Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGG § 96; SGG § 54 Abs 1; SGG § 54 Abs 4
Instanzenzug:
Gründe
I
Der Kläger begehrt im Revisionsverfahren die Dynamisierung des "gemäß Einigungsvertrag garantierten Zahlbetrages ab an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet".
Der 1930 geborene Kläger war seit dem Jahre 1954 an der H. -Universität B. zuletzt als ordentlicher Professor für Theorie und Methodik der Musikerziehung tätig. Seit dem Jahre 1989 bezog er sowohl eine Invalidenrente aus der Sozialversicherung in Höhe von 364,00 Mark als auch eine solche aus dem Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR gemäß der Verordnung vom (GBl S 675) in Höhe von 2.910,00 Mark. Beide Rentenbeträge zusammen (3.274,00 Mark) wurden am im Verhältnis 1:1 auf DM festgestellt. Dieser Betrag wurde ab gemäß § 10 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) auf 2.010,00 DM gekürzt. Zum wurde die bisher gezahlte Leistung aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets überführt. Ab wurde dem Kläger stattdessen ein Recht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zuerkannt (Bescheid vom ). Deren Wert wurde auf 2.010,00 DM festgesetzt.
Auf Grund einer zwischenzeitlichen Änderung des § 10 AAÜG nahm die Beklagte mit Bescheid vom (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ) den Kürzungsbescheid ab insoweit zurück, als der Wert des Rechts auf Rente auf einen Betrag von unter 2.700,00 DM monatlich begrenzt worden war. Mit Bescheid vom wurde die Erwerbsunfähigkeitsrente unter Zugrundelegung eines monatlichen Zahlbetrages der Rente von (etwa) 2.700,00 DM neu festgestellt.
Das SG hat die Beklagte unter Abänderung der zuletzt genannten Bescheide vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom sowie vom verurteilt, dem Kläger ab weiterhin monatlich 3.274,00 DM zu zahlen (Urteil vom ).
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat sie die Begrenzung der Rentenhöhe aufgehoben (ua Bescheid vom ) und (zuletzt) mit Bescheid vom die Regelaltersrente ab und mit Bescheid vom die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis (sowie den Nachzahlungsanspruch) neu festgestellt. Da der Wert der sich aus dem individuellen Versicherungsverlauf ergebenden SGB VI-Rente geringer war als die Summe aus Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungsrente für Juli 1990 in Höhe von 3.274,00 DM, legte die Beklagte in den Bescheiden diesen Betrag als Wert der SGB VI-Rente zu Grunde und dynamisierte ihn ab 1992 entsprechend den allgemeinen Anpassungsvorschriften (§§ 63 Abs 7, 68, 69 SGB VI).
In der mündlichen Verhandlung vom hat die Beklagte vor dem LSG die Berufung gegen das Urteil des SG zurückgenommen. Der Kläger hat beantragt, unter Abänderung der Bescheide die Beklagte zu verurteilen, den gemäß EinigVtr garantierten Zahlbetrag ab an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen. Das LSG hat die Klage(n) abgewiesen und die Auffassung vertreten: Gegenstand des Verfahrens seien gemäß § 96 SGG die Rentenbescheide vom und vom . Die ursprünglich angefochtenen Bescheide hätten sich erledigt. Damit entscheide das LSG erstinstanzlich über die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom und vom , und zwar allein zur Frage der Dynamisierung des bestandsgeschützten Betrages. Nach den Entscheidungen des (BVerfGE 100, 1 ff) und des (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr 8) sei die Zahlbetragsgarantie der Bestandsrentner an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen. Die Beklagte habe zutreffend im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG in Fortführung der Rechtsprechung des BVerfG die verfassungsrechtlich gebotene Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages entsprechend den allgemeinen Rentenanpassungen vorgenommen. Auch die Erhöhung der Rente lediglich um den Inflationsausgleich sei nicht zu beanstanden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision trägt der Kläger vor: Allein eine Anpassung der Renten gemäß der Entwicklung der Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet sei nach dem Urteil des BVerfG verfassungsgemäß. Die wertmäßige Erhaltung des Alterseinkommens stehe nach der Entscheidung des BVerfG unter Eigentumsschutz und erfordere zumindest für die Zeit ab eine "Anpassung Ost". Das Urteil des BSG (aaO) sei hiervon abgewichen, demnach fehlerhaft und verfassungswidrig. Zudem sei die Rentenanpassungsmitteilung zum aufzuheben. Sie orientiere sich an der Inflationsrate, nicht an der Entwicklung der Löhne und Gehälter im Beitrittsgebiet und berücksichtige zudem nicht die durch EinigVtr, GG und Europäische Menschenrechtskonvention vorgegebenen Unterschiede. Der Abstand zwischen den beiden aktuellen Rentenwerten Ost und West werde dadurch erstmals größer statt kleiner. Der aktuelle Rentenwert Ost (§ 228a SGB VI) erreiche zurzeit etwa 87 % des allgemeinen aktuellen Rentenwertes West.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, die Rentenbescheide vom 15. März, 27. Juli, und vom und die als Anpassungsmitteilung ergangene Entscheidung über die Anpassung zum abzuändern, ihm eine höhere Rente zuzuerkennen und dazu insbesondere den gemäß Einigungsvertrag garantierten Zahlbetrag ab auch zum an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen sowie der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Dynamisierung sei nach dem (aaO) und damit zutreffend vorgenommen worden. Das BVerfG habe lediglich festgestellt, dass die Bestimmung des EinigVtr keinen statischen Zahlbetragsschutz anordne. Die Art und Weise der Dynamisierung sei den Fachgerichten überlassen worden.
II
Die Revision des Klägers ist zulässig.
Der Kläger ist durch die angefochtene Entscheidung formell beschwert. Denn das LSG hat die Klagen, mit denen er begehrt hatte, den gemäß EinigVtr garantierten Zahlbetrag (ua) ab an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, abgewiesen.
Die Revision des Klägers hat im Ergebnis jedoch keinen Erfolg. Das Urteil des LSG ist lediglich insoweit abzuändern als die Klagen gegen die Bescheide vom 27. Juli und vom sowie vom und die Anpassungsmitteilung zum nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen sind; über den Bescheid vom hat das LSG im Zusammenhang mit den Bescheiden vom und vom entschieden.
Das LSG hätte nicht als erstinstanzliches Gericht in der Sache entscheiden dürfen. Denn die im Verlaufe des Berufungsverfahrens ergangenen - angefochtenen - Verwaltungsakte sind weder kraft gesetzlicher Klageänderung (§ 96 SGG) noch infolge gewillkürter Klageänderung (§ 99 Abs 1 und 2 SGG) wirksam in das Verfahren vor dem LSG mit der Folge einbezogen worden, dass das LSG die Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit hätte überprüfen dürfen.
1. Vergleicht man den prozessualen Anspruch, der zur Entscheidung des SG gestellt worden ist, mit demjenigen, über den das LSG entschieden hat - soweit er Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist -, so wird deutlich, dass sich dieser im Verlaufe des Berufungsverfahrens geändert hat, und somit eine Klageänderung vorlag.
Sie liegt vor, wenn der Streitgegenstand durch eine Erklärung des Klägers gegenüber dem Gericht geändert wird, etwa durch einen weiteren Antrag ergänzt, durch neues Begehren ersetzt oder ein weiterer Klagegrund in den Prozess eingeführt wird. Der Streitgegenstand selbst wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 96 Nr 9 und Urteil des Senats vom - 4 RA 23/95 - BSGE 80, 149 = SozR 3-8760 § 2 Nr 1 - insoweit nicht veröffentlicht). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Gegenstand des Verfahrens vor dem SG war das mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) verfolgte Begehren des Klägers, den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom sowie den Bescheid vom insoweit abzuändern, als ein Recht auf eine monatliche Rente von unter 3.274,00 DM monatlich festgesetzt worden war, und ihm eine entsprechende monatliche Rente zu zahlen. Demgegenüber begehrte der Kläger vor dem LSG mit der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) die Abänderung der Bescheide vom 27. Juli und vom sowie vom und der Anpassungsmitteilung zum und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente nach einem Wert von mehr als 3.274,00 DM (früherer Gesamtanspruch aus Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungsrente, dynamisiert nach den Anpassungsvorschriften für das Beitrittsgebiet). Nicht mehr im Streit war vor dem LSG demgemäß das vor dem SG verfolgte - und ausgeurteilte - Begehren auf Zahlung einer monatlichen Rente von 3.274,00 DM. Nur insoweit hatte die Beklagte Berufung eingelegt, die sie, nachdem sie den Kläger durch die im Jahre 1999 und 2000 ergangenen Bescheide klaglos gestellt hatte, korrespondierend hierzu zurückgenommen hatte. Streitig war vor dem LSG damit zwar weiterhin die (teilbare) Festsetzung des Rentenwertes (vgl hierzu - BSGE 80, 149 = SozR 3-8760 § 2 Nr 1 - insoweit nicht veröffentlicht -; BSG SozR 3-1500 § 96 Nr 9), jedoch nicht mehr die Festsetzung und Weiterzahlung einer monatlichen Rente von 3.274,00 DM, sondern die Festsetzung und Zahlung eines darüber hinausgehenden Rentenbetrages.
2. Durch die hiernach vorliegende (gewillkürte) Klageänderung sind die Verwaltungsakte jedoch nicht kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens vor dem LSG geworden. Denn die Voraussetzungen des § 96 SGG liegen nicht vor. Die den Wert der Rente betreffenden Verwaltungsakte aus den Jahren 1999 und 2000 sowie derjenige über die Rentenanpassung zum haben nicht die allein den Wert der Rente von unter 3.274,00 DM betreffenden Bescheide vom (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ) sowie den Bescheid vom iS von § 96 SGG abgeändert oder ersetzt. Wie ausgeführt, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom vor dem LSG die Bescheide aus den Jahren 1999 und 2000 allein insoweit angefochten, als eine Rente nach einem Wert von mehr als 3.274,00 DM, ab dynamisiert nach den Anpassungsvorschriften für das Beitrittsgebiet, abgelehnt worden war. Wird jedoch - wie hier - ein teilbarer Verwaltungsakt nur hinsichtlich seines nicht streitbefangenen Teils (Rentenhöchstwert von 3.274,00 DM) durch einen späteren Verwaltungsakt abgeändert, ist für eine Einbeziehung dieses später ergangenen Verwaltungsaktes in ein den ursprünglichen Verwaltungsakt betreffendes Verfahren nach § 96 Abs 1 SGG kein Raum (vgl hierzu - BSGE 80, 149 = SozR 3-8760 § 2 Nr 1 - insoweit nicht veröffentlicht). Ein anderes Verständnis des § 96 SGG würde zur Folge haben, dass ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand der Klage (hier vor dem LSG) werden könnte, obwohl die in dem neuen Verwaltungsakt getroffene Regelung sich nicht auf den vom Kläger mit seinem Klagebegehren - im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis - bestimmten und zugleich begrenzten Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens beziehen würde. Ein bloßer Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand, dem prozessualen Anspruch, ist aber - auch soweit das BSG eine analoge Anwendung des § 96 SGG bei Dauerrechtsverhältnissen für geboten gehalten hat - nicht ausreichend, um einen neuen Verwaltungsakt zum Gegenstand des Verfahrens iS des § 96 SGG zu machen (so BSG SozR 3-1500 § 96 Nr 9 mwN; vgl hierzu auch BSGE 78, 98, 100 f = SozR 3-2500 § 87 Nr 12; BSG SozR 3-2600 § 319b Nr 1 S 4; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17 S 111 f).
Das Revisionsgericht hat die Frage, ob die Merkmale des § 96 SGG erfüllt sind und das LSG als gesetzlicher Richter zur Sachentscheidung befugt war, auch ohne Rüge von Amts wegen zu prüfen. Denn insoweit handelt es sich um eine von Amts wegen zu beurteilende Sachentscheidungsvoraussetzung der vorinstanzlichen Entscheidung (vgl zur Prüfung von Amts wegen: BSG SozR 1500 § 73 Nr 5 S 12; BGHR ZPO § 295 Rechtsmittelzuständigkeit 1; NJW-RR 1991, 1346; BGH NJW 1989, 588 und 1987, 325), also nicht um einen Fall des § 163 SGG.
§ 96 SGG (iVm § 153 Abs 1 SGG) enthält (auch) eine Regelung über die Zuständigkeit des LSG als erstinstanzlichem Gericht. Unter den dort genannten Voraussetzungen hat das LSG ausnahmsweise entgegen § 29 SGG erstinstanzlich über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts zu entscheiden. Im Hinblick auf Art 101 Abs 1 Satz 2 GG besteht insoweit keine Dispositionsbefugnis der Beteiligten. Denn die Gewährleistung des Rechts auf den gesetzlichen Richter - niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden - erfordert eine im Vorhinein rechtmäßige, abstrakt-generelle und rechtsstaatlich konkrete Zuständigkeitsregelung, die hinreichend bestimmt, welche Gerichte mit welchem Spruchkörper für welche Verfahren sachlich, örtlich und instanziell zuständig sind. Damit soll jeder vermeidbare Spielraum für den Rechtsanwender ausgeschlossen werden (vgl zum Vorstehenden BVerfGE 95, 322, 328 ff; 82, 286, 298; 48, 246, 253 = SozR 1500 § 160a Nr 30; BVerfGE 17, 294, 298 ff). Unzulässig wäre es demnach, wenn im Gesetz mehrere verschiedene Zuständigkeiten für eine Sache ausgestaltet wären (vgl hierzu Schulze-Fielitz in Dreier, Komm zum GG, Art 101 RdNr 44) oder wenn die Beteiligten über § 96 SGG die erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG vereinbaren oder trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 96 SGG diese ausschließen könnten. Infolgedessen wird ein im Verlaufe des Verfahrens vor dem LSG ergangener Verwaltungsakt, nur wenn die Voraussetzungen des § 96 SGG vorliegen, kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens. Unberührt bleibt das Recht des durch § 96 SGG in seiner grundrechtlich geschützten Dispositionsbefugnis beeinträchtigten Klägers, die - kraft Gesetzes geänderte - Klage zurückzunehmen.
3. Die somit durch § 96 SGG nicht zugelassene Klageänderung war im Hinblick darauf, dass die Beteiligten sich in der mündlichen Verhandlung am vor dem LSG auf sie eingelassen haben, als gewillkürte Klageänderung zwar prozessual nach § 99 Abs 1 und 2 SGG zulässig. Dies hatte jedoch nicht zur Folge, dass das LSG befugt war, entgegen § 29 SGG in der Sache zu entscheiden. Denn eine zulässige Klageänderung entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, die Zulässigkeit der geänderten Klage zu prüfen. Infolgedessen müssen für die geänderte Klage sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (vgl BFHE 106, 8, 12; BVerwGE 65, 45, 49 f; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl, § 99 Nr 13a; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl, § 91 RdNr 31 f), mithin auch die Zuständigkeit des LSG gegeben sein. Da ein Ausnahmetatbestand für eine erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG hier nicht vorliegt, sind die Klagen unzulässig.
Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des LSG nach alledem insoweit abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
GAAAC-13643