Leitsatz
1. Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, kann der Beteiligte in den Fällen des § 135 VwGO mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht eine Verletzung rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel erfolgreich geltend machen, wenn er die Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mündliche Verhandlung zu beantragen.
2. Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, können die Beteiligten in den Fällen des § 135 VwGO mit der Nichtzulassungsbeschwerde keine Verfahrensrügen erheben, die sich gegen die Richtigkeit der festgestellten Tatsachen richten.
Gesetze: VwGO § 84 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 135
Instanzenzug: VG Berlin VG 25 A 187.98 vom
Gründe
Die Klägerin begehrt die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks, das im Jahre 1982 zum Zwecke der Bebauung mit einem Eigenheim nach dem Aufbaugesetz in Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt worden ist. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen. Es hat angenommen, die Inanspruchnahme habe keine unlautere Machenschaft dargestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen seinen Gerichtsbescheid nicht zugelassen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Anschluss an den BVerwG 7 B 26.98 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 147) wirft die Klägerin die Frage auf, ob in der Nichtbeteiligung eines Grundstückseigentümers mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland am Enteignungsverfahren dann eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG liegt, wenn der Eigentümer bewusst nicht angehört werden sollte.
Die Klärung dieser Frage bedarf indes nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie ist mit der erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits eindeutig beantwortet. Danach bestand eine allgemeine Praxis der Behörden, Westbürger wegen ihres Wohnsitzes generell von der Beteiligung an Enteignungsverfahren auszuschließen. Deshalb kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass diese Verfahrensweise die Überwindung eines konkret erwarteten Widerstandes und damit die Verwirklichung des Eigentumszugriffs im Einzelfall bezweckte. Die Entscheidung geht gerade davon aus, dass Westbürger bewusst nicht am Enteignungsverfahren beteiligt wurden. In dem bewussten Ausschluss von Bürgern am Enteignungsverfahren liegt kein besonderer Umstand, der im Einzelfall auf einen manipulativen Zugriff auf das Grundstück hindeuten könnte.
2. Das Verwaltungsgericht ist nicht im Verständnis von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den Entscheidungen abgewichen, welche die Klägerin in ihrer Beschwerde benannt hat.
a) Die Klägerin entnimmt dem BVerwG 7 C 30.97 - (BVerwGE 106, 210 <211>) den abstrakten Rechtssatz, eine unlautere Machenschaft sei anzunehmen, wenn die Durchführung von Baumaßnahmen von vornherein nicht konkret geplant gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat keinen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Es geht vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass eine Enteignung eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG darstellen kann, wenn die staatlichen Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben haben, um in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen, oder wenn der wahrheitsgemäß angegebene Zweck der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass das Grundstück für eine Bebauung mit einem Eigenheim vorgesehen war und diese Bebauung auch verwirklicht wurde, der angegebene Enteignungszweck mithin nicht nur vorgeschoben war.
b) Die Klägerin entnimmt dem BVerwG 7 B 274.96 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 94) den abstrakten Rechtssatz, eine Verletzung von Vorschriften über das Enteignungsverfahren komme als unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG in Betracht, wenn die Enteignungsbehörde damit die Absicht verfolgt habe, die vorgenommene Enteignung überhaupt erst zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht stellt keinen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz auf; es stellt nur in Würdigung der Umstände des Einzelfalles fest, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Enteignungsverfahren hier nicht das Ziel hatte, die Enteignung erst zu ermöglichen. Die Klägerin hält diese Würdigung zwar für unzutreffend; damit kann sie aber eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründen. Denn eine solche Abweichung liegt nicht vor, wenn die Vorinstanz einen als solchen nicht in Frage gestellten abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Einzelfall nicht oder unzutreffend angewandt haben sollte.
c) Aus demselben Grund liegt keine Abweichung von dem BVerwG 7 C 26.97 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 160) vor. Stützte sich die Enteignung eines vom Ministerium für Staatssicherheit verdeckt genutzten (konspirativen) Objekts auf die Vorschriften des Aufbaugesetzes, ist nach jener Entscheidung anhand einer an den Gesamtumständen orientierten Prüfung zu beurteilen, ob der Enteignungszweck vorgeschoben war. Abgesehen davon, dass hier ein solcher Sachverhalt nicht in Mitten stand, läge wiederum allenfalls eine unzutreffende Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten Rechtssatzes vor, wenn das Verwaltungsgericht es an einer zureichenden Prüfung aller Umstände hätte fehlen lassen.
3. Der angefochtene Gerichtsbescheid beruht nicht auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Die Klägerin rügt zum einen, das Verwaltungsgericht sei nicht auf ihren Antrag eingegangen, den von ihr benannten Zeugen Dr. B. zu der Behauptung zu vernehmen, dieser habe niemals beabsichtigt, auf dem streitigen Grundstück ein Eigenheim zu errichten.
aa) Soweit die Klägerin mit ihrer Rüge eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen will, weil das Verwaltungsgericht ihren Vortrag nebst Beweisantritt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen habe, ist die Rüge unbegründet.
Ein Beteiligter muss alle verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten ausgenutzt haben, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, soweit ihm diese Möglichkeiten im Einzelfall zumutbar waren. Sich äußern kann auch, wer lediglich die Möglichkeit hat, sich Gehör zu verschaffen. Hatte ein Beteiligter eine solche ihm zumutbare Möglichkeit, hat er sie aber nicht genutzt, ist er nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, hat der Beteiligte die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO). In der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung kann der Beteiligte sich zu den bisher übergangenen Gesichtspunkten umfassend äußern. Dies ist eine anderweitige verfahrensrechtliche Möglichkeit, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Zwar hat der Beteiligte nach § 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Wahl zwischen der Nichtzulassungsbeschwerde und dem Antrag auf mündliche Verhandlung. Das enthebt ihn aber bei einer Verletzung rechtlichen Gehörs nicht von der auch sonst bestehenden Obliegenheit, alle Möglichkeiten zu nutzen, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Die scheinbare Einschränkung der Wahlmöglichkeit nach § 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO folgt aus den Voraussetzungen einer begründeten Gehörsrüge (ebenso für das Verhältnis von Antrag auf Zulassung der Berufung zum Antrag auf mündliche Verhandlung: - DÖV 1999, 36 <37>).
Die Klägerin hat hier keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, sich durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung schon in der Vorinstanz ausreichendes rechtliches Gehör zu verschaffen. Ihre Gehörsrüge muss deshalb erfolglos bleiben.
bb) Soweit die Klägerin mit ihrer Rüge geltend machen will, das Verwaltungsgericht habe durch die unterbliebene Beweiserhebung seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist ihre Rüge schon unzulässig.
Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, können die Beteiligten zwar nach § 84 Abs. 2 Nr. 4 wählen, ob sie Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen. Entscheiden sie sich für eine Nichtzulassungsbeschwerde, müssen sie sich aber auf die vom Verwaltungsgericht festgestellte Tatsachengrundlage einlassen. Sie können mit der Nichtzulassungsbeschwerde keine Verfahrensrügen erheben, die sich gegen die Richtigkeit der festgestellten Tatsachen richten. Das folgt aus der Aufgabenverteilung zwischen Revisionsgericht und Tatsachengericht. Soweit es um behebbare Mängel der Tatsachenfeststellung geht, ist das Verwaltungsgericht das sachnähere Gericht. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist der gegebene Rechtsbehelf, um insoweit unterlaufene Verfahrensfehler durch das sachnähere Gericht zu beheben. Dieselbe Wertung liegt dem § 134 Abs. 4 VwGO zugrunde. Auch bei der Sprungrevision können die Beteiligten zwischen Rechtsmitteln wählen, welche die Sache an das Revisionsgericht oder an das Berufungsgericht als weiterer Tatsacheninstanz bringen. Entscheiden sie sich für die Revision, müssen sie sich mit der festgestellten Tatsachengrundlage abfinden. Mängel der Tatsachenfeststellung können nur im Berufungsverfahren behoben werden.
Die Aufklärungsrüge ist auch unbegründet. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts, die für die weitere Aufklärung des Sachverhalts maßgeblich ist, kam es auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht an. Maßgeblich war, ob der angegebene Enteignungszweck vorgeschoben war. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, Zweck der Inanspruchnahme sei es gewesen, das Grundstück für die Bebauung mit einem Eigenheim zur Verfügung zu stellen. Für diesen Zweck der Enteignung kam es auf eine bestimmte Person als Bauwilligen nicht an. Zweck der Enteignung war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht, den Unterbringungsbedarf einer bestimmten Person zu befriedigen. Dass im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nach Aktenlage ein Bauwilliger vorhanden war, war von Bedeutung nur für die zügige Verwirklichung des Enteignungszwecks. Diese war nach den weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichts aber unabhängig davon gesichert, ob der benannte Zeuge Dr. B. ein Eigenheim auf dem streitigen Grundstück errichten wollte, weil es einen Nachfrageüberhang an Bauwilligen gab.
b) Die Klägerin rügt zum anderen, das Verwaltungsgericht hätte ihrer Anregung nachgehen müssen, "die Stasiakten" beizuziehen, um nach einer Beteiligung des Ministeriums für Staatssicherheit zu forschen. Der Sache nach macht die Klägerin damit geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt.
Diese Rüge ist wiederum jedenfalls unbegründet. Dem Verwaltungsgericht musste sich nicht aufdrängen, in die von der Klägerin gewiesene Richtung zu ermitteln. Die Klägerin hatte behauptet, der Bauwillige Dr. B. sei Mitarbeiter der Staatssicherheit und der spätere Erwerber eines Nutzungsrechts an dem enteigneten Grundstück, Herr St., sei sein Chauffeur gewesen. Das Verwaltungsgericht hat diese Behauptung der Klägerin zum einen zu Recht für unsubstantiiert gehalten, nachdem die Klägerin der Aufforderung nicht nachgekommen ist, ihre Vorwürfe zu konkretisieren. Die Klägerin hat nicht einmal angegeben, auf welcher Grundlage sie zu ihren Behauptungen gekommen ist. Zum anderen hatte das Verwaltungsgericht selbst dann keinen Anlass anzunehmen, die Enteignung sei manipulativ herbeigeführt worden, wenn der zunächst in den Akten als Bauwilliger geführte Dr. B. Mitarbeiter der Staatssicherheit gewesen sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass Zweck der Enteignung die Beschaffung von Bauland für den Bau eines Eigenheims war und die Verleihung eines Nutzungsrechts an den nachträglich ausgewählten Herrn St. den seinerzeitigen Vorschriften entsprach.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
VAAAC-13210