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BVerwG Urteil v. - 6 C 6.00

Gesetze: GG Art. 12; GG Art. 14; GG Art 87 f Abs. 2; GG Art 143 b Abs. 2; TKG § 1; TKG § 2 Abs. 2; TKG § 3 Nr. 9; TKG § 3 Nr. 12; TKG § 3 Nr. 18; TKG § 3 Nr. 19; TKG § 3 Nr. 21; TKG § 3 Nr. 24; TKG § 24; TKG § 27 Abs. 1; TKG § 28 Abs. 1; TKG § 29; TKG § 30; TKG § 31; TKG § 33; TKG § 35; TKG § 36; TKG § 37; TKG § 39; TKG § 66; TKG § 71; TKG § 80; TKG § 81; GWB § 19; GWB § 22 a.F.; GWB § 32; Netzzugangsverordnung § 1; Netzzugangsverordnung § 2; EGV (Amsterdam) Art. 82; Entbündelungs-Verordnung Nr. 288/2000 vom ABl EG Nr. L 336 S. 4; ONP-Rahmenrichtlinie 90/387/EWG; Wettbewerbsrichtlinie 96/19/EG

Leitsatz

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TKG ausgesprochenen Handlungsgebots an den marktbeherrschenden Anbieter ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung.

2. Der für die Feststellung der Marktbeherrschung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG räumlich relevante Markt entspricht grundsätzlich dem Gebiet, auf dem der Wettbewerber tätig werden will.

3. Bei dem Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen als Teil eines Telekommunikationsnetzes für die Öffentlichkeit handelt es sich regelmäßig um eine wesentliche, intern nutzbare Leistung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG.

4. Die Verpflichtung zur Einräumung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu Teilnehmeranschlussleitungen hat das marktbeherrschende Unternehmen ... in einer Weise zu erfüllen, die eine vergleichbare unternehmerische Dispositionsfreiheit bei der Ausgestaltung ihrer Telekommunikationsdienstleistungen für Endkunden eröffnet.

5. § 33 Abs. 1 TKG verpflichtet das marktbeherrschende Unternehmen im Grundsatz dazu, entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen seines Festnetzes zu gewähren.

Fundstelle(n):
QAAAC-13067

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