Leitsatz
Mit der Einführung des § 29 Abs. 3 VermG ist das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Wirkung vom als Ausgangsbehörde auch für alle Verfahren zuständig geworden, in denen neben Ansprüchen nach § 1 Abs. 6 VermG auch andere Ansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend gemacht werden. In anhängigen Gerichtsverfahren ist ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten.
§ 30 a Abs. 1 Satz 4 Alternative 2 VermG stellt eine Heilungsvorschrift dar, durch die der Rechtsmangel der Fristversäumnis bei der Legalzession nachträglich unbeachtlich wird und nach dem erloschene Ansprüche wieder aufleben.
Gesetze: EntschRÄndG Art. 3 Nr. 6; VermG § 29 Abs. 3; VermG § 1 Abs. 6; VermG § 2 Abs. 1; VermG § 3 Abs. 2; VermG § 30 a Abs. 1; REAO Art. 3; Abkommen BRD/USA vom Art. 3 Abs. 9
Instanzenzug: VG Potsdam VG 1 K 2539/01 vom
Gründe
I.
Die Kläger begehren die Feststellung ihrer Berechtigung nach dem Vermögensgesetz sowie ihres Anspruchs auf Auskehr des Erlöses aus der investiven Veräußerung der Grundstücke G.straße 13 bis 15 in P.-B., jetzt eingetragen im Grundbuch von B., Bestandsblatt 1150, Flur 2, Flurstücke 12 (1 000 m²), 13 (990 m²) und 14 (1 030 m²). Gleichzeitig wenden sie sich gegen die zugunsten der Beklagten getroffenen Feststellungen des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg (LARoV).
Die streitgegenständlichen Gründstücke standen ursprünglich im Eigentum der Offenen Handelsgesellschaft Mitteldeutsche Gamaschenfabrik E. B. & A., deren Gesellschafter E. B. und N. A. und nach dem Tod E. B.'s 1932 seine Witwe H. B. und N. A. waren. Mit dem Eintritt von H. B. wurde die OHG in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt. H. B. und N. A. waren Angehörige der jüdischen Glaubensgemeinschaft. Mit Kaufvertrag vom veräußerten sie die Grundstücke an die OHG J. A. W. in Berlin. Der Kaufpreis betrug 66 000 RM. Die Käuferin wurde am in das Grundbuch eingetragen.
Am wurde die Kommanditgesellschaft Mitteldeutsche Gamaschenfabrik E. B. und A. im Handelsregister gelöscht. N. A. verstarb im Jahr 1940. H. B. wurde 1944 nach Auschwitz deportiert und zum für tot erklärt. Sie wurde von ihrer Tochter E. F., die Deutschland 1939 verlassen und 1951 die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben hatte, beerbt.
E. F. beantragte wegen des Verlusts der Grundstücke in B. eine Entschädigung nach dem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika 94-542 vom . Darin gab sie an, dass die Grundstücke unter Zwang zu einem Viertel des Verkehrswerts verkauft worden seien. Mit Entscheidung der zuständigen amerikanischen Entschädigungskommission Foreign Claims Settlement Commission - FCSC - vom wurde ihr als Erbin nach N. A. und H. B. eine Entschädigung in Höhe von 5 500 US-Dollar nebst 6 % Zinsen seit dem zuerkannt.
Weder E. F. noch ihr Erbe K. F. stellten einen Restitutionsantrag nach dem Vermögensgesetz.
Unter dem meldete die Conference on Jewish Material Claims against Germany (JCC) Ansprüche hinsichtlich der Grundstücke an.
Von der J. A. W. OHG erwarb G. A. aufgrund eines Kaufvertrages vom Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken. Nach seinem Tod wurde am dessen Witwe, die Rechtsvorgängerin der Kläger, als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Nachdem diese die DDR ohne Beachtung der polizeilichen Meldebestimmungen verlassen hatte, wurden die Grundstücke am auf Grundlage der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom in Volkseigentum überführt und als Rechtsträger der VEB DEFA-Studio für populärwissenschaftliche Filme eingetragen. Nach 1990 gingen die Grundstücke in das Eigentum der umgewandelten d. Filmstudio GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Beigeladene war, über. Mit Investitionsvorrangbescheid vom stellte die Beigeladene bestandskräftig fest, dass der Verkauf der streitgegenständlichen Grundstücke an die W. GbR - neben anderen Grundstücken zu einem Kaufpreis von 5 040 000 DM - investiven Zwecken gedient habe. Mit im März 1998 abgeschlossener Schuldübernahmevereinbarung übernahm sie die gesetzliche Verpflichtung der Verkäuferin, den Verkaufserlös gegenüber dem Restitutionsberechtigten auszukehren.
Die Kläger beantragten vor dem die Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke.
Mit Bescheid des Oberfinanzpräsidenten der wurden die vermögensrechtlichen Rückübertragungsansprüche der E. F. nach § 1 d Abs. 3 VZOG der Beklagten zugeordnet. Diese machte mit Schreiben vom gegenüber dem LARoV geltend, dass vermögensrechtliche Ansprüche an den streitgegenständlichen Grundstücken dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten vom Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche (US-Abkommen) vom unterlägen und daher auf sie übergegangen seien.
Mit Bescheid vom stellte das LARoV u.a. die Berechtigung der Beklagten nach dem Vermögensgesetz sowie deren Anspruch gegenüber der Beigeladenen auf Zahlung des Veräußerungserlöses aus dem investiven Verkauf der Grundstücke fest. Gleichzeitig lehnte es den Restitutionsantrag der Kläger und der JCC ab. Zur Begründung hieß es, die Beklagte sei als gesetzliche Rechtsnachfolgerin nach E. F. Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 6 a VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 9 Satz 2 des US-Abkommens. Die Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG sei nicht versäumt worden, da die Frist für Ansprüche, die nach Art. 3 Abs. 9 Satz 2 des US-Abkommens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen seien, nach der gesetzlichen Neuregelung des § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG nicht gelte. Die Mitteldeutsche Gamaschenfabrik E. B. & A. KG sei von einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG betroffen gewesen. Durch den investiven Verkauf der Grundstücke sei an die Stelle des Restitutionsanspruchs nach § 16 Abs. 1 InVorG ein Anspruch auf Zahlung des Erlöses oder des Verkehrswertes getreten.
Mit der am erhobenen Klage haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG nicht erfüllt sei. Die Vermutung des Zwangsverkaufs sei widerlegt, weil die jüdischen Verkäufer einen angemessenen Kaufpreis zu ihrer freien Verfügbarkeit erhalten hätten. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang auf die Beklagte nicht erfüllt. Da vor Ablauf der Ausschlussfrist am weder E. F. oder ihr Erbe noch die Beklagte einen Restitutionsantrag gestellt hätten, sei ein eventueller Restitutionsanspruch untergegangen. Die gesetzliche Neuregelung in § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG könne hieran nichts ändern, da sie sich keine Rückwirkung beimesse.
Die Kläger haben beantragt,
unter Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom dieses zu verpflichten, die Berechtigung der Kläger hinsichtlich der in Ziffer 1 genannten Vermögenswerte festzustellen und festzustellen, dass den Klägern ein Anspruch auf Zahlung des Veräußerungserlöses aus dem bestandskräftig abgeschlossenen investiven Verkauf der streitgegenständlichen Grundstücke zusteht.
Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das LARoV sei zutreffend von einem - gegenüber Ansprüchen der Kläger als Zweitberechtigten vorrangigen - Anspruch der Beklagten auf Feststellung ihrer Berechtigung nach dem Vermögensgesetz ausgegangen. Der ursprüngliche Anspruch der amerikanischen Anspruchstellerin sei gemäß Art. 3 Abs. 9 Satz 2 des US-Abkommens auf die Beklagte übergegangen. Die Veräußerung der Grundstücke durch N. A. und H. B. habe einen Zwangsverkauf im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 REAO dargestellt. Die Vermutung der Verfolgungsbedingtheit sei nicht widerlegt. Der Übergang des Rechtstitels nach Art. 3 Abs. 9 Satz 2 des US-Abkommens setze nicht voraus, dass der ursprüngliche amerikanische Berechtigte einen Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz gestellt habe. Die Geltendmachung des übergegangenen Rechtstitels durch die Beklagte sei nicht aufgrund der Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Diese gelte aufgrund der am in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung des § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG nicht für Ansprüche, die nach Art. 3 Abs. 9 Satz 2 des US-Abkommens übergegangen seien. Es handele sich bei dieser Neuregelung nicht lediglich um eine gesetzliche Klarstellung, sondern eine Wiederbegründung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, die nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG zunächst erloschen gewesen seien. Dies sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil zum Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs durch die Beklagte mit Schreiben vom über den Antrag der Kläger auf Restitution durch das LARoV noch nicht entschieden gewesen sei. Die Kläger hätten deshalb noch keine Position erworben, die sie vor weiteren konkurrierenden Anträgen hätte schützen können.
Gegen das am zugestellte Urteil haben die Kläger fristgemäß die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts und beantragen,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom und der Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom die Beklagte zu verpflichten, die Berechtigung der Kläger hinsichtlich der in Ziffer 1 des Bescheides genannten Vermögenswerte und ihren Anspruch auf Zahlung des Veräußerungserlöses aus dem investiven Verkauf der streitgegenständlichen Grundstücke festzustellen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladene verteidigt ebenfalls das angefochtene Urteil, stellt aber keinen Antrag.
II.
1. Mit Wirkung vom ist in diesem Verfahren ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, an die Stelle des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg als Beklagte getreten. Denn nach Art. 3 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (Entschädigungsrechtsänderungsgesetz - EntschRÄndG) vom (BGBl I S. 2471), das am in Kraft getreten ist, ist u.a. § 29 VermG um einen Absatz 3 ergänzt worden, demzufolge das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ab dem über die vermögensrechtlichen Ansprüche entscheidet, auf die das Vermögensgesetz nach dessen § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist.
Zwar trifft § 29 Abs. 3 VermG damit keine eindeutige Regelung über die Zuständigkeit in Verfahren, in denen neben Ansprüchen nach § 1 Abs. 6 VermG auch Ansprüche etwa wegen DDR-Unrechts geltend gemacht werden, z.B. wegen mehrerer Schädigungstatbestände oder - wie hier - von später geschädigten konkurrierenden Antragstellern. Eine objektivierte Gesetzesauslegung ergibt aber, dass auch für diese Verfahren das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV) umfassend zuständig sein soll. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sich eine zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens erfolgte Anregung der Bundesländer, die Zuständigkeit konkretisierend dahin zu formulieren, dass ausdrücklich auch die mit Ansprüchen nach § 1 Abs. 6 VermG im Zusammenhang stehenden Verfahren in die Zuständigkeit des BARoV fallen sollten, nicht habe durchsetzen lassen. Dieses Bestreben hat aber im gesamten Gesetzgebungsverfahren keinerlei Niederschlag gefunden und kann deshalb bei der Gesetzesauslegung nicht berücksichtigt werden.
Der Sinn und Zweck der Änderung des § 29 VermG liegt in einer "einheitlichen und zügigen Durchführung der noch offenen Verfahren" (vgl. BTDrucks 15/1180 S. 4), die sich nach § 1 Abs. 6 VermG richten. Deren bisherige Bearbeitung durch die Landesbehörden liegt deutlich hinter den Erwartungen des Gesetzgebers zurück ( vgl. BTDrucks 15/1180 S. 4). In der Zuständigkeitsübertragung auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen und damit auf den Bund sieht der Normgeber eine durchgreifende Beschleunigungsmaßnahme. Es ist andererseits den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, dass mit dieser durch die Einschaltung des Bundesamtes bezweckten Beschleunigung zugleich eine Verzögerung solcher Verfahren einhergehen soll, bei denen nach Verneinung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG etwa andere Schädigungstatbestände des § 1 VermG zu prüfen sind und deshalb anschließend ein weiteres zeitaufwendiges Verfahren bei einer Landes-behörde durchzuführen wäre. Es ist vielmehr zu beachten, dass mit der gesetzlichen Neuregelung nicht nur § 29 Abs. 3 VermG angefügt wurde, sondern auch § 41 Abs. 4 VermG, demzufolge in Widerspruchsverfahren das BARoV an die Stelle der ansonsten zuständigen Widerspruchsbehörde oder des Widerspruchsausschusses tritt, "wenn vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, auf die dieses Gesetz gemäß § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist". Diese deutlich weitere Fassung lässt als Willen des Gesetzgebers erkennen, dass - um die mit der neuen Zuständigkeit angestrebte Beschleunigung der Verfahren nach § 1 Abs. 6 VermG sicher zu erreichen - das BARoV auch als Ausgangsbehörde für jene Verfahren zuständig sein soll, in denen neben Ansprüchen nach § 1 Abs. 6 VermG, die in der Regel vorrangig sein werden, auch andere Ansprüche von demselben oder einem konkurrierenden Antragsteller geltend gemacht werden. Nur bei einer umfassenden Zuständigkeit des BARoV lässt sich vermeiden, dass hinsichtlich der anderen Ansprüche eine unvertretbare Verfahrensverzögerung eintritt.
Da keine Übergangsregelung vorgesehen ist, tritt das BARoV auch in diesen Fällen in die anhängigen Rechtsbehelfsverfahren als Vertreter der Beklagten ein. Für das gerichtliche Verfahren ergibt sich aufgrund des behördlichen Zuständigkeitswechsels in entsprechender Anwendung der §§ 239 ff. ZPO ein gesetzlicher Parteiwechsel.
2. Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt nicht Bundesrecht. Die Kläger sind hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke nur Zweitberechtigte und gelten deshalb gemäß § 3 Abs. 2 VermG nicht als Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG.
Die Berechtigtenfeststellung des LARoV zugunsten der Beklagten ist rechtsfehlerfrei. Die Grundstücke unterlagen einem schädigenden Ereignis gemäß § 1 Abs. 6 VermG, weil ihr Verkauf durch H. B. und N. A. 1938 verfolgungsbedingt war. Die gesetzliche Vermutung gemäß § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 REAO ist nicht widerlegt. Dabei kann dahinstehen, ob der damalige Kaufpreis angemessen war. Denn es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass es auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus zum Verkauf der Grundstücke gekommen wäre (§ 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 REAO).
Die aufgrund dieser Schädigung als Erbin berechtigte E. F. nahm - von der FCSC mit Entscheidung vom anerkannt - die Entschädigung nach dem US-Gesetz 94-542 in Anspruch. Nach seinem Art. 1 umfasst das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom (US-Abkommen) diesen Anspruch. Gemäß Art. 3 Abs. 9 Satz 2 des US-Abkommens sind die Ansprüche der E. F. an den Grundstücken auf die Beklagte übergegangen.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Legalzession nicht daran scheitert, dass die Ansprüche nicht bis zum angemeldet waren, da weder die amerikanische Rechtsnachfolgerin der Geschädigten noch ihr Erbe Rückübertragungsansprüche angemeldet hat. Auch die JCC konnte mit ihrer Anmeldung vom den Restitutionsanspruch nicht wirksam geltend machen. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG gilt die JCC nur dann kraft gesetzlicher Fiktion als Rechtsnachfolgerin, wenn jüdische Berechtigte oder deren Rechtsnachfolger oder die vorrangig als weitere Rechtsnachfolger geltenden Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts keine Ansprüche anmelden. Nach Sinn und Zweck der Rechtsnachfolgefiktion setzt diese voraus, dass eine Wiedergutmachung zugunsten des Geschädigten bislang nicht stattgefunden hat. Durch die Regelung soll verhindert werden, dass die Wiedergutmachung aufgrund unterlassener Antragstellung jüdischer Geschädigter oder deren Erben unterbleibt. Daher ist die Rechtsnachfolgefiktion ausgeschlossen, wenn sich die Rechtsnachfolger von jüdischen Geschädigten im Rahmen des US-Abkommens für eine Entschädigung im amerikanischen Verfahren nach Art. 3 des US-Abkommens entschieden haben. Die Berechtigtenfiktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG wird dann durch die Spezialregelungen des US-Abkommens verdrängt (vgl. BVerwG 7 C 9.01 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 63 und vom - BVerwG 8 C 20.01 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 9). Da E. F. die Annahme des Entschädigungsbetrages im inneramerikanischen Verfahren gewählt hatte, tritt die Rechtsnachfolgefiktion zugunsten der JCC hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke nicht ein.
Auch die Beklagte hat bis zum Restitutionsansprüche nicht wirksam angemeldet. Das Vertragsgesetz vom (BGBl II S. 1222), mit dem das US-Abkommen vom in innerdeutsches Recht umgesetzt wurde, begründete im Hinblick auf § 30 a Abs. 1 VermG keine Sonderregelung (vgl. BVerwG 8 C 20.98 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 9 S. 8). Auch das Schreiben des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom an alle ihm nachgeordneten Ämter kommt als Antrag gemäß § 30 VermG nicht in Betracht, weil es keine hinreichend individualisierten Angaben zur Person des Berechtigten und zum Gegenstand des Anspruchs enthält (BVerwG, a.a.O., S. 9).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39/43 und vom - BVerwG 8 C 20.98 - a.a.O.) handelt es sich bei der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG um eine materielle Ausschlussfrist, so dass die auf § 1 Abs. 6 VermG gestützten Ansprüche der Rechtsnachfolgerin der primär Geschädigten mit Ablauf des zunächst erloschen waren. Auch zum vorgesehenen Zeitpunkt der Feststellung des endgültigen Überweisungsbetrages am konnten die Ansprüche der E. F. noch nicht gemäß Art. 3 Abs. 9 Satz 2 des US-Abkommens auf die Beklagte übergehen. Erst mit der Einfügung des § 30 a Abs. 1 Satz 4 2. Alternative VermG durch das Vermögensrechtsbereinigungsgesetz vom , demzufolge die Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG nicht für Ansprüche gilt, die nach Art. 3 Abs. 9 Satz 2 des US-Abkommens in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, hat der Gesetzgeber den Rechtsmangel der Fristversäumnis geheilt. Die Regelung sollte zwar nach dem subjektiven Willen des Gesetzgebers nur klarstellend, d.h. ohne rückwirkende Kraft sein; doch die Auslegung des objektiven Willens ergibt, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine Heilungsvorschrift handelt, denn der gesetzgeberische Wille ging dahin, das Wiederaufleben der alten Ansprüche sicherzustellen und einen eingetretenen Mangel zu korrigieren. Der Rechtsmangel bei der gesetzlichen Zession, der in der Fristversäumnis liegt, soll nunmehr unbeachtlich sein. Die Fristversäumnis wurde durch § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG nachträglich aufgehoben, so dass der Anspruch auf Rückübertragung der Grundstücke wieder aufgelebt ist und auf die Beklagte, die mit Schreiben vom einen Antrag gemäß § 30 VermG in Bezug auf die streitgegenständlichen Grundstücke gestellt hat, übergehen konnte.
Entgegen der Auffassung der Kläger weicht diese Auslegung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Senats ab. Nach den von den Klägern angeführten Entscheidungen ( BVerwG 8 C 33.01 - BVerwGE 115, 367 und vom - BVerwG 8 C 20.01 - a.a.O.) hatten die amerikanischen Antragsteller ihre Ansprüche aus dem Vermögensgesetz jeweils vor dem angemeldet, so dass sich der Senat nicht mit der Frage zu befassen brauchte, ob eine Anmeldung bis zu diesem Zeitpunkt Voraussetzung für den Übergang der Ansprüche auf die Bundesrepublik Deutschland ist.
Rechte der Kläger werden durch die rückwirkende Anwendbarkeit von § 30 a Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 VermG nicht verletzt. Zwar gelten die Kläger gemäß § 3 Abs. 2 VermG nicht als Berechtigte. Das berührt aber nicht ihre Eigentumsrechte. Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der vermögensrechtliche Rückübertragungsanspruch nicht in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fällt (vgl. grundlegend BVerwG 7 C 10.94 - BVerwGE 98, 147 <150 f.> sowie Beschlüsse vom - BVerwG 7 B 74.96 - Buchholz 428 § 28 VermG Nr. 4 und vom - BVerwG 8 B 31.98 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 7). Da der Restitutionsanspruch des Vermögensgesetzes nicht der Wahrung und Durchsetzung fortbestehender Eigentumsrechte, sondern der Wiedergutmachung erlittenen Unrechts dient, ist er nicht in den Grundrechten, sondern im Rechts- und Sozialstaatsgedanken verankert. Als staatlich eingeräumter, vom Wiedergutmachungsgedanken geprägter Anspruch beruht er weder auf einer eigenen Leistung des Berechtigten, die als besonderer Schutzgrund für die Eigentümerposition anerkannt ist, noch dient er dem Zweck der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern. Der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug des Anspruchsinhabers wird erst durch die Nutzung des Vermögensgegenstandes hergestellt, auf dessen Rückübertragung der Anspruch zielt.
Allerdings greift die Neuregelung des § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG auf einen abgeschlossenen Sachverhalt ein und regelt ihn für die Zukunft mit der Folge neu, dass hier § 3 Abs. 2 VermG zulasten der Kläger wieder zum Tragen kommt. Auch dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts berührt das Handeln des Gesetzgebers, wenn er in einmal gewährte Rechtspositionen belastend eingreift, gegenüber dem Betroffenen die dem Rechtsstaatsgedanken innewohnenden Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Denn grundsätzlich kann der durch eine gesetzliche Norm Begünstigte darauf vertrauen, dass seine Rechtsposition fortbesteht. Änderungen sind durch den Rahmen der genannten Prinzipien Grenzen gesetzt. Nach der Rechtsprechung des 1. Senats sind diese Grenzen enger, wenn der Gesetzgeber in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (sog. echte-retroaktive-Rückwirkung); dies ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 88, 384 <403>). Tendenziell weiter sind die Grenzen, wenn auf Rechtsbeziehungen eingewirkt wird, die in der Vergangenheit begründet, aber noch nicht abgeschlossen wurden (sog. unechte-retrospektive-Rückwirkung); dies ist grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 74, 129 <155>).
Die Diktion des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts unterscheidet hingegen zwischen dem zeitlichen Bereich der Rechtsfolgenanordnung einer Norm und ihrem tatbestandlichen Anknüpfungsbereich: Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm betrifft allein die zeitliche Zuordnung der normativ angeordneten Rechtsfolgen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Verkündung der Norm. Gefragt wird danach, ob diese Rechtsfolgen in einem bestimmten, vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten sollen (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) oder ob dies für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum geschehen soll. Alle anderen in einer Norm enthaltenen Merkmale betreffen demgegenüber den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm, gehören also zu ihren Tatbestandsmerkmalen. Eine tatbestandliche Rückanknüpfung ist einer Norm insoweit eigen, als sie den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht.
Dieser Unterscheidung entsprechend hat der 2. Senat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe präzisiert. Von einer (echten) Rückwirkung in Form der Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm spricht er nur dann, wenn zeitlich ein Gesetz vor Verkündung in Kraft tritt (vgl. etwa BVerfGE 78, 249 <193>). In anderen Fällen, in denen Sachverhalte, die in der Vergangenheit begründet wurden, durch eine gesetzliche Regelung berührt werden, spricht er von tatbestandlicher Rückanknüpfung, die vorrangig an den Grundrechten, sodann aber auch an den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu messen sind (vgl. etwa BVerfGE 83, 89 <110>).
Hier kommt nur eine unechte Rückwirkung oder Rückanknüpfung in Betracht.
Grundrechte der Kläger sind nicht berührt. Ihr Rückübertragungsanspruch steht nicht unter dem Schutz der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (s.o.). Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Eine Gleichbehandlung mit Anspruchskonkurrenten, die zum Zeitpunkt des Wiederauflebens der zunächst nach § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG erloschenen Ansprüche bereits Eigentum an den zurückbegehrten Grundstücken erlangt hatten (s. dazu BVerwG 8 C 20.98 - a.a.O.), ist nicht geboten. Denn diesen kommt die Bestandskraft ihres Übertragungsbescheids zugute.
Die Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts stimmt im Kern darin überein, dass der Vertrauensschutzgedanke nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze des Rückwirkungsverbots bildet. Das Rückwirkungsverbot besteht nicht absolut, sondern nur soweit, wie der Vertrauensschutzgedanke reicht. Es gilt daher nicht, wenn sich ausnahmsweise ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand einer bestimmten Rechtslage nicht bilden konnte (vgl. etwa BVerfGE 88, 384 <404>). Dies ist u.a. dort der Fall, wo wegen einer verworrenen und unklaren Rechtslage mit einer Klärung gerechnet werden musste, wo das Rechtssicherheitsinteresse überwiegende Belange des Gemeinwohls eine Beseitigung von Normen erfordern oder wo sich schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand eines Rechts nicht bilden konnte (BVerfGE 88, 384 <404>).
Diese Voraussetzung lag hier vor. Die Rechtslage war undeutlich und verworren, was den Gesetzgeber zur Klarstellung durch Schaffung von § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG veranlasst hat. Auch die Tatsache, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen mit dem US-Abkommen befassen musste (vgl. nur BVerwG 8 C 20.98 - a.a.O., vom - BVerwG 8 C 7.01 - BVerwGE 115, 50, vom - BVerwG 7 C 9.01 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 63 und vom - BVerwG 8 C 33.01 - BVerwGE 115, 367 = Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 8), zeigt, dass die Rechtslage unklar war. Dementsprechend konnte sich bei den Klägern weder ein schutzwürdiges Vertrauen noch Rechtssicherheit dahin gehend bilden, dass sich aus ihrer Position als Zweitgeschädigte ein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks ergeben würde. Darüber hinaus konnten sich die Kläger hier im konkreten Fall auch deshalb ihrer Rechtsposition nicht sicher sein, weil auch die JCC Ansprüche hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke angemeldet hatte und auch diese, wenn sie durchgegriffen hätten, gegenüber denen der Kläger vorrangig gewesen wären.
Die Aufklärungsrüge der Kläger greift nicht durch.
Der Restitutionsanspruch der E. F. ist nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich des US-Abkommens herausgefallen, weil diese Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten haben könnte. Denn gewährte Entschädigungen nach dem Lastenausgleichsgesetz werden nach der Systematik des Abkommens in der Weise berücksichtigt, dass eine Anrechnung auf den an den amerikanischen Anspruchsteller auszuzahlenden Teil des Abfindungsbetrages erfolgt (vgl. Art. 3 Abs. 5 des US-Abkommens und die Denkschrift dazu, BRDrucks 553/92, S. 16). Sie stellen keine Entscheidung der amerikanischen Staatsangehörigen im Sinne des Art. 3 Abs. 9 Sätze 1 und 2 des US-Abkommens dar, innerstaatliche Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch zu nehmen.
Im Übrigen ist von der Revision auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden, warum es sich - ohne entsprechenden Beweisantrag der Kläger - dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, bei den Lastenausgleichsämtern oder den Rechtsnachfolgern von E. und K. F. nach weitergehenden Akten zu forschen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Fundstelle(n):
JAAAC-13493