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BVerwG Beschluss v. - 6 B 8.01

Gesetze: GVG § 17 a; EuGVÜ Art. 21

Leitsatz

Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, entscheidet das angerufene Gericht nicht, ob die Klage wegen der Anrufung des unzuständigen Gerichts rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist. Das gilt auch, wenn das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur Anwendung kommen kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
FAAAC-12988

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