der Zugehörigkeit" zur AVItech. Denn er war in der Zeit vom bis nicht in einem VEB beschäftigt, der zu diesem Zeitpunkt als Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens hätte bezeichnet werden können. Hauptzweck des Betriebes waren vielmehr - wie das SG festgestellt hat - das Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung und damit Dienstleistungen zur Unterstützung von Produktionsbetrieben; Schwerpunkt war hingegen nicht die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern.
Dass der tatsächlich verfolgte Hauptzweck des selbständigen VEB Rationalisierung Braunkohle G. nicht in der Produktion von Sachgütern bestand, spiegelt sich im Übrigen auch in der RationalisierungsAO wider. Diese ist, sofern - wie hier - keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnungen am eine Beschäftigung ihrer Art nach in einem Betrieb ausgeübt worden ist, die von der AVItech erfasst war. Nach der RationalisierungsAO stellten Rationalisierungsbetriebe auf vertraglicher Basis Dienstleistungen zur Verfügung. Sie unterstützten andere Betriebe bei der Durchführung der sozialistischen Rationalisierung, schlugen Maßnahmen zur Rationalisierung und zur Steigerung der Arbeitsproduktivität vor sowie zur Senkung von Kosten und zur Sicherung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung. Das SG hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Kläger beschriebenen vorbereitenden Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kraftwerkstechnik, Hydrologie und Entwässerungstechnik zwar unabdingbare Vorbereitungs- und Begleitarbeiten für den Produktionsprozess seien, der Betrieb selber jedoch hierdurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes erhalten habe, da er schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion eines anderen Betriebes erbracht habe.
Es entsprach im Übrigen auch DDR-Recht, dass unter dem Dach einer VVB unterschiedliche selbständige VEB zusammengefasst waren. Denn in § 6 Abs 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl I S 355) ist ausdrücklich festgehalten, der Kombinatsbetrieb könne ua Produktionsbetrieb für Enderzeugnisse, Produktionsbetrieb für Zulieferungen, Forschungs- und Entwicklungseinrichtung, Projektierungsbetrieb, Rationalisierungsbetrieb und Baubetrieb sowie Handelsbetrieb und ua Kundendiensteinrichtung sein. Im Übrigen ergeben die tatsächlichen Feststellungen des SG keinen Hinweis darauf, der arbeitgebende VEB könne ein gleichgestelltes Institut iS von § 1 Abs 2 der 2. DB zur AVItech gewesen sein.
Die vom Kläger vorgetragenen neuen Tatsachen sind - unabhängig davon ob sie rechtserheblich sein könnten - in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Sollte der Kläger im Übrigen Verfahrensfehler des SG, nämlich eine fehlerhafte Beweiswürdigung und eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht beanstanden wollen, so sind derartige Rügen, worauf bereits hingewiesen, im Verfahren der Sprungrevision unbeachtlich (§§ 163, 161 Abs 4 SGG).
Die Revision hat mithin keinen Erfolg.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
KAAAC-13847