BVerwG Urteil v. - 7 C 11.04

Leitsatz

§ 5 Abs. 1 Buchst. b VermG schließt die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks nicht aus, wenn das dem Gemeingebrauch gewidmete Grundstück niemals im Eigentum des Trägers der darauf errichteten Verkehrsanlagen gestanden hat.

Gesetze: VermG § 5 Abs. 1 Buchst. b

Instanzenzug: VG Berlin VG 29 A 198.98 vom

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die vermögensrechtliche Rückübertragung der Grundstücke Große P.straße 1 und O. Straße 92/Ecke Große P.straße in Berlin-... an die Beigeladene.

Beide Grundstücke standen seit 1928 im Eigentum des jüdischen Kaufmanns Karl F. Er emigrierte Ende 1938 aus Deutschland. Die Deutsche Zentralbodenkreditaktiengesellschaft betrieb seit Februar 1939 die Zwangsversteigerung der Grundstücke aus einer Gesamthypothek, die zu ihren Gunsten eingetragen war. Sie erwarb die Grundstücke aufgrund eines Zuschlagsbeschlusses vom und veräußerte sie im April 1940 an die inzwischen verstorbene Frau Katharina K. Die Kläger sind Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Katharina K.

Die Grundstücke waren früher bebaut. Die Bebauung wurde im Krieg zerstört. Die Grundstücke standen in der DDR unter staatlicher Verwaltung. Auf ihnen wurden um 1970 öffentliche Verkehrsflächen angelegt, nämlich Straßenbahngleise sowie Bürgersteig und Grünflächen.

Auf Antrag der Beigeladenen übertrug ihr der Funktionsvorgänger der Beklagten, das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg, durch zwei Bescheide vom 15. und das Eigentum an den beiden Grundstücken. Das Vermögensamt stützte sich dabei auf die Annahme, der jüdische Eigentümer F. habe die Grundstücke aufgrund rassischer Verfolgung verloren. In beiden Bescheiden verpflichtete der Beklagte die Beigeladene, an die Erbengemeinschaft nach Katharina K. eine Gegenleistung von (jeweils) 3 133,33 DM zu zahlen.

Nach erfolglosem Widerspruch haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie beantragt haben, die beiden Restitutionsbescheide sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben. Sie haben geltend gemacht: Die Zwangsversteigerung der Grundstücke beruhe nicht auf nationalsozialistischer Verfolgung, sondern auf einer finanziellen Notlage, in der sich der damalige Eigentümer bereits seit Anfang der dreißiger Jahre befunden habe. Die Rückgabe der Grundstücke sei ausgeschlossen, weil sie in der DDR für Anlagen der Straßenbahn umgenutzt worden seien.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen: Karl F. habe sein Eigentum infolge rassischer Verfolgung verloren. Die Intensität der rechtlichen Diskriminierung der Juden habe eine ordnungsgemäße Beteiligung am Zwangsversteigerungsverfahren nicht mehr zugelassen und Umschuldungsmaßnahmen unmöglich gemacht. Insbesondere sei jüdischen Vollstreckungsschuldnern schon im Sommer 1939 kein Schuldnerschutz nach § 5 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom (RGBl I 302) mehr gewährt worden. Deren Anwendungsbereich sei hier an sich eröffnet gewesen. Im Übrigen seien Umschuldungsmaßnahmen auch aufgrund der verfolgungsbedingten Emigration Karl F.'s ausgeschlossen gewesen. Die Restitution sei nicht nach § 5 Abs. 1 Buchst. a oder Buchst. b VermG ausgeschlossen. Diese Tatbestände seien nach ihrem Sinn und Zweck nicht anwendbar. Die Restitution stelle die geänderte Zweckbestimmung der Grundstücke nicht in Frage. Diese befänden sich derzeit in Privateigentum blieben nach der Restitution weiter in Privateigentum.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgen. Die Kläger rügen zum einen zahlreiche Verfahrensfehler, zum anderen eine Verletzung materiellen Rechts: Die Restitutionsbescheide seien nichtig. Sie seien nicht allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft zugestellt worden. Die Restitution sei nach § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG ausgeschlossen. Allein die Widmung zum Gemeingebrauch zum Stichtag des begründe den Restitutionsausschluss. Es komme hingegen nicht darauf an, ob der derzeitige Verfügungsberechtigte eine Privatperson sei. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust angenommen. Es habe seine Behauptung nicht belegt, der damalige Eigentümer Karl F. habe die Zwangsversteigerung nicht abwenden können. Schließlich sei der Ausschluss eines redlichen Erwerbs in der Zeit von 1933 bis 1945 verfassungs- und völkerrechtswidrig. Jedenfalls hätten sie gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, den ihre Rechtsvorgängerin 1940 zum Erwerb des Grundstücks an die Deutsche Zentralbodenkreditaktiengesellschaft gezahlt habe.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Revision zurückzuweisen. Sie teilen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Rückübertragung des Grundstücks sei nicht nach § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG ausgeschlossen.

II.

Der Senat kann über die Revision der Kläger in der Sache entscheiden. Entgegen ihrer Auffassung ist keine notwendige Beiladung unterblieben, die im Revisionsverfahren gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO zunächst nachgeholt werden müsste.

Weder der Bezirk Berlin-Mitte-Tiergarten noch die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) sind an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO). Ihnen stehen möglicherweise Erwerbsrechte an den streitigen Grundstücken nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG) vom (BGBl I S. 2716) zu. Ein solches Erwerbsrecht wird durch einen Wechsel im Eigentum an den streitigen Grundstücken nicht berührt.

Ebenso wenig sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft notwendig beizuladen, die durch die streitige Restitution ebenso betroffen sind wie die Kläger, aber anders als diese selbst nicht Klage erhoben haben ( BVerwG 7 B 248.97 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 33).

Die Revision der Kläger ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln. Der Senat hat sich mit denselben Verfahrensrügen der Kläger bereits in seinem BVerwG 7 B 81.03 - eingehend auseinander gesetzt, mit dem er die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in einem gleichzeitig ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen hat. Hierauf wird verwiesen. Was die Kläger mit ihrer Revision ergänzend geltend machen, gibt keinen Anlass zu weitergehenden Ausführungen.

2. a) In der Sache werfen die Kläger dem Verwaltungsgericht zu Unrecht vor, es hätte die Restitutionsbescheide schon deshalb als rechtswidrig oder gar nichtig aufheben müssen, weil sie nicht gegen alle Mitglieder der Erbengemeinschaft ergangen seien. Sollten die Restitutionsbescheide entsprechend der Behauptung der Kläger nicht allen Miterben zugestellt worden sein, würde dies die Restitutionsbescheide nicht im Verhältnis zu den Klägern rechtswidrig machen. Die Restitutionsbescheide wären nur keine geeignete Grundlage für den angestrebten Eigentumsübergang auf die Beigeladene, solange dieser nicht gegenüber allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft als den Verfügungsberechtigten bestandskräftig angeordnet ist. Dieser Mangel ließe sich aber dadurch beheben, dass die Restitutionsbescheide weiteren nachträglich bekannt gewordenen Miterben zugestellt werden.

b) Das Verwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG sei erfüllt, weil der frühere Eigentümer Karl F. sein Eigentum an den beiden Grundstücken infolge rassischer Verfolgung verloren habe.

Der Verlust des Eigentums durch Zwangsversteigerung ist im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ein Verlust "auf andere Weise". Die (hier: rassische) Verfolgung durch die Nationalsozialisten ist für den Vermögensverlust in der Zwangsversteigerung ursächlich gewesen, wenn der verfolgte jüdische Eigentümer nicht oder nicht wirklich in der Lage war, die Zwangsversteigerung des Eigentums durch die freie und ungehinderte Ausübung von Rechten abzuwenden, die einem Eigentümer zur Verfügung gestanden hätten, der nicht das Opfer von Verfolgungsmaßnahmen war ( BVerwG 7 C 28.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 16, unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte).

Im Anschluss hieran hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass bereits im Sommer 1939 jüdischen Schuldnern der Schutz nach § 5 der Schuldnerschutzverordnung nicht mehr gewährt worden sei. Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Verwaltungsgericht damit nicht von dem erwähnten abgewichen. Dort hatte das Bundesverwaltungsgericht nur festgestellt, diese Vorschrift sei auf Juden jedenfalls ab 1940 nicht mehr angewandt worden. Nach dem seinerzeit zu entscheidenden Sachverhalt brauchte sich das Bundesverwaltungsgericht zu einem früheren Zeitraum nicht zu äußern. Das Verwaltungsgericht hat in Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen Gerichte festgestellt, dass die Gerichte in maßgeblicher Anknüpfung an die Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom mit Blick auf deren Regelungen jüdischen Schuldnern die Schutzwürdigkeit in Zwangsversteigerungsverfahren allgemein aberkannt hätten.

Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, der Eigentümer Karl F. hätte nach seinen konkreten Verhältnissen Vollstreckungsschutz nach der genannten Verordnung erhalten, wenn er kein Jude gewesen wäre. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war dabei die Anwendung dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen, weil der Vollstreckungsschuldner Karl F. anderes Vermögen hatte, aus dem er die Forderungen möglicherweise begleichen konnte; die Vorschrift habe nur eine auf das Objekt bezogene Prüfung verlangt. Diese Annahmen beruhen auf der Würdigung des Sachverhalts sowie der Auslegung irrevisiblen Rechts, die revisionsgerichtlicher Überprüfung entzogen sind.

Im Übrigen hatte Karl F. sich einer Vorladung der Gestapo durch Flucht in das Ausland entzogen, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat. Dass er sich danach noch ordnungsgemäß am Zwangsversteigerungsverfahren beteiligen konnte, durfte das Verwaltungsgericht als ausgeschlossen ansehen.

c) Zu Unrecht machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht hätte die Rückübertragung deshalb für ausgeschlossen ansehen müssen, weil ihre Rechtsvorgängerin das Eigentum an den Grundstücken redlich erworben habe (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VermG). Ein Erwerb vor dem genießt nicht den Schutz des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG. Entgegen der Auffassung der Kläger ist es nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit redlichen Erwerbs für die Zeit vor dem ausgeschlossen hat ( BVerwG 7 C 20.03 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 26).

d) Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, die Rückübertragung der Grundstücke sei trotz ihrer Widmung zum Gemeingebrauch nicht nach § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG ausgeschlossen.

Nach seinem Wortlaut verlangt § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG allerdings nicht mehr als eine Widmung zum Gemeingebrauch. Nach ihrem Zweck ist die Vorschrift aber nicht anwendbar, wenn die zurückbegehrten Grundstücke - wie hier - bereits vor ihrer Restitution und schon im Zeitpunkt ihrer Widmung zum Gemeingebrauch nicht im Eigentum des Trägers der darauf errichteten Verkehrsanlagen, sondern im Eigentum eines Privaten gestanden haben.

Gemeinsamer Zweck der in § 5 Abs. 1 VermG geregelten Ausschlusstatbestände ist es, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder der Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch infrage zu stellen, dass die früheren Eigentumsverhältnisse wieder begründet werden ( BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77 <80>). Die Ausschlusstatbestände verlangen dafür zwar nicht die Feststellung, dass durch die Restitution und damit durch die Veränderung der Eigentumsverhältnisse die geänderte Nutzung oder Zweckbestimmung eines Grundstücks konkret gefährdet wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber regelmäßig bereits in dem Eigentumswechsel selbst eine Gefährdung der geschützten Nutzung gesehen ( BVerwG 7 C 12.03 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 40 zum Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG; BVerwG 8 C 1.01 - BVerwGE 116, 67 <70> zum Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG). Weil die Restitutionsausschlussgründe des § 5 Abs. 1 VermG aus diesem Grund die Rückübertragung des Eigentums an den früheren Eigentümer oder dessen Rechtsnachfolger verhindern, sind sie aber nur anwendbar, wenn das Eigentum der Rechtstitel für die gegenwärtige Nutzung oder Zweckbestimmung des Grundstücks ist, deren Erhalt die Ausschlusstatbestände schützen wollen (so bereits BVerwG 7 C 24.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 44 zum Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG). Die geänderte Nutzung oder die geänderte Zweckbestimmung eines Grundstücks wird auch abstrakt nur dann durch einen Wechsel im Eigentum gefährdet, wenn der gegenwärtige Nutzer diese Änderungen aus Eigentum vorgenommen hat und sie auf seinem Eigentum beruhen. Anderenfalls ist die gegenwärtige Nutzung oder Zweckbestimmung des Grundstücks ohnehin mit der Schwäche behaftet, dass sie nicht kraft Eigentums ins Werk gesetzt ist und nicht auf dem Eigentum an dem Grundstück beruht. Hat der gegenwärtige Nutzer die Nutzung des Grundstücks oder dessen Zweckbestimmung aus abgeleitetem Recht vorgenommen, etwa auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Eigentümer oder auf der Grundlage eines hoheitlich begründeten Nutzungsrechts, ändert sich durch den Eigentumswechsel nicht der Rechtsgrund, auf dem die geänderte Nutzung oder Zweckbestimmung beruht, sondern nur die Person, die als Eigentümer zur Duldung der geänderten Nutzung oder Zweckbestimmung des Grundstücks verpflichtet ist. Hat der Träger der öffentlichen Aufgabe oder dessen Funktions- oder Rechtsvorgänger die Nutzung oder Zeckbestimmung des Grundstücks ohne Rechtsgrundlage geändert, wie dies in der DDR bei der Errichtung öffentlicher Verkehrsanlagen offenbar nicht selten vorgekommen ist (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs des Grundstücksbereinigungsgesetzes BTDrucks 14/6204 S. 11 f.), richtet es sich nach den nunmehr einschlägigen Vorschriften, ob und welchen Ansprüchen des Eigentümers er ausgesetzt ist. Solche Ansprüche werden nicht erst durch die Restitution begründet.

Bei einer anderen Auslegung schützte § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG den gegenwärtigen Eigentümer eines Grundstücks gegen dessen Rückübertragung, obwohl dieser der Nutzung oder Zweckbestimmung des Grundstücks ebenso fern steht wie der geschädigte frühere Eigentümer und obwohl der Erhalt der Nutzung oder Zweckbestimmung des Grundstücks nicht vom Bestand der gegenwärtigen Eigentumszuordnung abhängt.

e) Das Verwaltungsgericht musste die streitigen Restitutionsbescheide schließlich nicht deshalb aufheben, weil das Vermögensamt es versäumt hätte, der Beigeladenen die Rückzahlung des Kaufpreises aufzugeben, den ihre Rechtsvorgängerin 1940 zum Erwerb des Grundstücks an die Deutsche Zentralbodenkreditaktiengesellschaft gezahlt habe. Die in den Restitutionsbescheiden insoweit getroffene Regelung ist vielmehr rechtmäßig.

Hat der Verfügungsberechtigte im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurückzuübertragenden Vermögenswert an einen Dritten einen Kaufpreis gezahlt, ist ihm dieser nach § 7a Abs. 1 Satz 1 VermG auf Antrag aus dem Entschädigungsfonds zu erstatten. Dies gilt aber nicht in den Fällen des § 7a Abs. 2 VermG. Ist dem Berechtigten aus Anlass des Vermögensverlustes eine Gegenleistung oder eine Entschädigung tatsächlich zugeflossen, so hat er diese nach § 7a Abs. 2 VermG im Falle der Rückübertragung des Eigentums an den Verfügungsberechtigten herauszugeben. Diese Vorschrift findet hier Anwendung. Gemäß § 7a Abs. 2 Satz 1 VermG ist an den Verfügungsberechtigten auch die Gegenleistung herauszugeben, die - wie hier - ein Zwischenerwerber im Rahmen einer Veräußerungskette an den Berechtigten gezahlt hat ( BVerwG 7 C 5.01 - Buchholz 428 § 7a VermG Nr. 4). Demgemäß hat das Vermögensamt in dem angegriffenen Bescheid die Beigeladene verpflichtet, an die verfügungsberechtigte Erbengemeinschaft einen Betrag (umgerechnet nach § 7a Abs. 2 Satz 3 VermG) in der Höhe zu zahlen, in der der seinerzeitige Eigentümer durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks von Verbindlichkeiten befreit worden ist. Diesen Betrag hat das Vermögensamt zutreffend ermittelt. Nachvollziehbare Einwendungen gegen die Höhe des Betrages erheben die Kläger nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Fundstelle(n):
LAAAC-13235