Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 1
Instanzenzug: LG Traunstein vom
Gründe
Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer allein auf die Aufklärungsrüge gestützten Revision.
Die Verfahrensbeschwerde ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom dargelegten Gründen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt bei Fehlen der Sachrüge zur Unzulässigkeit der Revision (BGH NJW 1995, 2047; ). Diese ist daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Der Senat ist somit an der Prüfung gehindert, ob die Strafkammer in der Sache zu Recht von der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung abgesehen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
YAAAC-11923
1Nachschlagewerk: nein