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BVerwG Beschluss v. - 8 B 238.00

Gesetze: VwGO § 91; VwGO § 102 Abs. 2; VwGO § 108 Abs. 2

Leitsatz

Ein Beteiligter, der trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu einer mündlichen Verhandlung erscheint, muss nicht damit rechnen, dass im Wege der Klageänderung ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wird und dass aufgrund der mündlichen Verhandlung dann sofort über diesen neuen Streitgegenstand entschieden wird (wie BVerwG 5 C 18.79 - BVerwGE 61, 145 <146 f.> = Buchholz 451.45 § 8 HwO Nr. 7).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAC-13354

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