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BVerwG Urteil v. - 11 C 11.00

Gesetze: ENeuOG Art. 1 § 1; ENeuOG Art. 1 § 20 Abs. 1; ENeuOG Art. 2 § 4; ENeuOG Art. 2 § 8 Abs. 1 Nr. 1; ENeuOG Art. 2 § 22

Leitsatz

Eine Verhaltensverantwortlichkeit der Deutschen Bundesbahn, die aufgrund Landesrechts nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden kann, ist im Zuge der Neuordnung des Eisenbahnwesens gemäß Art. 1 § 1 ENeuOG auf das Bundeseisenbahnvermögen, jedoch wegen Art. 2 § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ENeuOG nicht auf die Deutsche Bahn AG übergegangen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAC-12136

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