Leitsatz
Hat ein türkischer Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis durch Täuschung erlangt, so begründet dies keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Dabei ist unerheblich, ob der Täuschende wegen seines Verhaltens bestraft worden ist und ob eine ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen worden ist.
Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3; AuslG § 17 Abs. 1; AuslG § 23 Abs. 1; AuslG § 23 Abs. 2; AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 6; AuslG § 92 Abs. 2 Nr. 2; BayVwVfG Art. 28; BayVwVfG Art. 37 Abs. 1; BayVwVfG Art. 48; ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1
Instanzenzug: VG Augsburg VG Au 1 K 01.287 vom VGH München VGH B 02.1247 vom
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen wegen arglistiger Täuschung über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft.
Der 1960 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Im Januar 1992 heiratete er in London die 1970 geborene deutsche Staatsangehörige S. Am reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem das Landratsamt O. der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Form des Sichtvermerks zur Einreise zugestimmt hatte.
Am beantragte der Kläger beim Ausländeramt des Landratsamts O. die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Als Aufenthaltszweck wurde das Zusammenleben mit seiner Ehefrau angegeben. Als derzeitiger Wohnort wurde I. vermerkt. Der Kläger erhielt daraufhin vom Landratsamt O. am eine Aufenthaltserlaubnis, die bis zum befristet wurde. Am verlängerte das Landratsamt O. auf Antrag des Klägers die Aufenthaltserlaubnis bis zum .
Mit Aufenthaltsanzeige ohne Datum zeigte der Kläger bei der Ausländerbehörde der beklagten Stadt K. an, dass er am von I. nach K. zugezogen sei und beantragte dort am die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Die Frage, ob sich seit der letzten Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung Änderungen in der familiären Lebensgemeinschaft ergeben hätten, beantwortete er mit "nein". Am erteilte die Beklagte dem Kläger eine bis zum befristete Aufenthaltserlaubnis.
Am beantragte der Kläger wiederum die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung. Als Aufenthaltszweck gab er "Ehesituation" an. Die Beklagte erteilte ihm daraufhin am zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Diese wurde für ungültig erklärt und der Kläger erhielt am eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Am gab Frau S. zur Niederschrift bei der Beklagten an, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger bestehe; eine Trennung sei nicht beabsichtigt. Mit Schreiben vom erklärte sie gegenüber dem Einwohnermeldeamt, dass sie im November 1997 die Scheidung eingereicht habe. Am erklärte sie zur Niederschrift der Beklagten, dass sie nie in K. wohnhaft gewesen sei. Sie wisse auch nicht, dass ihr Ehemann sie dort angemeldet habe. Einem Aktenvermerk vom ist zu entnehmen, dass Frau S. nach Angaben der Einwohnermeldestelle I. seit 1988 bis zum in I. mit alleinigem Wohnsitz gemeldet gewesen ist. Seit werde sie als getrennt lebend geführt. Am sei ihre Abmeldung nach S. erfolgt. Nach Angaben des Einwohnermeldeamts S. sei Frau S. vom bis mit alleinigem Wohnsitz als getrennt lebend erfasst gewesen. Am sei sie wieder nach I. verzogen. Seither wohne sie in I.
Im Verwaltungsverfahren stellte sich heraus, dass Frau S. gegenüber der Stadt I. - Einwohnermeldeamt - erklärt hatte, sie lebe ab von ihrem Ehegatten dauernd getrennt. Der Kläger wurde mit seit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts K. vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Ausländergesetz freigesprochen, nachdem Frau S. im Strafverfahren die Aussage verweigert hatte.
Mit Bescheid vom nahm die Beklagte die dem Kläger am erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis und die am erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis zurück und forderte diesen auf, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich zu verlassen. Für den Fall, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids nachkomme, wurde seine Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei.
Das Verwaltungsgericht A. hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Die Rücknahme der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnisse sei rechtmäßig. Diese seien zu Unrecht erteilt worden, weil der Kläger von Anfang an mit seiner früheren deutschen Ehefrau eine so genannte Scheinehe geführt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers durch Urteil vom zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die auf Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG gestützte Rücknahme der befristeten Aufenthaltserlaubnis vom und der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom sei rechtmäßig. Die zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnisse seien dem Kläger ebenso wie die Aufenthaltserlaubnisse vom 10. August und zu Unrecht erteilt worden, weil er mit seiner inzwischen von ihm geschiedenen deutschen Ehefrau eine so genannte Scheinehe eingegangen sei. Die Aufenthaltserlaubnisse seien dem Kläger wegen oder zum Zweck der Eheführung erteilt worden. In dessen jeweiligen Angaben vor der Ausländerbehörde, dass er mit seiner deutschen Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft lebe, obwohl dies nicht den festgestellten Tatsachen entspreche, liege eine arglistige Täuschungshandlung. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Zeugin S. mit dem Kläger gegen Bezahlung von 5 000 DM eine so genannte Scheinehe eingegangen sei, die von dritter Seite "eingefädelt" worden sei. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass die Zeugin S. den Kläger entgegen den Behauptungen mehrerer weiterer Zeugen nicht bereits 1990 - vor der Heirat 1992 in London - in K. kennen gelernt habe. Das Gericht halte die Einlassung der Zeugin S. für glaubwürdig, die sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch dem Verwaltungsgerichtshof bei ihrer Befragung angegeben habe, sie habe den Kläger erstmals in London gesehen und vorher keinen Kontakt mit ihm gehabt. Die Zeugin S. und der Kläger seien von Anfang an getrennte Wege gegangen; sie hätten nach der Einreise des Klägers nicht in I. zusammengewohnt und dort keine eheliche Lebensgemeinschaft geführt. Im Rahmen der Rücknahmeentscheidung sei die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 besitze. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften erfülle ein türkischer Arbeitnehmer die Voraussetzungen der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat nach dieser Bestimmung nicht, wenn er diese Beschäftigung aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis ausgeübt habe, die er allein durch eine Täuschung erwirkt habe. So liege es hier. Insoweit sei unerheblich, ob der Täuschende wegen seines Verhaltens bestraft werde.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt: Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es - anders als in den im Berufungsurteil herangezogenen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts - nicht um ein im vorliegenden Verfahren auf dem "Prüfstand" stehendes, insbesondere vorläufiges Aufenthaltsrecht, sondern um ein solches aufgrund der bis heute "unangetastet gebliebenen" Aufenthaltserlaubnisse vom 10. August und gehe. Diese seien in Bestandskraft erwachsen und müssten selbst bei Unterstellung einer Scheinehe weiter Bestand haben. Die inzidente "Aufhebung" der bis zum gültigen Aufenthaltserlaubnisse verstoße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz. Außerdem habe der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in dem erwähnten Urteil eine Bestrafung wegen der Täuschung vorausgesetzt; zumindest sei zu verlangen, dass eine Bestrafung - anders als hier - noch möglich sei. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zentrale Aspekte seines Vorbringens und des Ergebnisses der Beweiswürdigung übergangen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insoweit werde auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom Bezug genommen.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Die Landesanwaltschaft Bayern und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht teilen die Rechtsauffassung der Beklagten.
II.
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Landesanwaltschaft Bayern in der mündlichen Verhandlung über die Revision verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht mit Bundesrecht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Rücknahmebescheid bildet Art. 48 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG - (zur Anwendbarkeit im Ausländerrecht vgl. BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298 <304 ff.>). Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Der angefochtene Rücknahmebescheid entspricht diesen Anforderungen und ist auch sonst rechtmäßig. Die befristete Aufenthaltserlaubnis vom und die unbefristete Aufenthaltserlaubnis vom , welche die Beklagte beide mit dem angegriffenen Bescheid zurückgenommen hat, waren rechtswidrig im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Der Kläger hatte weder nach den hier noch maßgeblichen Bestimmungen des Ausländergesetzes einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (1.) noch stand oder steht ihm ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht (insbesondere nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 -) zu, das er der Rücknahme entgegenhalten könnte (2.). Der Rücknahmebescheid leidet auch nicht an sonstigen rechtlichen Mängeln (3.).
1.a) Die zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnisse waren nach den insoweit noch maßgeblichen einschlägigen Bestimmungen des zum außer Kraft getretenen Ausländergesetzes vom (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom , BGBl I S. 1950) von vornherein rechtswidrig. Diese Aufenthaltserlaubnisse wurden dem Kläger - ebenso wie die nicht zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnisse vom und - nach den nicht mit durchgreifenden Revisionsgründen angegriffenen und damit das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. UA S. 8) wegen oder zum Zweck der Eheführung, d.h. - wie in § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 AuslG vorausgesetzt - im Hinblick auf eine eheliche (familiäre) Lebensgemeinschaft erteilt. Tatsächlich hat aber eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der - inzwischen von ihm geschiedenen - Zeugin S. nach den aufgrund der Beweisaufnahme in den mündlichen Verhandlungen vom 17. Februar und getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bestanden. Der Kläger hat danach vielmehr mit der Zeugin S. eine so genannte Scheinehe geschlossen. Eine Scheinehe liegt vor, wenn die Eheschließung nicht zu dem Zweck diente, eine - in welcher Form auch immer zu führende - eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, sondern einen anderen Zweck verfolgte, insbesondere den, dem ausländischen Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen (vgl. BVerwG 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17 <20> und vom - BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298 <302> m.w.N.). Die Zeugin S. ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Kläger gegen Bezahlung von 5 000 DM eine solche Scheinehe eingegangen. Mit seinen wahrheitswidrigen Erklärungen über seine eheliche Lebensgemeinschaft mit der Zeugin S. hat der Kläger, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei im Einzelnen ausgeführt hat (UA S. 8 ff.), die Ausländerbehörde arglistig getäuscht und so die Erteilung der in Rede stehenden Aufenthaltserlaubnisse erwirkt. Zu diesem Ergebnis ist im Übrigen auch das Verwaltungsgericht aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme gelangt.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lagen auch deshalb nicht vor, weil der Kläger - wie das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil zutreffend ausgeführt hat (UA S. 23) - wegen der Begehung einer Straftat nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aufgrund seiner wiederholten unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben gegenüber der Ausländerbehörde den Ausweisungsgrund des § 45 Abs. 1 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt hat (vgl. § 25 Abs. 3 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG). Dem steht der - wohl nicht zuletzt aufgrund der Aussageverweigerung der Zeugin S. zustande gekommene - Freispruch des Klägers im Strafverfahren mangels einer Bindungswirkung für Behörden und Verwaltungsgerichte bei Anwendung der ordnungsrechtlichen Zwecken dienenden Ausweisungsvorschriften nicht entgegen.
b) Ohne Erfolg rügt die Revision unter Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom (S. 5) als Verfahrensverstoß, das Berufungsgericht habe im Rahmen der Beweiswürdigung zentrale Aspekte des Vorbringens des Klägers und des Ergebnisses der Beweiswürdigung übergangen und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt.
aa) Die Revision macht insoweit geltend, die Zeugin S. habe "im zentralen Punkt der Auflösung ihrer Beziehung zur Zeugin C. ohne jedes Wenn und Aber gelogen", indem sie behauptet habe, ihr Verhältnis zur Zeugin C. sei deswegen in die Brüche gegangen, weil diese sie nicht ordnungsgemäß als Arbeitnehmerin angemeldet habe. Die Zeugin C. habe demgegenüber bekundet, die Ursache für das Auseinandergehen seien "finanzielle Unregelmäßigkeiten" gewesen, d.h. dass die Zeugin S. Geld unterschlagen habe. Das Berufungsgericht habe die darin liegende "für das Verhältnis der Zeuginnen untereinander absolut wichtigste Lüge völlig übergangen".
Mit diesem Vorbringen wird ein Gehörsverstoß nicht schlüssig dargelegt. Mit der Qualifizierung der Aussage der Zeugin S. als "Lüge" - diese bestreitet "finanzielle Unregelmäßigkeiten" - stellt die Revision auf eine eigene Wertung ab, ohne geltend zu machen, diese im berufungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen zu haben. Die Revision greift insoweit im Gewande der Gehörsrüge lediglich die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts an. Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzurechnen; mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann daher regelmäßig - und so auch hier - ein Verfahrensmangel nicht begründet werden. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe - auch hinsichtlich der im Folgenden zu erörternden Gesichtspunkte - die Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) "überdehnt". Insgesamt überschreiten die maßgeblich auf der Bejahung der Glaubwürdigkeit der Zeugin S. beruhenden Erwägungen des Berufungsgerichts nicht die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung (vgl. BVerwG 9 C158.94 - BVerwGE 96, 200 <209>). Im Übrigen hat das Berufungsgericht das zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Zeugin S. führende Zerwürfnis zwischen dieser und der Zeugin C. ebenso berücksichtigt wie den Umstand, dass die Zeugin C. "von ihrer ehemaligen besten Freundin nur noch enttäuscht (war), weil diese sie in finanziellen Dingen hintergangen habe" (UA S. 13, 15).
bb) Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht selbst hege "(h)insichtlich des intimen Verhältnisses zwischen dem Kläger und der Zeugin S." offensichtlich selbst erhebliche Zweifel an deren Glaubwürdigkeit. Die Tatsache, dass die Zeugin S. zu diesem zentralen Aspekt ihrer Ehe die Unwahrheit gesagt habe, habe bei der Beweiswürdigung nicht außer Acht gelassen werden dürfen.
Auch insoweit greift die Revision die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an, ohne einen Gehörsverstoß schlüssig aufzuzeigen. Es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung, inwiefern die Zeugin S. die Unwahrheit gesagt haben soll. Sollte es darum gehen, dass die Zeugin S. bei ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am bestritten hat, mit dem Kläger in London sexuelle Kontakte gehabt zu haben, so handelt es sich bei der Qualifizierung dieser Aussage als unwahr um eine eigene Bewertung des Klägers, der sich auch insoweit gegen die revisionsgerichtlich nicht zu beanstandende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wendet. Auch wenn man annimmt, dass die Unterlassung weiterer Aufklärung gerügt werden sollte, hat die Rüge keinen Erfolg. Insoweit fehlt es schon an der erforderlichen Darlegung, welche Beweismittel hierfür in Betracht gekommen wären und zu welchem Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich geführt hätte.
cc) Eine Gehörsverletzung ist auch nicht schlüssig dargelegt, soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Tatsache übergangen, dass die Zeugin S. "selbstverständlich auch Wahlunterlagen etc. aus K. erhielt". Die Revision trägt bereits nicht vor, dass der Kläger dies im Verfahren vor den Tatsachengerichten vorgebracht hat.
c) Ohne Erfolg rügt die Revision ferner, das Berufungsgericht habe gegen die allgemeinen Regeln über die Verteilung der Beweislast verstoßen, indem es ausgeführt habe, "dem Kläger sei es nicht gelungen, ... das Gericht davon zu überzeugen, er habe Frau S. bereits im Jahre 1990 in K. kennen gelernt ... und nach seiner Einreise ... eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt" (UA S. 9). Soweit die Revision meint, damit gehe das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger die materielle Beweislast für das Nichtbestehen einer Scheinehe trage, verkennt sie die Bedeutung der materiellen Beweislast. Eine Frage der materiellen Beweislast würde sich nur in dem - hier nicht gegebenen - Fall der Nichterweislichkeit entscheidungserheblicher Tatsachen stellen. Aus dem von der Revision zitierten Satz kann auch nicht geschlossen werden, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft von einer formellen Beweislast (Beweisführungslast) ausgegangen ist, die der vom Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte Verwaltungsprozess nicht kennt (vgl. BVerwG 1 C 6.03 - a.a.O. S. 21 und vom - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 <177 ff., 180>). Das Berufungsgericht hat vielmehr insoweit die Angaben des Klägers (und mehrerer Zeugen) - wie aus dem Zusammenhang des in Rede stehenden Satzes und einer Gesamtschau der Erwägungen des Berufungsgerichts folgt - dahin gehend gewürdigt, dass es sie nicht für überzeugend hält. Damit hat es sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers (und der erwähnten Zeugen) befasst.
Nach allem bleiben die Angriffe der Revision gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und die darauf beruhende Feststellung, dass der Kläger mit der Zeugin S. eine Scheinehe eingegangen ist, ohne Erfolg.
2. Dem Kläger steht nicht unabhängig von der Eheschließung ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsrecht EG/Türkei zu. Namentlich hatte er - auch wenn man unterstellt, dass er ab dem im Bundesgebiet mehr als vier Jahre als Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war - weder zum Zeitpunkt der Erteilung der zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnisse noch später einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (vgl. auch BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298 <310>).
Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines derartigen assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom im Fall Kol zu Recht verneint. In diesem Urteil (Rs.C-285/95 Slg. I -1997, 3069 = NVwZ 1998, 50) hat der Gerichtshof ausgeführt:
Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 sei so auszulegen, dass ein türkischer Arbeitnehmer die Voraussetzung der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht erfüllt, wenn er seiner Arbeitnehmertätigkeit aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis nachgegangen ist, die er allein durch eine Täuschung erwirkt hat, die zu seiner Verurteilung geführt hat. Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung setze eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus (Rn. 21). Eine Beschäftigungszeit sei nicht als ordnungsgemäß anzusehen, solange nicht endgültig feststehe, dass dem Arbeitnehmer während des Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen zugestanden habe. Ein nur vorläufig während eines Verfahrens eingeräumtes Aufenthaltsrecht genüge bei negativem Verfahrensausgang nicht (Rn. 23), weil es nicht möglich sei, die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Rechte während eines Zeitraums zu begründen, in dem die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt seien (Rn. 24). Diese Auslegung müsse erst recht gelten, wenn ein türkischer Arbeitnehmer die erforderliche Aufenthaltserlaubnis nur aufgrund unrichtiger Angaben erhalten habe und deswegen verurteilt worden sei (Rn. 25). Beschäftigungszeiten nach Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, die nur aufgrund einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt habe, erteilt worden sei, könnten nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, da der Betroffene nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis erfüllt habe, die daher nach der Aufdeckung der Täuschung wieder habe infrage gestellt werden können (Rn. 26); eine unter solchen Umständen erlangte Aufenthaltserlaubnis begründe keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position, da dem Betreffenden in dieser Zeit von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zugestanden habe (Rn. 27).
Diese Grundsätze gelten auch hier. Auch wenn der vorliegende Fall sich von dem Fall Kol dadurch unterscheidet, dass der Kläger wegen seiner Täuschungshandlungen nicht bestraft worden ist, rechtfertigt es dieser Gesichtspunkt entgegen der Ansicht der Revision nicht, Art. 6 ARB 1/80 abweichend anzuwenden. Der Gerichtshof hat zwar - der damaligen Vorlagefrage entsprechend - die Verurteilung des dortigen Klägers Kol wiederholt erwähnt, letztlich aber nicht auf sie, sondern darauf abgestellt, dass dieser unrichtige Angaben gemacht hatte (nämlich die, er und seine Ehefrau lebten in der Ehewohnung in ehelicher Gemeinschaft unter Führung eines gemeinsamen Hausstandes), um sich eine ihm nicht zustehende Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. Der tragende Grund, die aufenthaltsrechtliche Position des Klägers als nicht hinreichend gefestigt anzusehen, ist die durch Täuschung begründete Angreifbarkeit des von der Behörde erteilten Aufenthaltstitels. Diese hängt nicht davon ab, ob der Täuschende wegen seines Verhaltens außerdem bestraft worden ist oder, wie die Revision meint, noch bestraft werden kann. Hiervon ist der Senat bereits im Urteil vom (- BVerwG 1 C 27.96 - BVerwGE 107, 58 <71 ff.>) ausgegangen. Entscheidend kann vielmehr nur sein, dass die maßgebliche Täuschungshandlung feststeht und folglich das durch sie erlangte Aufenthaltsrecht keine gesicherte Position begründet. So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat nämlich der Kläger - wie bereits ausgeführt (vgl. oben 1a) - außer den zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnissen auch diejenigen vom 10. August und durch Täuschung über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Zeugin S. erwirkt. Damit war die vom Kläger ausgeübte Beschäftigung nicht ordnungsgemäß im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80.
Das Revisionsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Revision legt dar, anders als im Fall Kol habe der Kläger die zur Verfestigung seines Aufenthalts nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erforderlichen Beschäftigungszeiten nicht in dem Gültigkeitszeitraum der im Verfahren auf dem "Prüfstand" stehenden Aufenthaltserlaubnisse absolviert, sondern zuvor während der Geltung der bis heute "unangetastet gebliebenen" Aufenthaltserlaubnisse vom 10. August und . Diese Erlaubnisse, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, seien in Bestandskraft erwachsen und könnten nicht ohne einen formalen Akt ihres Regelungscharakters beraubt werden.
Diese Erwägungen berücksichtigen indessen nicht den Anwendungsvorrang des Assoziationsrechts. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in dem erwähnten Urteil vom im Fall Kol (a.a.O. Rn. 4 f., 17 ff.) von der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis nach innerstaatlichem Recht ausgegangen, hat aber entschieden, dass eine solche Aufenthaltserlaubnis, wenn sie durch Täuschung erwirkt worden ist, keine ordnungsgemäße Beschäftigung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 begründen kann. So liegt es hier. Unerheblich ist, ob die Aufenthaltserlaubnisse vom 10. August und nach innerstaatlichem Recht bestandskräftig geworden sind. Unerheblich ist weiter, dass diese durch arglistige Täuschung erlangten Aufenthaltserlaubnisse - für die die Voraussetzungen einer Rücknahme nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG von vornherein vorlagen und auch jetzt noch gegeben sind (vgl. Art. 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG) - tatsächlich nicht zurückgenommen worden sind (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht D 5.2 Art. 6 ARB 1/80 Rn. 59). In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, dass Aufenthaltserlaubnisse nach innerstaatlichem Recht - sofern sie nicht nichtig sind (vgl. Art. 44 BayVwVfG) - grundsätzlich die an sie geknüpften Rechtsfolgen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, widerrufen oder befristet werden oder sonstige Erlöschensgründe eintreten. Nach den von dem Gerichtshof in dem Urteil vom (a.a.O. Rn. 27) für die Auslegung des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 entwickelten Grundsätzen sind vielmehr Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Staatsangehöriger aufgrund einer durch Täuschung erwirkten Aufenthaltserlaubnis absolviert hat, von vornherein als in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten, da ihm während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand. Soweit der Gerichtshof in diesem Urteil an anderer Stelle (a.a.O. Rn. 21) ausgeführt hat, die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung setze eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus, kann daraus - entgegen der von dem Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung - nicht geschlossen werden, eine nicht zurückgenommene und insofern "nicht bestrittene", aber durch Täuschung erwirkte Aufenthaltserlaubnis könne eine ordnungsgemäße Beschäftigung begründen.
Fehl geht auch die Erwägung der Revision, eine inzidente "Aufhebung" der Aufenthaltserlaubnisse vom 10. August und durch das Gericht - und nicht durch die Behörde nach deren Ermessen - verstoße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz. Hier geht es nicht um die Aufhebung der in Rede stehenden Aufenthaltserlaubnisse, sondern um deren (auch) den Gerichten obliegende rechtliche Würdigung nach Maßgabe der erwähnten assoziationsrechtlichen Grundsätze.
Aus dem Umstand, dass hier nur die später erteilten Aufenthaltserlaubnisse zurückgenommen wurden, kann auch nicht geschlossen werden, dass der Kläger hinsichtlich der vorausgegangenen Aufenthaltserlaubnisse Vertrauensschutz genießt. Die Ausübung einer Beschäftigung im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, kann bei dem türkischen Arbeitnehmer vielmehr kein berechtigtes Vertrauen begründen ( a.a.O. Rn. 28).
Insgesamt besteht kein vernünftiger Zweifel, dass der Kläger kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt hat. Es bedarf mithin keiner Vorlage nach Art. 234 Abs. 1 und 3 EG an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, die der Kläger im Übrigen auch nicht beantragt hat (vgl. auch BVerwG 1 C 5.94 - BVerwGE 99, 28 <34, 36>).
3. Der angefochtene Rücknahmebescheid leidet auch nicht an sonstigen rechtlichen Mängeln.
a) Die von der Beklagten auf der Grundlage des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG getroffene Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie überschreitet weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens noch wird von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Namentlich werden die Anforderungen von Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 bis 4 BayVwVfG beachtet.
b) Der angefochtene Rücknahmebescheid ist ferner im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend bestimmt, auch soweit seine Entscheidungsformel nicht eindeutig erkennen lässt, ob die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft gelten soll. Auf eine Rücknahme mit Wirkung ex tunc deutet die Formulierung in der Begründung des Bescheids (S. 2 unten) hin, nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt "ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit" zurückgenommen werden, dieser Tatbestand sei im Falle des Klägers erfüllt. Auch aus den weiteren Gründen des Bescheids (S. 5 oben), die ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Aufenthaltserlaubnisse verneinen, lässt sich ableiten, dass die Rücknahme - wie es der gesetzlichen Regel des Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG entspricht - mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen sollte (vgl. BVerwG 1 C 6.03 - a.a.O. S. 23). Dafür spricht auch, dass die Rücknahme der befristeten Aufenthaltserlaubnis vom bei Annahme einer Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft praktisch ins Leere ginge.
c) Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom ist auch nicht wegen Fehlens der Anhörung (Art. 28 BayVwVfG) rechtswidrig. Diese ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und damit rechtzeitig nachgeholt worden. Das gilt unabhängig davon, ob man Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG in der Fassung vom (Nachholung "bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens", GVBl 1997, S. 348) oder vom ("bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz", GVBl 2002, S. 962) anwendet.
d) Mit der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse sind schließlich entgegen der Ansicht der Revision die ursprünglichen Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht wieder aufgelebt. Die insoweit von der Revision angestellten, u.a. auf das Erfordernis einer erneuten Bescheidung zielenden Erwägungen gehen fehl.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertbeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts für das zweitinstanzliche Verfahren und das Revisionsverfahren auf je 4 000 € und für das erstinstanzliche Verfahren auf 4 090 € (entspricht etwa 8 000 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG).
Fundstelle(n):
RAAAC-12102