Leitsatz
Seit In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom (BGBl I S. 1887) ist die außerordentliche Beschwerde gegen unanfechtbare Entscheidungen wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht mehr statthaft.
Gesetze: VwGO § 173; ZPO § 321 a
Instanzenzug: VG Hannover VG 13 A 5482/01 vom
Gründe
Die außerordentliche Beschwerde des Klägers ist zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist.
Ein Rechtsbehelf gegen den angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, durch den der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil abgelehnt worden ist, ist gesetzlich nicht vorgesehen; der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Zwar hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit außerordentliche, d.h. in der jeweiligen Prozessordnung nicht vorgesehene Rechtsbehelfe für statthaft gehalten, um unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen im Falle ihrer greifbaren Gesetzwidrigkeit durch das nächst höhere Gericht korrigieren zu können. Eine solche Korrektur wurde allgemein als zulässig angesehen, wenn eine Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen war oder auf einer Anwendung materiellen Rechts beruhte, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erschien (vgl. BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 m.w.N.; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: BGH IX ZB 11/02 - BGHZ 150, 133).
Für eine Befassung des nächst höheren Gerichts mit außerordentlichen Rechtsbehelfen ist aber seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom (BGBl I S. 1887) kein Raum mehr. Ihm kann die gesetzgeberische Entscheidung entnommen werden, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat. Hierauf lässt vor allem das neu geschaffene Verfahren zur Rüge von Gehörsverletzungen durch unanfechtbare Urteile der ersten Instanz gemäß § 321 a ZPO schließen, das die Selbstkontrolle des erstinstanzlichen Gerichts vorsieht. Dieses Verfahren findet gemäß § 173 Satz 1 VwGO auch für Gehörsrügen gegen verwaltungsgerichtliche Urteile Anwendung (zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657, und vom - BVerwG 20 F 11.03 -; a.a.O.; BFH V B 185/02 - BFHE 200, 46).
Auch hat das Plenum des Bundesverfassungsgerichts für eine Übergangszeit die Korrektur von unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen wegen eines Verstoßes gegen ein Verfahrensgrundrecht dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, aufgegeben, bis der Gesetzgeber die - aus Gründen der Rechtsmittelklarheit geforderten - gesetzlichen Verfahrensvorkehrungen zur fachgerichtlichen Durchsetzung von Verfahrensgrundrechten in solchen Fällen geschaffen hat ( BVerfG 1 PBvU 1/02 - NJW 2003, 1924 <1929>).
Im Übrigen enthält die Beschwerdebegründung des Klägers keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die Auslegung und Anwendung der Berufungszulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht könne greifbar gesetzwidrig, weil unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar sein. Vielmehr setzt der Kläger den entscheidungserheblichen Auffassungen des Oberverwaltungsgerichts lediglich in der Art einer Berufungsbegründung andere, ihm günstigere Auffassungen entgegen. Dies gilt sowohl für die Frage, ob ein der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung womöglich anhaftender Fehler gemäß § 114 Satz 2 VwGO geheilt worden ist, als auch für die Frage der Entscheidungserheblichkeit der im Beweisantrag vom enthaltenen Beweisthemen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 2, § 71 Abs. 1 GKG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom (BGBl I S. 718).
Fundstelle(n):
BAAAC-12168