BSG Urteil v. - B 4 RA 22/02 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB VI § 248 Abs. 3; AAÜG § 4 Abs. 4

Instanzenzug:

Gründe

I

Der Kläger begehrt von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als beklagtem Rentenversicherungsträger eine "höhere" Altersrente.

Der am geborene Kläger ist Schweizer Staatsbürger. 1961 nahm er seinen Wohnsitz in der DDR. Er arbeitete von Mai 1961 bis Dezember 1981 ua als Korrespondent der Schweizerischen Wochenzeitschrift "V. ". Ferner war er als Schriftsteller für verschiedene Buchverlage der DDR tätig. Seit dem gehörte er dem Schriftstellerverband der DDR an. Darüber hinaus arbeitete er für das "N. - " und für die Abteilung I. beim Zentralkomitee der SED. Der im November 1982 ausgestellte Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung wies versicherungspflichtige Beschäftigungen als Schriftsteller für die Zeit vom bis aus. In einer Urkunde des Ministeriums für Kultur der DDR vom wurde der Kläger entsprechend der Anordnung vom über die zusätzliche Versorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes der DDR in dieses Versorgungssystem einbezogen.

Im Bescheid vom erkannte die Beklagte dem Kläger das Recht auf Regelaltersrente (RAR) nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab zu. Den monatlichen Wert dieses Rechts stellte sie mit 154,03 DM fest; ferner bewilligte sie ihm einen Rentenzuschlag von 326,97 DM. Bei der Wertfeststellung des Rechts auf RAR berücksichtigte die Beklagte die Zeiten vom bis als Pflichtbeitragszeiten sowie die Zeiten vom bis als Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er die Nichtberücksichtigung der Zeit vom bis beanstandete, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom ).

Hiergegen erhob der Kläger unter dem Az S 5 R 14/95 Klage vor dem SG Neuruppin. Er machte geltend, dass weder sein Arbeitsverhältnis mit dem "N. " in der Zeit von Mai 1961 bis Ende 1989 noch sein Arbeitsverhältnis mit der Abteilung I. - beim ZK der SED berücksichtigt worden seien. Ebenfalls sei sein Recht auf Zusatzversorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes der DDR nicht beachtet worden.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Hiergegen hat der Kläger unter dem Az L 1 (7) RA 41/97 Berufung beim LSG eingelegt.

Während des Berufungsverfahrens hat die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) als Zusatzversorgungsträger für das in der Anlage 2 Nr 27 zum AAÜG aufgeführte Versorgungssystem eine Zugehörigkeit des Klägers zu diesem Versorgungssystem verneint (Feststellungsbescheid vom idF des Widerspruchsbescheides vom ). Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Das Verfahren ist unter dem Az S 5 RA 31/98 noch beim SG Neuruppin anhängig.

Die BfA hat als Versorgungsträger ua für das in der Anlage 2 Nr 15 zum AAÜG aufgeführte Zusatzversorgungssystem die Zeiten vom bis als Zeiten der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem anerkannt und die in diesen Zeiten erzielten Verdienste festgestellt (Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ). Hiergegen hat der Kläger unter dem Az S 5 RA 291/98 beim SG Neuruppin Klage erhoben. Während dieses Klageverfahrens hat die BfA im Bescheid vom auch die Zeiten vom bis als solche der Zugehörigkeit zu jenem Versorgungssystem anerkannt und die erzielten Verdienste festgestellt. Das Begehren des Klägers, zusätzlich die Zeit ab Mai 1961 als Zugehörigkeitszeiten anzuerkennen, hat das SG abgelehnt (Urteil vom ). Hiergegen ist ein Berufungsverfahren unter dem Az L 1 RA 176/01 beim LSG für das Land Brandenburg anhängig.

Während des unter dem Az L 1 (7) RA 41/97 anhängigen Berufungsverfahrens hat die BfA als Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom den monatlichen Wert des Rechts auf RAR unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten iS des AAÜG für Zeiten vom bis rückwirkend zum neu festgestellt. In dem weiteren Bescheid vom nahm sie unter Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitragszeiten iS des AAÜG ab eine neue Rentenwertfeststellung rückwirkend zum vor. Den monatlichen Rentenwert stellte sie zum Rentenbeginn mit 713,87 DM fest. Dadurch entfiel das Recht auf einen Rentenzuschlag.

Mit Bescheid vom nahm die Beklagte eine weitere Wertfeststellung der Rente rückwirkend zum unter Berücksichtigung einer bestandsgeschützten Anwartschaft auf Leistungen aus einem Zusatzversorgungssystem vor. Den Wert der Anwartschaft stellte sie zum mit 921,00 DM fest und erhöhte diesen Wert um 6,84 vH am auf 1.047,03 DM. Den bestandsgeschützten Betrag dynamisierte sie jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Veränderung des aktuellen Rentenwertes (§ 68 SGB VI). Dadurch ergab sich zum ein bestandsgeschützter Betrag von 988,79 DM, der den Wert der SGB VI-Rente (713,87 DM) überstieg. Den monatlichen Rentenwert zum stellte sie mit 1.047,03 DM fest, indem sie den bestandsgeschützten Betrag um 6,84 vH erhöhte. Durch Dynamisierung überstieg der bestandsgeschützte Betrag auch in den folgenden Jahren den Wert der SGB VI-Rente, sodass sich der monatliche Wert der Rente ab auf 1.073,24 DM belief.

Zum erfolgte durch die entsprechende Rentenanpassungsmitteilung eine Erhöhung des Rentenwertes auf 1.079,69 DM. Die Anpassung erfolgte gemäss § 255c SGB VI (Anpassung in Höhe des "Inflationsausgleichs"). Zum erfolgte eine weitere Erhöhung des Rentenbetrages unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anpassung. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am hat die Beklagte die ergangenen Rentenbescheide dahin abgeändert, dass wegen der noch nicht bestandskräftig gewordenen Feststellungen der Zusatzversorgungsträger diese nur "vorläufig" ergangen seien.

Mit Urteil vom hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das zurückgewiesen und die Klagen gegen die Bescheide vom , und sowie gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum und abgewiesen. Die Revision ist zugelassen worden, soweit über die Rentenanpassung zum und über die Dynamisierung des nach dem Einigungsvertrag garantierten Zahlbetrages zu entscheiden war. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, dass dem Kläger keine höhere Rente unter Berücksichtigung von gleichgestellten Beitragszeiten iS des § 248 Abs 3 SGB VI zustehe. Die von der Beklagten vorgenommene Dynamisierung des besitzgeschützten Betrages iS von § 4 Abs 4 AAÜG sei rechtlich ebenso wenig zu beanstanden, wie die Rentenanpassungen zum und .

Der Kläger hat Revision eingelegt, soweit sie vom LSG zugelassen worden ist. Die von ihm gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom als unzulässig verworfen.

Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger vor, das LSG habe zu Unrecht seine Anträge abgewiesen, den Rentenwert an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet ab anzupassen. Ebenso habe das LSG nicht die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Anpassung an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet ab beachtet. Vielmehr sei es dem bekannten "Dynamisierungsurteil" des gefolgt. Diese Entscheidung werde den Erfordernissen des Einigungsvertrages, des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht gerecht.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom und das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom aufzuheben sowie

2. die Beklagte zu verurteilen, den Rentenbescheid vom in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom sowie alle nachfolgenden Rentenbescheide (besonders die Bescheide vom , und ) und die Entscheidungen über die Rentenanpassungen zum und zu verändern und insbesondere

2.1. die Bestimmung und Dynamisierung des garantierten Zahlbetrages nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes sowie gemäß dem Leiturteil des (BVerfGE 100, 1 ff) vorzunehmen sowie

2.2. die Entscheidungen über die Anpassungen zum und zum abzuändern und die Rente nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes an die Lohn- und Einkommensentwicklung des Beitrittsgebietes anzupassen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass das LSG die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen habe, soweit er eine höhere Dynamisierung des garantierten Zahlbetrages sowie eine höhere gesetzliche Anpassung zum begehrt habe. Die Revision sei unzulässig, soweit sie auch die Rentenanpassungsmitteilung zum beanstande. Insoweit habe das LSG die Revision nicht zugelassen.

II

Die Revision des Klägers ist teils unzulässig, teils unbegründet.

1. Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger die Anpassung des Rentenwertes zum in der entsprechenden Rentenanpassungsmitteilung anficht und die Verurteilung der Beklagten zur Festsetzung eines höheren Rentenwertes ab diesem Zeitpunkt unter Zugrundelegung einer anderen (günstigeren) Anpassung begehrt. Bezüglich dieses prozessualen Anspruchs hat das LSG die Revision nicht zugelassen. Der Senat hat die gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde als unzulässig verworfen. Soweit der Kläger dennoch mit der Revision eine höhere Anpassung und damit Rentenwertfeststellung zum begehrt, ist die Revision nicht statthaft, das Rechtsmittel also unzulässig (§ 160 Abs 1 SGG).

2. Die Revision ist unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung eines höheren monatlichen Rentenwertes ab unter Zugrundelegung eines höheren bestandsgeschützten Zahlbetrages sowie für die nachfolgende Zeit unter Zugrundelegung einer für ihn günstigeren Dynamisierung begehrt. Sie ist ferner unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung eines höheren Rentenwertes zum in Anwendung einer für ihn günstigeren Rentenanpassung anstrebt.

a) Den monatlichen Wert der zuerkannten Altersrente hatte die Beklagte zuletzt im Berufungsverfahren im Bescheid vom neu festgestellt, und zwar auf Grund eines besitzgeschützten Zahlbetrages (§ 4 Abs 4 AAÜG), der den zuvor im Bescheid vom festgestellten Wert des Rechts auf RAR überstieg. Der Bescheid vom hat nicht nur die Wertfeststellung in diesem vorhergehenden Bescheid, sondern auch in allen vorangegangenen Bescheiden ersetzt (§ 96 SGG).

aa) Damit ist das das die Klage gegen den Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom abgewiesen hatte, gegenstandslos geworden. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zu Recht zurückgewiesen; allerdings war die Berufung nicht als unbegründet, sondern mangels Beschwer als unzulässig abzuweisen.

bb) Über die Wertfestsetzung im Bescheid vom hat das LSG zutreffend als erstinstanzliches Gericht auf Klage hin entschieden. Da der Verwaltungsakt in diesem Bescheid die ebenfalls während des Berufungsverfahrens ergangenen wertfestssetzenden Verwaltungsakte in den Bescheiden vom und ersetzt hat, erweist sich ihre Benennung im Tenor des Berufungsurteils als gegenstandslos. Die vom Kläger in Kombination erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den wertfeststellenden Verwaltungsakt im Bescheid vom ist unzulässig.

Die Anfechtungsklage ist unzulässig, weil der Kläger nicht klagebefugt ist. Nach § 54 Abs 1 Satz 2 SGG ist die Anfechtungsklage (soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist) nur zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein. Die Klagebefugnis liegt nur vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Kläger in eigenen Rechten verletzt ist. Diese Möglichkeit besteht hier von vornherein nicht. Der streitgegenständliche Aufhebungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger kann dem Kläger frühestens zustehen, wenn der für versorgungsrechtliche Vorfragen allein zuständige Versorgungsträger bindend entschieden hat, ob dem Kläger im Zeitpunkt der Überführung des Versorgungsrechts in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum ein Recht oder eine Anwartschaft auf Versorgung (iS von § 1 AAÜG) nach dem bis dahin maßgeblichen und zu Bundesrecht gewordenen Zusatzversorgungsrecht des Beitrittsgebiets zustand, und wenn er außerdem in einem so genannten Entgeltbescheid (§ 8 AAÜG) die gemäß § 5 AAÜG gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten, die darin erzielten Entgelte und gegebenenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze (§§ 6, 7 AAÜG) unanfechtbar festgestellt hat (Urteil des Senats vom , SozR 3-8570 § 14 Nr 1; Urteil vom , SozR 3-8570 § 10 Nr 4). Solange ein noch nicht unanfechtbar abgeschlossenes Verwaltungsverfahren über diese Fragen bei einem Versorgungsträger anhängig ist, darf der Rentenversicherungsträger keine abschließende Entscheidung über den Wert des Rechts auf Rente treffen.

Ob von den Versorgungsträgern weitere Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und ua die darin erzielten Verdienste festzustellen sind, ist schlechthin kein zulässiger Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Insoweit sind Rechtsstreitigkeiten vor dem SG Neuruppin und dem LSG für das Land Brandenburg anhängig. Erst wenn diese Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind, darf die BfA als Rentenversicherungsträger abschließend über den Wert des Rechts auf RAR ab entscheiden. Erst dann ist es ihr möglich, abschließend darüber zu befinden, ob dieser Wert den Wert des bestandsgeschützten Betrages übersteigt. Auch die Frage, welche Dynamisierungsvorschriften direkt oder entsprechend anzuwenden sind, lässt sich nur beantworten, wenn der maßgebliche Ausgangswert festliegt.

Der Kläger kann daher mit Blick auf die noch nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine endgültige, sondern nur eine vorläufige Rentenwertfeststellung begehren. Dem Gebot einer solchen vorläufigen Feststellung ist die Beklagte nachgekommen, indem sie in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG die Feststellung des monatlichen Rentenwertes ua im Bescheid vom für vorläufig erklärt hat. Dieser ausschließlich begünstigende einstweilige Verwaltungsakt kann unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt in Rechte des Klägers eingreifen, sodass die Anfechtungsklage mangels Beschwer unzulässig ist. Da der Kläger also gegenwärtig keinen Anspruch auf abschließende Bewilligung höherer Altersrente haben kann, ist auch die Leistungsklage unzulässig.

b) Soweit der Kläger mit seiner Anfechtungs- und Leistungsklage die Wertfeststellung zum in der Rentenanpassungsmitteilung angreift, sind die Klagen gleichfalls unzulässig. Der Verwaltungsakt in einer solchen Rentenanpassungsmitteilung besteht allein in der Festsetzung des Änderungsquotienten für den fortzuschreibenden Rentenwert. Diese Anpassung setzt voraus, dass der Ausgangswert, an den die Anpassung anknüpft, abschließend feststeht. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen abschließenden Feststellung, weil die Beklagte nur durch einstweiligen Verwaltungsakt eine vorläufige Regelung getroffen und - rechtmäßig - noch keinen abschließenden Mindest- und Höchstwert des Rentenrechts festgestellt hat. Eine solche Feststellung kann im vorliegenden Fall erst getroffen werden, wenn in den Rechtsstreitigkeiten gegen den Versorgungsträger abschließend darüber entschieden worden ist, ob eine Versorgungsanwartschaft bestanden hat und ob weitere Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem mit als versichert geltenden Arbeitsverdiensten und ggf die Tatbestände besonderer Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten sind. Demzufolge konnte die Beklagte auch im Rahmen der Rentenanpassung zum nur einen vorläufigen Geldwert des Rentenrechts anpassen. Auf eine abschließende Festsetzung kann der Kläger unter keinem rechtlichen Aspekt zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen Rechtsanspruch haben.

3. Da die vom Kläger erhobenen Klagen unzulässig sind, konnte seine Revision keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Fundstelle(n):
FAAAC-13691