Leitsatz
Höhere Gewalt im Sinne des europäischen Gemeinschaftsrechts setzt voraus, dass der Nichteintritt einer Tatsache auf Umständen beruht, die vom Willen desjenigen, der sich hierauf beruft, unabhängig sowie ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
Der Verlust einer Briefsendung auf dem Postwege kommt als ein Fall höherer Gewalt im Sinne des Gemeinschaftsrechts in Betracht.
Gesetze: VwVfG § 32; VO (EWG) Nr. 1765/92 Art. 10; VO (EWG) Nr. 3887/92 Art. 8
Instanzenzug: VG Schleswig-Holstein VG 1 A 183/00 vom OVG Schleswig-Holstein OVG 2 LB 3/02 vom
Gründe
Die vom Kläger erstrebte Beihilfe beträgt 51 876,02 DM = 26 523,78 €. Im ersten Rechtszug hat der Kläger Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung dieser Beihilfe beantragt, weshalb das Verwaltungsgericht den Streitwert mit Recht auf 51 876,02 DM festgesetzt hat. Allerdings hat das Verwaltungsgericht den Beklagten nur zur Bescheidung verpflichtet, und nur der Beklagte hat Berufung eingelegt. Deshalb ist der Streitwert für den zweiten und den dritten Rechtszug auf die Hälfte des erstrebten Beihilfebetrages anzusetzen (vgl. Ziff. I. 6 des Streitwertkatalogs, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, Anhang I); denn die gesamte Sachprüfung des Antrags steht noch aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
RAAAC-12462