BSG Urteil v. - B 4 RA 50/02 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: AAÜG § 1 Abs 1 Satz 1

Instanzenzug:

Gründe

I

Streitig ist, ob die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 16 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler und entsprechende Verdienste festzustellen.

Der im Jahre 1935 geborene Kläger studierte von 1954 bis 1957 an der Fachschule für angewandte Kunst in M. . Nach einem Studium an der Hochschule für Grafik und Buchkunst in L. erwarb er im Jahre 1961 ein Diplom für "Künstlerisches Handbuch- binden". Von September 1961 bis Anfang 1962 arbeitete er am Institut für Buchgestaltung in W. und anschließend bis September 1962 als Gestalter in einer Buchhandlung der Produktionsgenossenschaft des Handwerks. Danach war er als freischaffender Grafiker tätig. 1967 legte er die Meisterprüfung im Buchbinderhandwerk ab. Dem Verband Bildender Künstler der DDR gehörte er seit Dezember 1966 an. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete er nicht.

Mit Bescheid vom gewährte ihm die BfA als Rentenversicherungsträger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab . Die BfA als Zusatzversorgungsträger stellte mit Bescheid vom den Zeitraum vom bis als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (<AVI> Anlage 1 Nr 4 zum AAÜG) fest sowie die während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelte. Mit dem Widerspruch begehrte der Kläger auch die bereits beantragte Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler - gemäß dem nicht veröffentlichten Beschluss des Präsidiums des Ministerrats der DDR vom (eingeführt mit Wirkung vom ), und zwar für die Zeit vom bis sowie vom bis als entsprechende Vorsystemzeit nach § 5 Abs 2 AAÜG. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom zurück, weil eine Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem nicht festgestellt werden könne; die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in dieses Versorgungssystem lägen nicht vor; denn neben der Mitgliedschaft im Verband Bildender Künstler sei für eine Einbeziehung in das Versorgungssystem auch der Beitritt zur FZR erforderlich gewesen.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem für freischaffende bildende Künstler. Er habe im streitigen Zeitraum keine originär rentenrechtlichen Zeiten in diesem System zurückgelegt. Eine nachträgliche Einbeziehung in ein Versorgungssystem sei ebenfalls nicht erfolgt. Auch hätten zum die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in dieses Versorgungssystem nicht vorgelegen. Nach dem Beschluss des Präsidiums des Ministerrates aaO habe der Betreffende entweder bereits Rentner gewesen sein oder aber für tatsächlich erzieltes Einkommen Beiträge bis zur Höchstgrenze in die FZR entrichtet haben müssen. Der Kläger sei jedoch am weder Rentner gewesen noch sei er in der FZR versichert gewesen. Selbst wenn auf das Erfordernis einer Beitragszahlung verzichtet würde, fehle es an einer abstrakt-generellen Umschreibung des nach dieser Versorgungsordnung begünstigten Personenkreises der "verdienstvollen" Künstler.

Der Kläger hat mit Zustimmung der Beklagten die vom SG zugelassene (Sprung-)Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG und trägt vor: Die berufsbezogenen Tatbestandsvoraussetzungen für die Einbeziehung in das Versorgungssystem lägen bei ihm vor. Er habe die geforderte Tätigkeit ausgeübt, den entsprechenden künstlerisch-akademischen Abschluss erworben und dem Verband Bildender Künstler der DDR angehört. Mangels entsprechender öffentlicher oder unmittelbarer Bekanntgabe der Versorgungsordnung könne es auf eine Zugehörigkeit zur FZR und die Entrichtung entsprechender Beiträge nicht ankommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom sowie den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom bis als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für freischaffende bildende Künstler (Anlage 1 Nr 16 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Bei Inkrafttreten des AAÜG zum habe der Kläger keine Versorgungsanwartschaft iS des § 1 Abs 1 AAÜG gehabt. Denn er sei weder am in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen noch hätte er (ua) auf Grund der am gegebenen Sachlage am 1. August 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem iS der Anlage 1 Nr 16 zum AAÜG sei nur für verdienstvolle bildende Künstler vorgesehen gewesen. Da diese Entscheidung allein aus der Sicht der DDR beurteilt werden könne, entziehe sie sich objektiv bundesrechtlich nachvollziehbaren Grundlagen. Darüber hinaus sei Voraussetzung für eine Einbeziehung auch eine hier nicht vorliegende Mitgliedschaft in der FZR gewesen.

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Zutreffend hat das SG entschieden, dass der Kläger keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für freischaffende bildende Künstler im streitgegenständlichen Zeitraum ( bis ) sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte hat (§ 8 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 und 2 AAÜG). Der Kläger fällt bereits nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG. Denn er hatte am , bei Inkrafttreten des Gesetzes, keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und keine Versorgungsanwartschaft; er hatte auch nicht früher einmal nach den Regeln des Versorgungssystems eine Versorgungsanwartschaft erlangt, die er durch Ausscheiden aus dem Versorgungssystem verloren hatte (§ 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG). Unerheblich ist, dass die Beklagte zur Bestimmung des Rangstellenwertes (der Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung) Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI in dem angefochtenen Bescheid bereits festgestellt hat (s unten). Denn die rechtmäßige Anwendung der §§ 5 bis 8 AAÜG setzt notwendig voraus, dass das Gesetz nach den Kriterien des § 1 Abs 1 AAÜG überhaupt einschlägig ist.

1. Eine Versorgungsanwartschaft iS von § 1 Abs 1 AAÜG zum hätte der Kläger nur gehabt bei Vorliegen einer einzelvertraglichen Regelung oder eines nach Art 19 Einigungsvertrag (<EV> vom 31. August 1990, BGBl II S 889) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes einer Versorgungsstelle der DDR oder einer Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle oder eines Verwaltungsaktes eines Versorgungsträgers iS von § 8 Abs 4 AAÜG oder einer sonstigen bindenden Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers über das Bestehen einer derartigen Versorgungsanwartschaft. Bei der Feststellung einer Versorgungsanwartschaft nach den zuletzt genannten Kriterien (sog Status-Feststellung) reicht es nicht aus, wenn der Versorgungsträger in einem Feststellungsbescheid nach § 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG lediglich die ihm nach § 8 Abs 2 AAÜG übertragenen besonderen Befugnisse im Bereich des Rentenüberleitungsrechts ausübt, bestimmte, möglicherweise im Rentenversicherungsrecht erhebliche Tatsachen vorab festzustellen, die in einem spezifischen Bezug zum früheren Versorgungsrecht des Beitrittsgebiets stehen. Nicht genügend ist die Feststellung über die Erfüllung des Tatbestandes einer gleichgestellten Pflichtbeitragszeit iS von § 5 AAÜG durch Zeiten der Ausübung einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit, über die tatsächlich aus den Beschäftigungen erzielten Arbeitsentgelte sowie darüber, welche Arbeitsausfalltage vorliegen und ob Tatbestände der besonderen Beitragsbemessungsgrenze für regimenahe Beschäftigungen gegeben sind. In der Verlautbarung lediglich dieser tatbestandsmäßigen Daten liegt nicht notwendig auch die Status-Feststellung. Vielmehr bedarf es insoweit eines zweifelsfreien Ausspruchs, dass der Versicherte zum eine Versorgungsanwartschaft (bzw einen Versorgungsanspruch) gehabt hat (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2; Urteil vom - B 4 RA 27/02 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine derartige positive Statusentscheidung zu Gunsten des Klägers über das Bestehen einer Versorgungsanwartschaft zum iS des § 1 Abs 1 AAÜG enthält der Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht. In diesem Bescheid sind allein tatbestandsmäßige Daten, nämlich Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI vom bis enthalten.

2. Am hatte der Kläger auch keinen "Anspruch auf eine Versorgungszusage".

a) Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl ua BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2, 3 und 8), hat § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG das Verbot der Neueinbeziehung in EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 (EV Nr 9) sowie in dem ab zu sekundärem Bundesrecht gewordenen § 22 Rentenangleichungsgesetz der DDR (RAnglG-DDR) vom (GBl I S 495, vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 8 mwN) nicht aufgehoben, sondern nur modifiziert. § 1 AAÜG, der im Gegensatz zu EV Nr 9 von einer Berechtigung auf Grund einer Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem spricht, hat den insoweit anspruchsberechtigten Personenkreis zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches zu § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG (s oben) verfassungskonform erweitert. § 1 Abs 1 AAÜG ist danach auch auf diejenigen zu erstrecken, die am maßgeblichen Tag vor der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 zwar nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht auf Grund der am gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum einen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Hinblick auf die (bundesrechtlich weiter geltenden) leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten. Es kommt somit in erster Linie auf das originäre Bundesrecht des AAÜG an sowie nachrangig und lückenfüllend kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls (Art 9 Abs 2 EV) auch auf die nach Maßgabe des Bundesrechts auszulegenden Versorgungsregeln im EV, der durch Zustimmungsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl II S 885) in Bundesrecht transformiert worden ist.

b) Nach den bundesrechtskonform auszulegenden Regeln des Versorgungssystems für freischaffende bildende Künstler bestand am aus bundesrechtlicher Sicht am kein Recht, das den Versorgungsträger iS einer gebundenen Verwaltung verpflichtet hätte, den Kläger durch Einzelfallregelung in ein Versorgungssystem einzubeziehen. Auszugehen ist insoweit von dem nicht veröffentlichten Beschluss des Präsidiums des Ministerrats der DDR zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler vom . Nach den dort getroffenen Regelungen hatte der Minister für Kultur (lediglich) das Recht - gemeinsam mit dem Staatssekretär für Arbeit und Löhne im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Verbandes Bildender Künstler - verdienstvollen freischaffenden bildenden Künstlern eine zusätzliche Altersversorgung der künstlerischen Intelligenz zu gewähren. Eine Verpflichtung hierzu bestand mithin nicht. Bestimmte Auswahlkriterien, bei deren Vorliegen der Künstler einen Rechtsanspruch auf Einbeziehung hatte, waren nicht vorgegeben. Damit wird deutlich, dass nach bundesrechtlichem Maßstab eine gesetzlichen Anforderungen entsprechende willkürfreie Entscheidung nach den Regelungen dieses Systems nicht gewährleistet war. Ua fehlen auch Kriterien zur Ausfüllung des Begriffs "verdienstvoll". Es stand somit im freien Ermessen des mit der Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung befassten Personenkreises, wem er im Einzelfall die Wohltat einer zusätzlichen Altersversorgung zukommen lassen wollte. Dementsprechend hat der Senat in derartigen Fällen bereits entschieden, dass alle Regelungen der Versorgungssysteme kein Bundesrecht wurden, die eine bewertende Entscheidung ("verdienstvoll") und/oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, eines Direktors oder einer staatlichen Stelle der DDR vorsahen (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2). Denn derartige Entscheidungen konnten nur auf der Grundlage des von der SED-Ideologie geprägten Systems getroffen werden. Bereits das von dem Einzelnen nicht beeinflussbare Antragsverfahren war ein Machtmittel zur Förderung von Wohlverhalten eines totalitären Staates und ermöglichte diesem eine willkürliche Zuteilung (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2). Da eine derartige (Ermessens-)Entscheidung mithin allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstab hätte getroffen werden können, darf sie mangels sachlicher, objektivierbarer bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend "ersetzt" werden (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 3). Denn insoweit müsste auf eine ggf gleichheitswidrige willkürliche Verwaltungspraxis der DDR zurückgegriffen werden (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 9).

c) Soweit die Auffassung vertreten werden könnte, es sei mit dem GG unvereinbar, dass Personen mit gleichwertiger beruflicher Qualifikation und gleichwertiger beruflicher Tätigkeit im Gegensatz zu anderen, die in der DDR in das Versorgungssystem einbezogen waren, keine Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem erlangen könnten, so ist dem entgegenzuhalten, dass bei einer einmal unterstellten Ungleichbehandlung der EV-Gesetzgeber nicht gehalten war, solche in den einzelnen Versorgungsordnungen (möglicherweise) angelegten Ungleichbehandlungen zu korrigieren. Er durfte im Rahmen der Rentenüberleitung an die insoweit vorgefundenen Versorgungsordnungen, wie sie am vorgelegen haben, anknüpfen (vgl BVerfGE 100, 138, 193 f = SozR 3-8570 § 7 Nr 1; vgl im Übrigen ).

Die Revision des Klägers ist mithin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Fundstelle(n):
RAAAC-13794