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BVerwG Beschluss v. - 7 B 68.00

Gesetze: VwGO § 91 Abs. 1; VwGO § 173; ZPO § 265 Abs. 2 Satz 2

Leitsatz

Hat eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Restitutionsanspruch nach Rechtshängigkeit an einen Dritten abgetreten, kann der Zessionar den Prozess anstelle der Zedentin nur mit Zustimmung des Beklagten übernehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAC-13213

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