Leitsatz
1. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind als (besondere) Verwaltungsgerichte nicht befugt, sich an die Stelle einer Verwaltungsbehörde zu setzen und als erste staatliche Stelle an Stelle des Organs der vollziehenden Gewalt verwaltungsaktersetzende Regelungen zu treffen (Fortführung = SozR 3-8570 § 4 Nr 3 und = BSGE 90, 42 = SozR 3-8570 § 4 Nr 4; Abgrenzung zu = SozR 4-2600 § 43 Nr 3 und = SozR 4-2600 § 43 Nr 5).
2. Die Kompetenz des BSG, im Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision ein verfahrensfehlerhaftes Urteil des Landessozialgerichts allein (isoliert) aufzuheben, besteht dann, wenn bereits dadurch die Sache abschließend entschieden wird, also eine Zurückverweisung an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung ausscheidet.
Gesetze: SGB VI F: § 43; SGB VI F: § 44; SGB VI § 117; SGB VI § 302b; SGG § 160 Abs 2 Nr 3; SGG § 160a Abs 5; SGB I § 31
Instanzenzug: SG Oldenburg S 5 RA 306/97 vom LSG Celle-Bremen L 1 RA 270/00 vom
Gründe
I
Der 1945 geborene Kläger beantragte im März 1996 bei der Beklagten, ihm das Recht auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU) zuzuerkennen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage, mit der der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen EU oder BU beantragt hat, abgewiesen (Urteil vom ).
Im Berufungsverfahren hat der Kläger das Angebot der Beklagten, ihm das Recht auf Rente wegen BU zuzuerkennen, angenommen. Im Übrigen hat er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verurteilen, ihm "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung ab dem zu zahlen".
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom ). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe weder "Anspruch" auf Rente wegen EU gemäß § 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum geltenden alten Fassung (aF) noch gemäß § 43 SGB VI in der ab geltenden neuen Fassung (nF). Er könne noch mehr als sechs Stunden täglich arbeiten. Die dieser Beurteilung zu Grunde liegende Feststellung einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit hätten nahezu alle Sachverständigen übereinstimmend getroffen.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Das Urteil des LSG ist teilweise gemäß § 160a Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG als unzulässig zu verwerfen.
1. Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden.
Nachdem der Senat dem Kläger mit Beschluss vom teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm mit Beschluss vom (nur) insoweit seine Prozessbevollmächtigte beigeordnet hatte, hatte diese am Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im eingelegt. Auf Grund des zugleich gestellten Antrags hat das Gericht durch Beschluss vom dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährt. Mit Zustellung dieser Entscheidung begann auch die Frist für die Begründung der Beschwerde neu zu laufen. Der Beschluss vom ist dem Kläger am zugestellt worden; die Frist für die Begründung der Beschwerde lief demzufolge am ab (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG). Die Beschwerdebegründung war bereits am beim Bundessozialgericht (BSG) und damit fristgerecht eingegangen. Der vom Kläger gestellte Antrag, ihm bezüglich der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, war damit gegenstandslos.
2. Soweit der Kläger rügt, das LSG habe verfahrensfehlerhaft über ein Recht auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem ab geltenden § 43 SGB VI nF entschieden, ist das Berufungsurteil aufzuheben.
Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, also ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (dazu unter a). Die Kompetenz des Beschwerdegerichts, ein verfahrensfehlerhaftes Urteil allein (isoliert) aufzuheben, besteht dann, wenn bereits dadurch die Sache abschließend entschieden wird, also eine Zurückverweisung zwecks weiterer Entscheidung des LSG ausscheidet (dazu unter b).
a) Der Kläger hat zulässig und begründet einen Verfahrensmangel, nämlich die Verletzung seines verfassungsrechtlichen Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz <GG>), gerügt.
Er hat vorgetragen, er habe nicht die Zuerkennung des Rechts auf Rente wegen voller (oder teilweiser) Erwerbsminderung beantragt. Auch das SG habe hierüber erstinstanzlich nicht entschieden. Das LSG habe also verfahrensfehlerhaft als erste staatliche Stelle über ein von ihm nicht geltend gemachtes Recht befunden, über das der zuständige Verwaltungsträger noch nicht durch Verwaltungsakt entschieden habe. Mit seinem Vorbringen rügt der Kläger die Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG), nämlich den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung durch einen unzuständigen Richter. Diese Rüge ist zulässig und begründet.
Ein Recht des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung war nicht Gegenstand des ablehnenden Verwaltungsakts im Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom und auch nicht des . Dies folgt nicht nur aus dem zeitlichen Zusammenhang (im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidungen war das neue Recht noch nicht in Kraft), sondern auch aus dem Inhalt des Vorbringens des Klägers und seiner Anträge sowohl im Verwaltungs- als auch im Klageverfahren.
Stellt man allein auf den Ausspruch (Tenor) des LSG-Urteils ab, hat auch das Berufungsgericht über ein solches Recht nicht befunden. Das LSG hat sich darauf beschränkt, die Berufung gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. Da das SG nicht über ein Recht des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung entschieden hat, war dieses nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens; demzufolge umfasst der Zurückweisungsausspruch im Urteil des LSG nicht die Ablehnung eines solchen Rechts.
Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils folgt, dass das LSG auch über einen solchen - von ihm angenommenen - prozessualen Anspruch entscheiden wollte und entschieden hat. Die Entscheidungsgründe geben jedoch nicht zu erkennen, auf welcher Rechtsgrundlage es sich hierzu befugt fühlte. Da ein solches Begehren nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war, ist das LSG offenbar stillschweigend davon ausgegangen, dass der Kläger den neuen prozessualen Anspruch zulässig im Berufungsverfahren eingeführt habe. Dies hätte allerdings schon deshalb einer Erläuterung bedurft, weil der Kläger seinen Sachantrag gegenüber dem Klageverfahren inhaltlich nicht geändert hat und sich auch in seinem Vorbringen kein Hinweis hierfür findet.
Der Kläger hat zu Recht gerügt, dem LSG habe die Kompetenz zu einer solchen Entscheidung gefehlt. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind (besondere) Verwaltungsgerichte (§ 1 SGG). Als solche sind sie allein dazu berufen, Verwaltungshandeln zu kontrollieren, nicht aber sich an die Stelle einer Verwaltungsbehörde zu setzen und als erste staatliche Instanz an Stelle der Organe der vollziehenden Gewalt verwaltungsaktersetzende Regelungen zu treffen. § 1 SGG ist insoweit Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gewaltenteilungsprinzips (vgl hierzu stellv: BSGE 90, 42, 44 = SozR 3-8570 § 4 Nr 4; Urteil vom , SozR 3-8570 § 4 Nr 3). In Konsequenz dieser einfachgesetzlich und verfassungsrechtlich getroffenen Wertentscheidung fordert § 54 Abs 1 SGG als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anfechtungs- und für eine Verpflichtungsklage, dass der Verwaltungsträger zuvor einen (belastenden) Verwaltungsakt erlassen hat. Im Übrigen ist es nach § 117 SGB VI ausschließlich den Rentenversicherungsträgern vorbehalten (§ 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch <SGB I>), Erstentscheidungen über Leistungsansprüche eines Versicherten zu treffen.
Die Feststellung von Rechten auf Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI nF bzw deren Ablehnung hätte einer solchen vorhergehenden Entscheidung der Beklagten bedurft (§ 117 SGB VI). Diese Rechte sind im Vergleich zum Recht auf Rente wegen EU (oder BU) eigenständige neue Arten von Rechten. Mit Wirkung zum wurden durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom (BGBl I 1827) die bisherigen Arten von Rechten auf Renten wegen EU oder BU durch zwei neue Arten von Rechten auf Renten wegen Erwerbsminderung ersetzt ( SozR 4-2600 § 313 Nr 1 und 2), dh mit den Tatbeständen der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung wurden neue Versicherungsfälle geschaffen, deren Eintritt Rechte auf unterschiedliche Versicherungsleistungen begründen kann. Nur übergangsrechtlich blieb für Personen, die vor dem geboren worden sind, ein Recht auf eine (modifizierte) Rente wegen BU (mit eigenem "dritten" Versicherungsfall) erhalten.
Dies belegt auch § 302b SGB VI; danach entsteht aus Anlass der Rechtsänderung (Inkrafttreten des § 43 SGB VI nF zum ) ein "Anspruch" auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht schon deshalb, weil am "Anspruch" auf Rente wegen EU bestand. Diese Regelung macht ebenfalls deutlich, dass auch das Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung stets eine eigenständige Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und demzufolge eine besondere Verwaltungsentscheidung erfordert.
Darüber, ob ein Recht auf Rente - hier: wegen voller Erwerbsminderung - besteht, hat also zunächst der Rentenversicherungsträger durch Verwaltungsakt zu entscheiden (§ 117 SGB VI iVm § 31 SGB I). Eine solche Entscheidung hat die Beklagte im Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom nicht getroffen. Das LSG war schon von Verfassungs wegen nicht zuständig, als erste staatliche Stelle über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Rechts zu entscheiden.
Der Senat war mit Blick auf das Urteil des 13. Senats des SozR 4-2600 § 43 Nr 3; ferner Urteil vom , B 13 RJ 10/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) weder verpflichtet noch befugt, den Großen Senat des BSG anzurufen. Das gilt ua schon deswegen, weil der 13. Senat des BSG eine inhaltliche, nicht nur prozessrechtliche, Erstentscheidungsbefugnis der rechtsprechenden Gewalt über öffentlich-rechtliche Leistungsrechte des Bürgers gegen einen Hoheitsträger nur dann für möglich gehalten hat, wenn der Bürger - ohne vorherige Verwaltungsentscheidung - einen Sachantrag auf Verurteilung des Hoheitsträgers gestellt hat. Der Kläger hat keinen derartigen Sachantrag gestellt (unklar der 5. Senat des , zur Veröffentlichung vorgesehen).
b) Der zulässig und begründet gerügte Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des hiervon betroffenen Ausspruchs im Urteil des LSG. Liegt ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor, ermächtigt § 160a Abs 5 SGG das BSG nicht nur zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, sondern auch zur isolierten Aufhebung, wenn schon dadurch der Rechtsstreit abgeschlossen wird.
§ 160a Abs 5 SGG ist mit Wirkung zum durch das 6. SGG-Änderungsgesetz vom (BGBl I 2144) eingefügt worden. Die Norm ist dem § 133 Abs 6 Verwaltungsgerichtsordnung nachgebildet worden. Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Einleitung eines Revisionsverfahrens bei zulässigen und begründeten Nichtzulassungsbeschwerden zu vermeiden, wenn von vornherein feststeht, dass es ohnehin nur zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann (BT-Drucks 14/5943 zu Nr 53 Buchst b, S 27).
Neben der Aufhebung kommt eine Zurückverweisung nur in Betracht, wenn das BSG nach Zulassung der Revision im späteren Revisionsverfahren voraussichtlich doch keine Entscheidung in der Sache treffen wird, weil dies - wie in den Fällen des § 170 Abs 2 Satz 2 SGG - "untunlich" wäre. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn noch eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist, die allein der Vorinstanz vorbehalten ist. Steht jedoch fest, dass der zur Zulassung berechtigende Verfahrensmangel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt und ist mit dieser Aufhebung der Rechtsstreit, soweit der Verfahrensmangel erheblich war, abgeschlossen, bestehen also Gründe für eine weitere vom LSG noch zu treffende Entscheidung nicht, kann das BSG gleichfalls von der Ermächtigung des § 160a Abs 5 SGG Gebrauch machen. Denn wenn die Norm bei einem zulässig und begründet geltend gemachten Verfahrensmangel die Aufhebung und Zurückverweisung ermöglicht, muss auch das isolierte "Weniger" möglich sein, nämlich nur die Aufhebung des Urteils, soweit es auf dem Mangel beruht. Dies entspricht dem Zweck der Norm, unnötige bzw überflüssige Revisionsverfahren zu vermeiden und dient damit der beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung und rascheren Herstellung des Rechtsfriedens.
Das Urteil des LSG beruht auf dem vom Kläger gerügten Verfahrensmangel. Eine Zurückverweisung ist in diesem Fall "untunlich", weil bereits jetzt feststeht, dass nur eine Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Urteils, also des in jedem Fall bereits durch das BSG aufzuhebenden Teils, in Betracht kommt. Auch die Entscheidung des Revisionsgerichts würde sich auf diesen aufhebenden Ausspruch beschränken.
3. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit der Kläger bezüglich des weiteren Streitgegenstands, nämlich der Zuerkennung des Rechts auf Rente wegen EU ab , die Zulassung der Revision begehrt.
a) Er hat einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), nicht ordnungsgemäß bezeichnet.
Der Kläger macht geltend, das LSG habe gegen § 128 SGG verstoßen, indem es auf S 8 des Urteils ausdrücklich ausgeführt habe, dass er noch mehr als sechs Stunden täglich arbeiten könne, andererseits auf S 9 des Urteils zu dem Ergebnis gekommen sei, alle Gutachter hätten vollschichtige Leistungsfähigkeit festgestellt. Demgegenüber habe der Gutachter Prof. Dr. J. lediglich angenommen, dass er mehr als sechs Stunden arbeiten könne, nicht aber positiv festgestellt, dass er auch acht Stunden arbeiten könne. Mit diesem Vorbringen rügt der Kläger die Beweiswürdigung des LSG iS des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG; denn in der vom Kläger zitierten Urteilspassage hat das LSG die Aussage von Prof. Dr. J. im Zusammenhang mit allen Sachverständigenaussagen gewürdigt und ist hierbei zu der Feststellung gelangt, der Kläger könne noch vollschichtig arbeiten. Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann die Beschwerde nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
b) Auch die geltend gemachte Verletzung des § 103 SGG hat der Kläger nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht kann die Beschwerde nur gestützt werden, wenn sich der Beschwerdeführer auf einen im Berufungsverfahren gestellten und den Anforderungen der Zivilprozessordnung genügenden Beweisantrag bezieht (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Einen solchen Beweisantrag hat der Kläger nicht benannt.
c) Soweit der Kläger schließlich rügt, das LSG habe die §§ 103 und 128 SGG verletzt, weil es keine Aussage über die Qualität der in den Entscheidungsgründen genannten beiden Verweisungsberufe gemacht habe, genügt das Vorbringen wiederum nicht den Anforderungen, die an die Darlegung eines Verfahrensmangels zu stellen sind. Wie bereits dargelegt, kann die Beschwerde auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG von vornherein nicht gestützt werden und auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nur dann, wenn sich der Beschwerdeführer auf einen im Berufungsverfahren gestellten Beweisantrag bezieht. Einen solchen Beweisantrag hat der Kläger auch in diesem Zusammenhang nicht benannt. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen, dass er auch nicht dargelegt hat, dass die Entscheidung des LSG, soweit sie das geltend gemachte Recht auf eine Rente wegen EU (nicht wegen BU) betrifft, überhaupt auf den geltend gemachten Verfahrensverstößen beruhen könnte.
d) Schließlich hat der Kläger auch den geltend gemachten Zulassungsgrund einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet.
Er trägt vor, nach der Rechtsprechung des BSG bestehe ein "Anspruch" auf Rente wegen EU auch für Versicherte, die zwar noch sechs Stunden arbeiten könnten, aber nicht vollschichtig einsatzfähig seien, es sei denn, sie seien selbstständig tätig oder hätten einen Teilzeitarbeitsplatz inne (Beschlüsse des Großen Senats des und , BSGE 30, 167; 43, 75). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das LSG in einem tragenden Rechtssatz den von ihm benannten Rechtssätzen des BSG widersprochen hat. Wenn er vorträgt, das LSG habe "falsche" Feststellungen zur Vollschichtigkeit erhoben, gibt er damit zu erkennen, dass das LSG gerade nicht davon ausgegangen ist, dass er nur noch untervollschichtig arbeiten könne, sodass ein Widerspruch zu den genannten Rechtssätzen des BSG schon nach dem Vorbringen des Klägers nicht besteht. Im Ergebnis rügt er auch in diesem Zusammenhang wiederum unzulässig die vom LSG vorgenommene Beweiswürdigung.
4. Der Kläger hat mit seiner Beschwerde Erfolg, soweit er gerügt hat, das LSG habe verfahrensfehlerhaft über einen von ihm nicht gestellten Antrag und damit über ein von ihm nicht geltend gemachtes Recht entschieden; insoweit ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
AAAAC-13700