Leitsatz
Endet die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit vorzeitig, hat der Beamte grundsätzlich auch dann einen Anspruch auf Besoldung für höchstens sechs Monate entsprechend dem zeitlichen Umfang der vorgesehenen Beschäftigung, wenn die Dienstleistung während der "Arbeitsphase" gänzlich unterbleibt.
Gesetze: ATZV § 2; ATZV § 2 a; BBG § 72 b; BBG § 72 c
Gründe
I.
Mit Bescheid vom bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersteilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Die Teilzeitbeschäftigung sollte am beginnen und am enden. In der ersten Hälfte der Altersteilzeit sollte der Kläger die volle Arbeitszeit Dienst leisten und in der zweiten Hälfte vom Dienst freigestellt werden.
Vor Beginn der Altersteilzeit wurde der Kläger am dienstunfähig und leistete bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand am keinen Dienst.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Ausgleichszahlung nach § 2 a ATZV lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, ein Beamter, dem Altersteilzeit nach dem Blockmodell gewährt worden sei, trete in der Arbeitsphase mit seiner Arbeit in Vorleistung. Den Ausgleich für diese Mehrarbeit erhalte er in der Freistellungsphase. Sei dieser Ausgleich wegen einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit nicht möglich, seien ihm die Dienstbezüge in der Höhe nachzuzahlen, in der Arbeit tatsächlich vorgeleistet worden sei. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht; denn er habe während der Altersteilzeit keinerlei Dienstleistung erbracht.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, ein Beamter, der auf die Durchführung der Altersteilzeit vertraut habe, solle bei Unmöglichkeit ihrer Durchführung nicht benachteiligt werden, wenn er bereits Arbeit vorausgeleistet habe. In den Genuss dieses Vertrauensschutzes müsse auch ein Beamter kommen, der wegen Dienstunfähigkeit gehindert gewesen sei, die geforderte Arbeitsleistung zu erbringen. Er beantragt,
die Bescheide des Bundesnachrichtendienstes vom und aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis einen besoldungsrechtlichen Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen, die dem Kläger nach dem Ausmaß der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätten, und den tatsächlich in diesem Zeitraum geleisteten Dienstbezügen zu gewähren.
Die Beklagte wiederholt ihren im Vorverfahren geäußerten Rechtsstandpunkt und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch.
II.
Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO im ersten und letzten Rechtszug entscheidet, ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung eines Ausgleichs nach § 2 a Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) für den Zeitraum vom 1. Januar bis . Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Nach § 2 a Satz 1 ATZV ist einem Beamten, dessen Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell, vgl. § 72 b BBG) vorzeitig endet und bei dem deshalb die in der Freistellungsphase vorgesehene Freistellung vom Dienst unmöglich geworden ist, ein Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Ausgleich besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen den dem Beamten in der Altersteilzeit insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen und der Besoldung, die ihm nach seiner tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte. Nach § 2 a Satz 2 ATZV bleiben bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase unberücksichtigt, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten.
§ 2 a ATZV wurde durch Art. 10 Nr. 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 - BBVAnpG 2000 - (BGBl I S. 618 <621>) in die Altersteilzeitzuschlagsverordnung eingefügt. Die Vorschrift ist der Ausgleichsregelung des § 9 Abs. 3 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom (GMBl S. 638) nachgebildet und folgt nach der Begründung des Regierungsentwurfs den allgemeinen Grundsätzen des Vorteilsausgleichs und des Erstattungsanspruchs (vgl. BTDrucks 14/5198).
Tritt eine Störung bei der Abwicklung der Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit ein, soll die "Vorleistung" des Beamten während der Arbeitsphase gemäß § 2 a Satz 1 ATZV besoldungsrechtlich so honoriert werden, als handelte es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung je nach dem insoweit vorgesehenen Umfang der Arbeitszeit. Dadurch wird eine Benachteiligung des Beamten vermieden, dessen Dienstleistung nicht durch Freizeit ausgeglichen wird. An die Stelle des Anspruchs auf Freizeitausgleich tritt der Anspruch auf Besoldung, wobei allerdings auch der Altersteilzeitzuschlag angerechnet wird.
Endet nicht nur die Altersteilzeit nach dem "Blockmodell" vorzeitig, sondern treten auch Leistungsstörungen während der Arbeitsphase ein, so behält der Beamte grundsätzlich den Anspruch auf Besoldung, wenn die Dienstleistung bis zu sechs Monaten unterbleibt (§ 2 a Satz 2 ATZV). Für höchstens diesen Zeitraum besteht der Besoldungsanspruch in dem Umfang fort, in dem die Arbeitszeit während der Arbeitsphase festgelegt ist. Der Beamte wird besoldungsrechtlich behandelt wie andere Beamte, die nicht Altersteilzeit in Anspruch genommen haben und berechtigt oder unverschuldet dem Dienst fernbleiben. Insoweit ist es auch ohne Belang, wenn eine Dienstleistung des Beamten während der "Arbeitsphase" im Blockmodell gänzlich unterbleibt. Dies ergibt sich aus § 2 a Satz 2 ATZV. Diese Vorschrift ist nicht als bloße Vorschrift zur Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs nach Satz 1 zu verstehen. Nach dem Zweck des § 2 a Satz 2 ATZV erweitert sich der Anspruch des Beamten auf Ausgleichsgewährung nach Satz 1 auf den in Satz 2 bezeichneten Zeitraum, so dass auch ein Beamter, der während der Altersteilzeit keinerlei Dienstleistung erbracht hat, zumindest in den Genuss eines Ausgleichs für den Zeitraum von höchstens sechs Monaten gelangt. Für diese Zeitspanne übernimmt der Dienstherr das vollständige Risiko eines unplanmäßigen Verlaufs der Altersteilzeit mit der Folge der Unmöglichkeit eines Ausgleichs durch Freistellung vom Dienst.
Würde man § 2 a Satz 2 ATZV lediglich als eine den Satz 1 ergänzende bloße Berechnungsregel verstehen, müssten von reinen Zufälligkeiten abhängige, schlichtweg unvertretbare Folgen in Kauf genommen werden. So wäre es nicht nachvollziehbar, dass derjenige Beamte, der kurz vor Antritt der Arbeitsphase dauerhaft dienstunfähig würde, keinen Anspruch auf den Ausgleich für sechs Monate hätte, derjenige Beamte aber, der bereits im Verlaufe des ersten Tages der Arbeitsphase dienstunfähig würde, in den Genuss der Ausgleichszulage für sechs Monate käme. Für ein derartiges, einer Fristbestimmung nahe kommendes Normverständnis gibt die Vorschrift nichts her.
Soweit der Anspruch des Klägers den Sechsmonatszeitraum des § 2 a Satz 2 ATZV übersteigt, ist die Klage unbegründet, weil der Kläger keine ausgleichsfähige Vorleistung erbracht hat. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn berufen, weil diese mit der Regelung in § 2 a ATZV bereits konkretisiert worden ist.
Schließlich kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die Beklagte ihrer Informationspflicht aus § 72 c BBG nicht nachgekommen ist. Ungeachtet der Frage, ob eine Verletzung der Informationspflicht überhaupt zu einem Anspruch aus § 2 a ATZV führen könnte, hat die Beklagte ihre entsprechenden Pflichten nicht vernachlässigt. Denn sie hat dem Kläger noch vor Beginn der Altersteilzeit ein entsprechendes Informationsgespräch angeboten. Ein zusätzliches Informationsangebot nach Eintritt der Dienstunfähigkeit des Klägers hätte an der Rechtslage nichts verändern können und wäre daher überflüssig gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13 042,16 € festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
JAAAC-12148