Gesetze: Vorschriften über "beitragsfreie Zeiten" haben, soweit diese nicht "der Erfüllung einer Wartezeit" und damit im weiteren Sinne der Entstehung eines Rechts auf Rente dienen, außenrechtliche Bedeutung nur, soweit sie dem Versicherten Rangstellenwerte zuordnen (siehe oben 2a). Eine vertragliche Zuweisung eines Rangstellenwertes "Null", die sogar noch von einer Beitragszahlung abhinge, wäre rechtlicher Unsinn. Das ÄndAbk bezweckte augenfällig, den NS-Verfolgten den damals von ihnen bereits erworbenen gesetzlichen Rangwert der Anrechnungszeiten als die Größe zu sichern, die im Leistungsfall den Rangstellenwert und damit den Geldwert des späteren Rechts des Versicherten im wesentlichen allein bestimmen können sollte. Dieser Vorteil sollte nach dem ÄndAbk ausschließlich den ns-verfolgten israelischen Versicherten zugute kommen, die zuvor einen deutschen Beitragsmonat hatten. Sie sollten diese - in der Sache nur "entschädigungsrechtlich" begründbare - Begünstigung behalten können. Damals bestand kein Anlaß, beim Vertragsabschluß die Möglichkeit zu regeln, die deutsche Seite könne die Geschäftsgrundlage der Vertragsgarantie, die werteindeutige gesetzliche Bewertung von Ausfallzeiten "echt rückwirkend" ändern und den Vertragszweck "leerlaufen lassen wollen". Dieses - gemessen am Grundkonzept des DISVA - Sonderrecht für NS-Verfolgte sollte auch für diejenigen, die nur einen freiwilligen deutschen Beitrag gezahlt hatten, den Rechtsstand "besitzschützend" bewahren, den sie vor Inkrafttreten des ÄndAbk am erlangt hatten.; Demgemäß hat das ÄndAbk für alle israelischen Staatsangehörigen das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen GRV mit Wirkung zum durch Einfügung der Nr 2c in das SP zum DISVA dadurch beschränkt, daß es seither nur entstehen kann, wenn zuvor ein Beitrag zur deutschen GRV wirksam gezahlt worden war. NS-verfolgte israelische Staatsbürger, die - anders als der Kläger - vor dem noch keine Beitragszeit in der deutschen GRV hatten, wurden daher von Nr 7 SP zum DISVA nicht erfaßt. Diese Vorschrift enthält damit eine auf ns-verfolgte israelische Versicherte und auf Rangstellenwerte aus Ausfallzeiten vor dem begrenzte besondere Bestandsgarantie. In der Denkschrift zum ÄndAbk (BT-Drucks 10/5526 S 7) heißt es deshalb, die Änderung des Art 22 Nr 3 DISVA schränke die Anrechenbarkeit von "beitragslosen Versicherungszeiten" (Ausfall- und Zurechnungszeiten) ein; aus der bisherigen Rechtslage könnten sich "Rentenleistungen ergeben, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den entrichteten Beiträgen stehen". Die Änderung der Nr 7 des SP nehme "aus grundsätzlichen Erwägungen politisch Verfolgte von dieser einschränkenden Regelung aus".; Bei der angefochtenen Rentenhöchstwertfestsetzung hätte also jedenfalls mindestens der völkervertragsrechtlich garantierte Rangstellenwert zugrunde gelegt werden müssen, den der Kläger aus seinen (Ausbildungs-)Ausfallzeiten bereits vor dem erlangt hatte, also 427,50 Werteinheiten, umgerechnet 4,2746 EP. Auch deswegen ist der Verwaltungsakt aufzuheben. Da sich insoweit der Wert des Anwartschaftsrechts des Klägers bis zum Inkrafttreten des SGB VI am nicht geändert hat, kam es auf die Frage nicht an, ob durch die Einführung der "Gesamtleistungsbewertung" das Eigentum des Klägers verletzt worden sein könnte.; 4. Die (unechte) Leistungsklage, die der Kläger gemäß § 54 Abs 4 SGG zulässig mit der Anfechtungsklage verbunden hat und welche die auf der Grundlage des materiellen Rechts (§ 117 SGB VI) prozeßrechtlich eigentlich gebotene Verpflichtungsklage konsumiert, ist ebenfalls begründet. Denn der Kläger hat das Recht, von der Beklagten zu verlangen, ihm monatlich höhere Rente zu zahlen. Der Senat hat sich gemäß § 130 Satz 1 Regelung 1 SGG auf ein Grundurteil beschränkt. Es steht fest, daß die BfA einen höheren Rentenwert festsetzen und dabei mindestens den Rangstellenwert zugrunde legen muß, den der Kläger am erlangt hatte. Nach den vom SG festgestellten Tatsachen liegt es allerdings eher fern, daß aufgrund einer Korrektur der Rechtsfehler der aufgehobenen Rentenhöchstwertfestsetzung ein höherer Rangstellenwert als 4,2746 EP festzustellen ist. Insbesondere ist eine "Systemvermischung" des hier kraft abkommensrechtlicher Bestandsgarantie maßgeblichen und durch das AVG konkretisierten (dynamisch-bestandsgeschützten) Wertes mit solchen Rangwerten, die erstmals aufgrund des Inkrafttretens des SGB VI entstanden sind (hier: Werte aus Ersatzzeiten), schlechthin unzulässig (vgl schon stellv BSGE 78, 138, 147 f = SozR 3-2600 § 71 Nr 1).; Die im Erlaß eines Grundurteils iS des § 130 Satz 1 Regelung 1 (anders als bei Regelung 2 aaO - dazu Senatsurteil vom - SozR 3100 § 19 Nr 18) liegende, gesetzlich erlaubte "Zurückverweisung in die Verwaltung" verkürzt den durch Art 19 Abs 4 Satz 1 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz nicht, weil ein solches Grundurteil der Sache nach ein Verpflichtungsbescheidungsurteil und gemäß § 201 SGG zu vollstrecken ist (BSG SozR 3-1500 § 199 Nr 1).; 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
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Fundstelle(n): JAAAC-13775
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