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BVerwG Beschluss v. - 6 PB 15.00

Gesetze: MBG SH § 54; MBG SH § 88

Leitsatz

Die Befugnis des Personalrats, gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 8 MBG SH einen Beschluss der Einigungsstelle gerichtlich überprüfen zu lassen, erstreckt sich nur auf die die Beteiligten bindenden Beschlüsse (§ 54 Abs. 4 Satz 3 MBG SH), nicht aber auf bloße Empfehlungen.

Fundstelle(n):
OAAAC-13166

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