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BVerwG Beschluss v. - 6 P 9.00

Gesetze: BlnPersVG § 87 Nr. 5; BlnPersVG § 87 Nr. 6

Leitsatz

1. Die Mitbestimmung des Personalrates nach § 87 Nrn. 5 und 6 BlnPersVG bezieht sich nicht auf die Lohnfestsetzung für den einzelnen Arbeitnehmer, der von der Zuweisung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und der Herabgruppierung im Zusammenhang mit einer Rationalisierungsmaßnahme betroffen ist.

2. Der Dienststellenleiter darf bei einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme die Zustimmungsverweigerung durch den Personalrat nur dann als unbeachtlich übergehen, wenn der fehlende Bezug des angegebenen Verweigerungsgrundes zum gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand offensichtlich ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
VAAAC-13155

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