Leitsatz
1. Die Mitbestimmung ist in Bezug auf den in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichneten Personenkreis bereits dann von einem Antrag des Beschäftigten abhängig, wenn diesem eine dort erfasste Aufgabe erst übertragen werden soll.
2. Der Personalrat hat keinen Anspruch auf Vorlage von Bewerbungsunterlagen, wenn es um eine von § 14 Abs. 3 BPersVG erfasste Stelle geht und der von der Dienststelle vorgeschlagene Bewerber einen Mitbestimmungsantrag nicht gestellt hat.
Gesetze: BPersVG § 77 Abs. 1
Instanzenzug: VG Köln 33 K 2453/98 .PVB OVG Münster 1 A 1402/99 .PVB
Gründe
I.
Mit Schreiben vom unterrichtete das beteiligte Ministerium den Antragsteller davon, dass sich für den ausgeschriebenen Dienstposten eines Verwaltungsleiters der Bundesanstalt für Getreide-, Kartoffel- und Fettforschung (BAGKF) Regierungsamtsrat M. von der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft sowie Regierungsamtsrat W. von der BAGKF beworben hätten, und gab unter Hinweis darauf, dass die Genannten die Beteiligung der Personalvertretung beantragt hätten, Gelegenheit zur Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen. Mit weiterem Schreiben vom gab das Ministerium dem Antragsteller bekannt, dass die Regierungsoberinspektorin B. von der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft als neue Verwaltungsleiterin der BAGKF ausgewählt worden und das Besetzungsverfahren damit abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom bat der Antragsteller unter Hinweis auf den Beteiligungsantrag von zwei Bewerbern um die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens und Vorlage der Bewerbungsunterlagen für alle Bewerber. Dies lehnte das beteiligte Ministerium im Schreiben vom mit der Begründung ab, dass die ausgewählte Bewerberin nicht den nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG erforderlichen Antrag auf Beteiligung der Personalvertretung gestellt habe.
Den auf Feststellung der Verletzung des Mitbestimmungsrechts gerichteten Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Im Beschwerderechtszug hat der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass er bei der Besetzung von Dienstposten von Beschäftigten, die auf diesem Dienstposten die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 BPersVG erstmals erfüllen, mitzubestimmen hat, ohne dass es eines Antrages dieser Beschäftigten auf Mitbestimmung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG bedarf,
weiter festzustellen, dass die Beteiligte ihn, den Antragsteller, bei der Besetzung von Dienstposten, bei denen die Beschäftigten erst nach der Dienstpostenübertragung zum Kreis der Beschäftigten nach § 14 Abs. 3 BPersVG gehören, in der Weise zu beteiligen hat, dass ihm die Unterlagen (Bewerbungsunterlagen) aller Bewerber unabhängig von der Beantragung der Beteiligung des Personalrates vorzulegen sind.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Antragstellers aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Das Antragserfordernis als Voraussetzung für die Mitbestimmung des Personalrats nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG bestehe auch dann, wenn als Maßnahme eine Personalangelegenheit von Beschäftigten in Rede stehe, welche einen Dienstposten mit den in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichneten Funktionen erstmals nach Vollzug jener Personalmaßnahme innehätten. Der Wortlaut der Vorschrift stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Dafür spreche der systematische Zusammenhang mit § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, wonach der dort geregelte Ausschluss der Mitbestimmung an Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts anknüpfe. § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG verfehle seinen Zweck, wenn die dort erfassten Stellen unter Beteiligung der Personalvertretung mit dem Personalrat genehmen Beschäftigten besetzt würden. Auch der mit dem zweiten Antrag geltend gemachte Unterrichtungsanspruch des Antragstellers sei zu verneinen. Stelle der ausgewählte Bewerber keinen Mitbestimmungsantrag, so entfalle die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme und damit zugleich der darauf bezogene Informationsanspruch des Personalrats. Diese Mitbestimmungssperre erstrecke sich auch auf die allgemeine Aufgabe der Personalvertretung aus § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, weil andernfalls das Recht des ausgewählten Bewerbers, eine Beteiligung der Personalvertretung auszuschließen, zunichte gemacht werde.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde vor: § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG gelte nach seinem Wortlaut nur für solche Beschäftigte, die dem Geltungsbereich des § 14 Abs. 3 BPersVG unterfielen, also Personalentscheidungsbefugnisse hätten. Zudem handele es sich bei der genannten Bestimmung um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen sei. Die vorliegende Fallkonstellation sei dadurch geprägt, dass es kein Konfliktpotential zwischen dem zur Mitbestimmung aufgerufenen Hauptpersonalrat und Bewerbern um Dienstposten bei Bundesforschungsanstalten gebe, die dort eine Funktion nach § 14 Abs. 3 BPersVG erhielten. Denn Gegenspieler der dortigen Bewerber sei ausschließlich der örtliche Personalrat. Der Unterrichtungsanspruch des Personalrats sei mit Rücksicht darauf zu bejahen, dass die Auswahl unter Bewerbern um eine Beförderungsstelle mit der - jedenfalls grundsätzlich - mitbestimmungspflichtigen Beförderung einhergehe und deshalb eine nicht auf die Person des erfolgreichen Bewerbers beschränkte Mitwirkung der Personalvertretung verlange. Durch die Nichtbeantragung der Mitbestimmung durch den ausgewählten Bewerber dürfe der Wunsch der konkurrierenden Bewerber auf Einschaltung des Personalrates nicht zunichte gemacht werden. Die Personalvertretung müsse daher Angaben über alle Mitbewerber erhalten.
Der Antragsteller beantragt
- mit der Verdeutlichung, dass der Antrag zu 2 als Hilfsantrag angesehen werden solle -,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und seinen im Beschwerderechtszug gestellten Anträgen zu entsprechen.
Die Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG). Die im Rechtsbeschwerdeverfahren als Haupt- und Hilfsantrag weiter verfolgten Begehren bleiben ohne Erfolg.
1. Das Oberverwaltungsgericht hat den auf die Feststellung eines antragsunabhängigen Mitbestimmungsrechts gerichteten Hauptantrag zu Recht als unbegründet beurteilt. Die Mitbestimmung ist in Bezug auf den § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichneten Personenkreis bereits dann von einem Antrag des Beschäftigten abhängig, wenn diesem eine dort erfasste Aufgabe erst übertragen werden soll.
a) Allerdings ist der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Hauptpersonalrat beim beteiligten Ministerium (§ 53 Abs. 1 BPersVG) für die vom Hauptantrag erfassten Mitbestimmungsfälle zuständig. Insofern greift die originäre Zuständigkeit der Stufenvertretung nach § 82 Abs. 1 BPersVG ein. Danach ist in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, anstelle des Personalrates die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.
Bei den vom Hauptantrag erfassten Angelegenheiten handelt es sich um die Übertragung von Dienstposten nach § 14 Abs. 3 BPersVG in dem beteiligten Ministerium nachgeordneten Dienststellen. Es geht somit um die Bestellung von Dienststellenleitern und deren Vertretern und Beauftragten gemäß § 7 BPersVG sowie von Personen, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, soweit solche Vorgänge nicht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG von der Mitbestimmung ausgeschlossen sind. Für die dabei zu treffenden personellen Maßnahmen - insbesondere Beförderung, Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit und Versetzung - ist nicht die nachgeordnete Dienststelle zuständig, bei der der betreffende Beschäftigte in der entsprechenden Position tätig werden soll, sondern das beteiligte Ministerium. Zur Wahrnehmung der entsprechenden Mitbestimmungsrechte namentlich aus § 76 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 BPersVG ist deswegen nicht die jeweilige örtliche Personalvertretung, sondern der Hauptpersonalrat beim Ministerium, mithin der Antragsteller berufen.
b) Die hier in Rede stehende Einschränkung der Mitbestimmung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BPersVG scheidet nicht schon deswegen aus, weil die in den nachgeordneten Dienststellen beschäftigten Personen gemäß § 14 Abs. 3 BPersVG nicht "Gegenspieler" des gemäß § 82 Abs. 1 BPersVG zur Mitbestimmung berufenen Hauptpersonalrats sind. § 82 Abs. 4 BPersVG bestimmt, dass für den Hauptpersonalrat §§ 69 bis 81 BPersVG entsprechend gelten. Zu den von der Bezugnahme erfassten Vorschriften gehört auch § 77 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BPersVG. Danach bestimmt in Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichneten Beschäftigten der Personalrat nach § 76 Abs. 1 BPersVG nur mit, wenn sie es beantragen.
aa) Entsprechende Anwendung des § 77 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BPersVG bedeutet im Falle der originären Zuständigkeit der Stufenvertretung nach § 82 Abs. 1 BPersVG, dass die in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichneten Beschäftigten das Antragsrecht deswegen haben, weil sie Gegenspieler des Personalrats ihrer Beschäftigungsdienststelle sind. Es kann nicht angenommen werden, dass § 82 Abs. 4 BPersVG nur diejenigen Beschäftigten im Auge hat, welche Gegenspieler der Stufenvertretung selbst sind. Eine derartige Konstellation ist nämlich nicht denkbar. Gegenspieler des Hauptpersonalrats können nur Bedienstete des Ministeriums sein. In deren Personalangelegenheiten ist aber allenfalls der örtliche Personalrat des Ministeriums ("Hauspersonalrat") zur Mitbestimmung berufen. Die Argumentation des Antragstellers (ebenso Altvater/Bacher/Hörter/ Peiseler/Sabottig/Schneider/Vohs, Bundespersonalvertretungsgesetz, 4. Auflage 1996, § 77 Rn. 5 b) trifft daher schon aus rechtssystematischen Gründen nicht zu. Folgte man ihr, so hätte § 77 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BPersVG in den Fällen des § 82 Abs. 1 BPersVG keinen Anwendungsbereich, obwohl § 82 Abs. 4 BPersVG die entsprechende Anwendung vorschreibt.
bb) Zudem gebieten es Sinn und Zweck der in § 77 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BPersVG getroffenen Regelung, das Mitbestimmungsrecht auch der Stufenvertretung von einem Antrag abhängig zu machen, wenn es um Personalangelegenheiten von Beschäftigten geht, die in nachgeordneten Dienststellen zum Personenkreis des § 14 Abs. 3 BPersVG zählen. Die Stufenvertretung hat nämlich gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, dem örtlichen Personalrat Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soll somit bei einer nachgeordneten Dienststelle einem dort Beschäftigten ein Dienstposten gemäß § 14 Abs. 3 BPersVG übertragen werden, so ist die dortige örtliche Personalvertretung anhörungsberechtigt. Gleiches gilt, wenn dieser Dienstposten - wie im Anlassfall - einer externen, bisher bei einer anderen Dienststelle tätigen Bewerberin übertragen werden soll. Denn bei der insoweit auszusprechenden Versetzung ist nicht nur der Personalrat der abgebenden, sondern auch derjenige der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen ( BVerwG 6 P 32.92 - BVerwGE 96, 355, 361 ff). Dies bedeutet in den Fällen des § 82 Abs. 1 BPersVG, dass der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG anzuhören ist. Dies ändert zwar nichts daran, dass die Stufenvertretung das zuständige und verantwortliche Mitbestimmungsorgan bleibt (vgl. BVerwG 6 P 11.99 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 16 S. 3 f.). Dessen ungeachtet kann der Personalrat der Beschäftigungsdienststelle über § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG unter Umständen maßgeblichen Einfluss nehmen. Bereits diese Perspektive könnte den zu personellen Entscheidungen befugten Beschäftigten in der Unabhängigkeit seiner Amtsführung gegenüber "seinem" Personalrat beeinträchtigen (vgl. BVerwG 7 P 13.65 - BVerwGE 25, 118, 120; BVerwG 6 P 18.91 - Buchholz 251.8 § 81 RhPPersVG Nr. 1 S. 4; - AP Nr. 2 zu § 77 BPersVG).
c) Die Mitbestimmung findet bereits dann nur auf Antrag statt, wenn es um die Besetzung der von § 14 Abs. 3 BPersVG erfassten Dienstposten geht.
aa) Antragsabhängig ist die Mitbestimmung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BPersVG in Personalangelegenheiten "der in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichneten Beschäftigten". Der Wortlaut der Vorschrift erfasst unzweifelhaft alle in § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG aufgezählten personellen Maßnahmen, die in derjenigen Zeit anfallen, in welcher der Beschäftigte den Dienstposten gemäß § 14 Abs. 3 BPersVG innehat. Er ist aber auch offen für ein Verständnis, wonach bereits bei der Besetzung solcher Dienstposten die Mitbestimmung antragsabhängig ist. Er verbietet es nicht, den Übertragungsakt als Beginn eines einheitlich zu wertenden Zeitraums zu begreifen, in welchem dem betroffenen Beschäftigten die Entscheidung darüber zustehen soll, ob an den ihn betreffenden personellen Maßnahmen der Personalrat beteiligt wird.
bb) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift steht dieser Betrachtungsweise nicht entgegen. Sie gibt nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber die hier in Rede stehende Problematik in den Blick genommen hat. Eine mit § 77 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BPersVG übereinstimmende Regelung enthielt bereits § 72 des Personalvertretungsgesetzes - PersVG - vom , BGBl I S. 477. Danach galten die §§ 70 und 71 PersVG, die Vorschriften über die Beteiligung des Personalrats an Personalangelegenheiten, für die in § 10 Abs. 3 PersVG bezeichneten Bediensteten nur, wenn sie es beantragten. Im schriftlichen Bericht des Unterausschusses Personalvertretung hieß es zu § 72 des Entwurfs, welcher hinsichtlich der hier interessierenden Personengruppe bereits mit der später Gesetz gewordenen Fassung übereinstimmte: "Zu der ersten Gruppe gehören die Bediensteten, die als Leiter von Dienststellen den Personalvertretungen gegenüberstehen, mit ihm zu beraten haben und für die Dienststelle handeln. Sie sind für die Personalvertretungen ihrer Dienststelle auch nicht wählbar. Ihnen stehen gleich ihre ständigen Stellvertreter und die Bediensteten, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind (§§ 10 Abs. 3 und 8)." (BTDrucks 2/1189 S. 11, 25). Der Hinweis auf den Ausschluss des passiven Wahlrechts macht deutlich, dass der Gesetzgeber ausschließlich denjenigen Zeitraum im Auge hatte, der mit der Übertragung des mit personellen Befugnissen ausgestatteten Dienstpostens beginnt. Die Maßnahme der Übertragung des Dienstpostens selbst hat er nicht mit bedacht. Es fehlen daher Anhaltspunkte für die Annahme, er habe diese Maßnahme vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausschließen wollen.
cc) Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten die Einbeziehung der erstmaligen Dienstpostenübertragung in das Antragsrecht.
(1) Die dazu angestellten Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts teilt der Senat allerdings nicht. Dieses stellt im angefochtenen Beschluss - ebenso wie bereits im Beschluss vom - CL 17/84 - (RiA 1986, 184, 185) - maßgeblich darauf ab, es müsse verhindert werden, dass die von § 14 Abs. 3 BPersVG erfassten Stellen mit dem Personalrat genehmen Beschäftigten besetzt würden; vielmehr sei dem Dienststellenleiter die alleinige Auswahl zu überlassen, weil dieser Personenkreis seines unbedingten Vertrauens bedürfe. Wäre diese Argumentation zutreffend, so wäre nicht verständlich, weshalb der Gesetzgeber die Mitbestimmung lediglich von einem Antrag abhängig gemacht, nicht aber insgesamt ausgeschlossen hat. Einen Mitbestimmungsausschluss hat der Gesetzgeber gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG lediglich für die Gruppe der "politischen Beamten" sowie für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 aufwärts ausgesprochen. Dies zeigt, dass er die zuständige Dienststelle, soweit es um die Übertragung der von § 14 Abs. 3 BPersVG erfassten Funktionen als solche geht, nicht als schutzbedürftig angesehen hat. Insofern hat er sich vielmehr mit dem Letztentscheidungsrecht der obersten Dienstbehörde bei personellen Maßnahmen gegenüber Beamten gemäß § 69 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BPersVG begnügt; dieses Letztentscheidungsrecht bezieht sich aus verfassungsrechtlichen Gründen auch auf die personellen Maßnahmen gegenüber Angestellten (vgl. - BVerfGE 93, 37, 72 f.)
(2) Anliegen der in § 77 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BPersVG getroffenen Regelung ist es, durch die an den Antrag geknüpfte Beteiligung des Personalrats die Unabhängigkeit des in § 14 Abs. 3 BPersVG genannten Personenkreises gegenüber dem Personalrat sicherzustellen ( BVerwG 6 P 8.80 - BVerwGE 65, 127, 130). Müssten diese Beschäftigten in ihren eigenen Personalangelegenheiten eine von ihnen nicht gewünschte Mitbestimmung des Personalrats in Rechnung stellen, so bestünde Anlass zu der Besorgnis, dass sie bei Entscheidungen in den ihnen übertragenen Personalangelegenheiten möglicherweise eine sachlich nicht gerechtfertigte Rücksicht auf die Zielsetzungen des Personalrats nähmen ( BVerwG 6 P 18.91 - Buchholz 251.8 § 81 RhPPersVG Nr. 1 S. 4).
Dies zu vermeiden liegt im Interesse der Dienststelle; insofern dient das Antragsrecht dem öffentlichen Wohl. Andererseits schützt es auch das Individualinteresse des betroffenen Beschäftigten. Derjenige zum Personenkreis des § 14 Abs. 3 BPersVG zählende Beschäftigte, der sein Amt nach bestem Wissen und Gewissen versieht und dabei im Interesse der Dienststelle auch Konflikten mit der Personalvertretung nicht aus dem Wege geht, soll deswegen nicht befürchten müssen, in seinem persönlichen beruflichen Fortkommen Nachteile zu erleiden. Der Gesetzgeber hat diesen Schutzgedanken nicht verabsolutiert, sondern zur Disposition des betroffenen Beschäftigten gestellt. Indem er die Wahrung der Unabhängigkeit auf diese Weise subjektiviert hat, nimmt er darauf Rücksicht, dass die betroffenen Beschäftigten ihre Situation im Verhältnis zur Personalvertretung je nach Verständnis und Einstellung unterschiedlich erleben können. Während die einen sich selbst durch gelegentliche Kontroversen mit dem Personalrat nicht davon abhalten lassen, diesen in ihren eigenen Angelegenheiten einzuschalten, sehen andere ihre Unbefangenheit gegenüber dem Personalrat nur als gewahrt an, wenn dieser mit ihren eigenen Angelegenheiten nicht befasst wird.
Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, bereits die Übertragung des Dienstpostens nach § 14 Abs. 3 BPersVG in das Antragsrecht einzubeziehen. Zwar muss das Votum des Personalrats bei der Besetzung des Dienstpostens die korrekte Erfüllung der Amtsaufgaben durch den betreffenden Beschäftigten nicht notwendig beeinträchtigen. Die Beschäftigten können ihre Lage jedoch auch hier unterschiedlich erleben. Während die einen nach erfolgreichem Abschluss des Bewerbungsverfahrens und Übertragung des neuen Amtes ungeachtet der vorausgegangenen Stellungnahme des Personalrats "zur Tagesordnung übergehen", mag es anderen schwer fallen, nach einem wie auch immer gearteten Votum des Personalrats ihr Amt unbefangen anzutreten, und sich diesem gegenüber ohne Rücksicht auf das Votum so zu verhalten, wie es ihnen um der Sache willen erforderlich erscheint. Zudem könnten sie es - auch nach etwa verweigerter Einsichtnahme in Personalakten und dienstliche Beurteilungen nach § 68 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BPersVG (vgl. dazu BVerwG 6 P 21.92 - BVerwGE 95, 73, 79 ff.) - als unangenehm empfinden, künftig einer Personalvertretung gegenüber zu treten, die im vorangegangenen Bewerbungsverfahren aus den Bewerbungsunterlagen einen Einblick in ihre persönlichen Verhältnisse gewonnen hat. Solche Beschäftigte werden ihre Unabhängigkeit im Verhältnis zur Personalvertretung nur dann vollständig gewahrt sehen, wenn diese von Anfang an von jeglicher Beteiligung an Maßnahmen ausgeschlossen ist, die in Bezug zu den spezifischen Aufgaben nach § 14 Abs. 3 BPersVG stehen. Der von Vorbelastungen möglichst weitgehend freie Antritt des neuen Amtes lässt sich demnach nur erreichen, wenn der Beschäftigte bereits beim Übertragungsakt in die Lage versetzt wird, die Beteiligung seines künftigen "Gegenspielers" auszuschließen.
dd) Rechtssystematische Gesichtspunkte bestätigen dieses Auslegungsergebnis. Denn alle anderen in § 77 Abs. 1 BPersVG genannten Varianten der Einschränkung und des Ausschlusses der Mitbestimmung umfassen den jeweiligen Bestellungsakt, auch wenn dafür jeweils spezielle Gründe sprechen.
(1) Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Alternative 3 BPersVG gilt das Prinzip der antragsabhängigen Mitbestimmung auch in Personalangelegenheiten der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit. Der Innenausschuss hat in seinem Bericht vom , welcher Grundlage für die Verabschiedung des Bundespersonalvertretungsgesetzes war, diese Regelung als "Tendenzschutz für Bedienstete mit überwiegend wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit" bezeichnet (BTDrucks 7/1373 S. 6 zu § 74 b). Demgemäß hat die Rechtsprechung den Zweck der Bestimmung darin gesehen, bei diesen Beschäftigten durch die Beschränkung der Beteiligung des Personalrats bei personellen Maßnahmen die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre zu gewährleisten (vgl. BVerwG 6 P 30.85 - BVerwGE 80, 265, 267; BVerwG 6 P 29.92 - BVerwGE 97, 159, 163; vgl. ferner - BVerfGE 51, 43, 59). Die Vorschrift wurde gerade auch bei der Einstellung von Bewerbern für eine wissenschaftliche Tätigkeit angewandt, ohne dass dafür eine besondere Begründung für erforderlich gehalten wurde (vgl. BVerwG 7 P 8.67 - BVerwGE 29, 77; BVerwG 6 P 18.85 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 3 S. 1 f.; Beschluss vom a.a.O. S. 265 f.). Zwar ist der Bewerber vor einer Beurteilung seiner wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation durch den Personalrat bereits durch § 77 Abs. 2 BPersVG geschützt, der den Personalrat auf einer Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt (vgl. BVerwG 6 P 17.79 - BVerwGE 62, 45, 53; vgl. dazu ferner - PersV 1982, 284). Doch wollte der Gesetzgeber angesichts des besonderen Profils von Personen mit wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit es diesen überlassen, ob sie den personalvertretungsrechtlichen Schutz wünschen oder eine von der Personalvertretung völlig unbeeinflusste Entscheidung vorziehen. Diese Zielsetzung kommt auch bereits bei der Einstellung von wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal zum Tragen. Denn dieser Personenkreis ist typischerweise bereits zuvor durch wissenschaftliche Veröffentlichungen oder künstlerische Darbietungen in Erscheinung getreten, so dass ein vorbeugendes Interesse bestehen kann, die Beteiligung der Personalvertretung auszuschließen.
(2) Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BPersVG gilt der Grundsatz der antragsabhängigen Mitbestimmung ferner in Personalangelegenheiten der Beamten auf Zeit. Bei ihnen kann davon ausgegangen werden, dass der Grad ihrer Integration in den öffentlichen Dienst nicht immer so intensiv ist wie der des Lebenszeitbeamten und man es daher ihnen überlassen kann, ob sie sich der Unterstützung des Personalrats bedienen wollen (vgl. Lorenzen, in: Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/Schlatmann/ Rehak, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 77 Rn. 8). Diese Zielsetzung spricht für die Einbeziehung des statusbegründenden Akts, welchem gerade wegen der Befristung des Dienstverhältnisses besonderes Gewicht zukommt.
(3) Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BPersVG gelten § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 76 Abs. 1 BPersVG nicht für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts. Da der eindeutige Gesetzeswortlaut an die "Stelle" anknüpft, ist die Mitbestimmung bereits dann ausgeschlossen, wenn jemand in eine Beamtenstelle ab A 16 einrücken soll, z.B. bei einer Beförderung eines Regierungsdirektors zum Ministerialrat (vgl. Lorenzen a.a.O. Rn. 29; Fischer/Goeres, in: GKÖD Band V K § 77 Rn. 13 a; Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 9. Aufl. 1999, § 77 Rn. 13). Die Vorschrift will sicherstellen, dass für herausgehobene Stellen unabhängige Personalentscheidungen getroffen werden, die der Bedeutung der darauf zu verrichtenden Tätigkeit und der damit verbundenen Verantwortung gerecht werden ( BVerwG 6 P 11.78 - BVerwGE 56, 291, 295; - AP zu Nr. 9 zu § 77 BPersVG Bl. 969 R).
(4) Schließlich ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 BPersVG die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten für die in § 36 Abs. 1 BBG bezeichneten Beamten ausgeschlossen. Bei diesem Personenkreis handelt es sich um Beamte, die wegen des politischen Einflusses, den sie nehmen können und auch nehmen sollen, mit den grundsätzlichen Ansichten der Regierung übereinstimmen müssen (vgl. Fischer/Goeres, a.a.O. Rn. 12). Dass hier die Mitbestimmung bereits bei der Verleihung des entsprechenden Amtes ausgeschlossen zu sein hat, liegt auf der Hand.
2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Vorlage von Bewerbungsunterlagen, wenn es um eine von § 14 Abs. 3 BPersVG erfasste Stelle geht und der von der Beteiligten vorgeschlagene Bewerber einen Mitbestimmungsantrag nicht gestellt hat.
a) Rechtsgrundlage für den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Vorlage der Bewerbungsunterlagen ist § 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG. Dass diese Vorschrift in der Bezugnahme in § 82 Abs. 4 BPersVG nicht erwähnt ist, ist unschädlich. Denn der erste Abschnitt "Allgemeines" - §§ 66 bis 68 BPersVG - des 5. Kapitels des ersten Gesetzesteils verwendet durchgehend den Begriff "Personalvertretung", womit außer dem örtlichen Personalrat auch die Stufenvertretungen gemeint sind (vgl. Lorenzen a.a.O. § 82 Rn. 40; Fischer/Goeres a.a.O. K § 82 Rn. 1 und 13; Grabendorff u.a. a.a.O. § 82 Rn. 25; Altvater u.a. a.a.O. § 82 Rn. 12). § 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG ist Grundlage für den Anspruch auf Vorlage der Unterlagen unabhängig davon, ob er dem Mitbestimmungsrecht oder einem sonstigen Beteiligungsrecht dient (vgl. BVerwG 6 P 22.84 - BVerwGE 78, 65, 68 f.).
b) Der Anspruch des Personalrats auf Vorlage von Unterlagen nach § 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG ist Teil des Unterrichtungsanspruchs nach § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Dieser Anspruch ist streng aufgabenbezogen. Er besteht daher nur, wenn die begehrten Unterlagen in Beziehung gesetzt werden können zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe.
aa) Zur Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts nach § 76 Abs. 1 BPersVG benötigt der Antragsteller die Bewerbungsunterlagen nicht, wenn der von der Dienststelle vorgeschlagene Bewerber den nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG erforderlichen Mitbestimmungsantrag nicht gestellt hat. Die Beteiligung des Personalrats setzt erst ein, wenn die Dienststelle sich zur Übertragung des Dienstpostens an einen bestimmten Bewerber entschieden hat. Erst dann liegt eine beabsichtigte Maßnahme im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG vor, die ggf. der Zustimmung des Personalrats bedarf (vgl. BVerwG 6 P 3.79 - Buchholz 238.36 § 67 NdsPersVG Nr. 3 S. 2). Beabsichtigte Maßnahme im Sinne des Gesetzes ist mithin nicht die Auswahl, sondern die Auswahlentscheidung als deren Ergebnis. Dementsprechend kommt es für die Entstehung des Mitbestimmungsrechts nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG allein auf den Mitbestimmungsantrag des ausgewählten Bewerbers, nicht hingegen auf die Antragstellung aus dem Kreis der unberücksichtigt gebliebenen Konkurrenten an, weil diesen Personen gegenüber eine Maßnahme gerade nicht beabsichtigt ist.
Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass der vom Dienststellenleiter ausgewählte Bewerber typischerweise kein Interesse an der Stellung eines Mitbestimmungsantrags gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG habe und dass es daher bei der Anwendung dieser Vorschrift auf die Antragstellung aus dem Kreise der erfolglosen Konkurrenten ankommen müsse, damit der Personalrat ggf. die Auswahlentscheidung des Dienststellenleiters pflichtgemäß darauf überprüfen könne, ob dieser keinen anderen Bewerber zu Unrecht benachteiligt habe (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom - 2 M 3286/95 - NdsRpfl 1996, 47; Beschluss vom - 2 M 4952/96 - PersR 1997, 125, 126; - ZfPR 1997, 159, 161 f.). Dieser Einwand geht zu Unrecht davon aus, dass sich die Frage nach einem Mitbestimmungsantrag gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG erst stellt, nachdem der Dienststellenleiter seine Auswahlentscheidung bereits getroffen hat. Die Antragstellung zu diesem Zeitpunkt ist jedoch nicht die einzige Konstellation, die § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG im Auge hat. Die Vorschrift regelt nicht, wann der Mitbestimmungsantrag frühestens gestellt werden kann. Nach überwiegender und zutreffender Auffassung in der Kommentarliteratur ist zwar ein im Voraus gestellter Antrag, der generell für sämtliche in Betracht kommenden Personalmaßnahmen nach § 75 Abs. 1 oder § 76 Abs. 1 BPersVG gelten soll, nicht zulässig (vgl. Lorenzen a.a.O. § 77 Rn. 12 c; Fischer/Goeres a.a.O. K § 77 Rn. 6 b; Grabendorff u.a. a.a.O. § 77 Rn. 3; a.A. Altvater u.a. a.a.O. § 77 Rn. 7). Doch handelt die Dienststelle nicht nur zweckmäßig, sondern auch im Einklang mit § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, wenn sie zu Beginn eines Stellenbesetzungsverfahrens sämtliche Bewerber danach befragt, ob sie den Mitbestimmungsantrag stellen. Zu diesem Zeitpunkt wissen die Bewerber aber noch nicht, für welchen von ihnen die Dienststelle sich entscheiden wird. Sie stehen daher vor der Frage, ob sie den personalvertretungsrechtlichen Schutz wünschen oder mit Blick auf eine künftige unabhängige Amtsausübung eine Nichtbeteiligung vorziehen.
Sinn und Zweck des in § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG normierten Antragsrechts gebieten es, dass sich die Entscheidung des erfolgreichen Bewerbers, von der Einschaltung der Personalvertretung abzusehen, gegenüber dem Mitbestimmungsantrag seiner erfolglosen Konkurrenten durchsetzt. Das Antragsrecht dient - wie dargelegt - seiner Unabhängigkeit in demjenigen Zeitraum, in welchem er dem Personalrat als Gegenspieler in Personalangelegenheiten gegenübersteht. Es dient daher zugleich dem öffentlichen Interesse daran, dass er sich nicht den Wünschen der Personalvertretung anpasst, weil er befürchten muss, dass diese mit negativen Stellungnahmen seinem späten Fortkommen schaden könnte. Die Wirkung der Vorschrift würde weitgehend zunichte gemacht, wenn dem Wunsch der Mitbewerber nach dem in § 77 Abs. 2 BPersVG beschriebenen Schutz Vorrang gebührte.
bb) Der Anspruch auf Vorlage der Bewerbungsunterlagen kann, falls es an dem erforderlichen Mitbestimmungsantrag nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG fehlt, auch nicht in Bezug auf die allgemeine Aufgabe nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG bejaht werden.
(1) Der darauf gestützte Unterrichtungsanspruch des Personalrats greift nicht schon deswegen durch, weil es insoweit etwa an der Interessenkollision mangelt, die in § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG vorausgesetzt wird. Auch bei Wahrnehmung dieser allgemeinen Aufgabe durch den Hauptpersonalrat wäre der örtliche Personalrat als künftiger Gegenspieler des vorgeschlagenen Bewerbers gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG anzuhören. Bezieht sich nämlich die Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG auf ein konkretes Bewerbungsverfahren, dann betrifft sie den Kreis der Bewerber und damit einzelne Beschäftigte. Sie betrifft ferner eine einzelne Dienststelle, nämlich diejenige, in welcher der vorgeschlagene Bewerber den Aufgabenkreis nach § 14 Abs. 3 BPersVG wahrnehmen soll (vgl. Lorenzen a.a.O. § 82 Rn. 17 und 20).
(2) Der Antragsteller kann seinen Unterrichtungsanspruch hier deswegen nicht auf seine allgemeine Aufgabe nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG stützen, weil dies das Recht des vorgeschlagenen Bewerbers, zur Wahrung seiner Unabhängigkeit vom Stellen des Mitbestimmungsantrags abzusehen, unterlaufen würde. Wird der Mitbestimmungsantrag nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG gestellt, so erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats auf die Rechtmäßigkeitskontrolle gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG. Insofern hat der Gesetzgeber die allgemeine Aufgabe nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG in den speziellen Bereich der personellen Mitbestimmung übernommen (vgl. Lorenzen a.a.O. § 68 Rn. 23). Das spezielle Beteiligungsrecht aus § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG umfasst die Rechtmäßigkeitskontrolle und verdrängt in seinem Anwendungsbereich die allgemeine Aufgabe nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Verzichtet der von der Dienststelle vorgeschlagene Bewerber auf die Einschaltung des Personalrats, so kann dessen allgemeine Aufgabe nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nicht wieder aufleben. Andernfalls würde die außerhalb des Mitbestimmungsverfahrens ergangene Stellungnahme des Antragstellers - nach Anhörung des örtlichen Personalrats - genau diejenige Situation herbeiführen, vor welchem § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG den in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichneten Personenkreis schützen will. Für die Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des zu Personalentscheidungen befugten Beschäftigten macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob die Äußerung "seines" Personalrats in einem förmlichen Mitbestimmungsverfahren oder in einem informellen Verfahren nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG erfolgt.
3. Die Entscheidung zum Gegenstandswert beruht auf § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO a.F., § 10 Abs. 1, § 134 BRAGO. Da auch über den Hilfsantrag zu entscheiden war, ist unter Berücksichtigung des in § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG enthaltenen Rechtsgedankens der zweifache Regelwert anzusetzen.
Fundstelle(n):
OAAAC-13140